Rechtsprechung
   OLG Celle, 27.01.2015 - 2 W 20/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,875
OLG Celle, 27.01.2015 - 2 W 20/15 (https://dejure.org/2015,875)
OLG Celle, Entscheidung vom 27.01.2015 - 2 W 20/15 (https://dejure.org/2015,875)
OLG Celle, Entscheidung vom 27. Januar 2015 - 2 W 20/15 (https://dejure.org/2015,875)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,875) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notargebühren bei Veräußerung eines Erbbaurechts; Geschäftswert der Beurkundung der Eigentümerzustimmung und des Verzichts auf das Vorkaufsrecht

  • notar-drkotz.de

    Notargebühren bei Veräußerung eines Erbbaurechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GNotKG § 49 Abs. 2; KostO § 21 Abs. 1
    Notargebühren bei Veräußerung eines Erbbaurechts

  • rechtsportal.de

    GNotKG § 49 Abs. 2; KostO § 21 Abs. 1
    Notargebühren bei Veräußerung eines Erbbaurechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2016, 577
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 52/11

    Einwendung gegen Notarkostenrechnung aus der Zeit vor der Gesetzesänderung:

    Auszug aus OLG Celle, 27.01.2015 - 2 W 20/15
    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach §§ 156 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 KostO (vgl. BGH NJW-RR 2012, 209; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 156 KostO, Rn. 48), welche dem Gesetzgeber bei Erlass des GNotKG bekannt war und ersichtlich durch die Neuregelung nicht geändert werden sollte.
  • OLG Hamm, 25.07.2018 - 15 W 427/17

    Begrenzung einer Übernahmeerklärung auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens

    Auch wenn - wie vorliegend - die Kostenübernahme gegenüber dem Vertragspartner weiter reicht, als die Kosten des Beurkundungsverfahrens, ist die Haftung gegenüber dem Notar begrenzt auf die Kosten derjenigen Urkunde, die die Übernahmeerklärung im Sinne des Abs. 3 enthält (Rohs/Redewer, GNotKG, Stand November 2017, § 30, Rn. 104; Neie in Bormann/Diehn/Sommerfeld, GNotKG, 2. Auflage, 2016, § 30, Rn. 15; aA offenbar Celle, Beschluss vom 27. Januar 2015, 2 W 20/15, juris, ohne nähere Begründung zu § 30 Abs. 3 GNotKG).

    Der Senat hat im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 27. Januar 2015, 2 W 20/15 und die grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilende Rechtsfrage die Rechtsbeschwerde zugelassen, §§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 GNotKG, § 70 Abs. 2 FamFG.

  • BGH, 10.09.2020 - V ZB 141/18

    Wie weit reicht die Kostenhaftung nach § 30 Abs. 3 GNotKG?

    (1) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung wird der Umfang der Haftung durch den die Kostenübernahme Erklärenden bestimmt und ist nicht auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens beschränkt, in dem die Übernahmeerklärung abgegeben wird, sondern kann auch die Kosten anderer Urkunden desselben oder eines anderen Notars erfassen; entscheidend ist nach dieser Ansicht allein, wer im Vertrag welche Kosten für die Vertragsdurchführung übernommen hat (vgl. OLG Celle, NJOZ 2015, 1383, 1385 Rn. 22, allerdings ohne § 30 Abs. 3 GNotKG ausdrücklich zu erwähnen; zustimmend Strauß, MittBayNot 2015, 516, 519 sowie Tiedtke, ZNotP 2015, 118, 120).
  • OLG München, 31.10.2018 - 34 Wx 448/17

    Wertfestsetzung für ein Vorkaufsrecht am Erbbaurecht

    aa) Mit § 49 Abs. 2 GNotKG hat der Gesetzgeber in bewusster Abkehr von der Regelung in § 21 Abs. 2 KostO eine Bewertungsvorschrift geschaffen, die immer dann gelten soll, wenn der Wert des Erbbaurechts für die Ermittlung des Geschäftswerts eine Rolle spielt (BT-Drucks. 17/11471 - neu - S. 170; OLG Celle ZNotP 2015, 118/119; Korintenberg/Tiedtke § 49 Rn. 2 und 34 Wx 448/17 Kost - Seite 5 12; Fackelmann in Schneider/Volpert/Fölsch Kostenrecht 2. Aufl. § 49 GNotKG Rn. 18).

    (2) Dieses Konzept wurde durch das 2. KostRMoG jedoch dahingehend geändert, dass der Wert des Erbbaurechts auch dann, wenn es nicht um die Bestellung des Rechts geht (zu der insoweit anzustellenden Vergleichsberechnung: § 43 GNotKG), nach der Bewertungsvorschrift des § 49 Abs. 2 GNotKG zu bemessen ist (OLG Celle ZNotP 2015, 118/119).

  • LG Dortmund, 27.04.2020 - 10 O 5/20
    Daher kann die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob bei Vorliegen einer weitreichenden Kostenübernahmeerklärung (hier durch den Verkäufer) gegenüber dem Vertragspartner die Haftung gegenüber dem Notar auf die Kosten derjenigen Urkunde begrenzt sind, die die Übernahmeerklärung im Sinne des § 30 Abs. 3 enthält, hier offenbleiben (überzeugend für eine solche Begrenzung unter Hinweis auf den klaren Wortlaut: OLG Hamm Beschluss vom 25.07.2018, Az. 15 W 427/17 m. W. N. = BeckRS 2018, 17903, KG FGPrax 2019, 43; Weingärtner, DNotO, 13. Aufl., Teil 3, Rn. 93, ausdrücklich für den Fall der Löschungsbewilligung; Korintenberg, a.a.O., § 30, Rn. 16; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 27.01.2015, Az. 2 W 20/15, vgl. auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2018, Az. 19 OH 7/17 = BeckRS 2018, 14826 Rn. 11).
  • OLG München, 02.12.2020 - 34 Wx 447/20

    Geschäftswertfestsetzung - Regelmäßig keine Berücksichtigung einer künftigen

    bb) Wie der Senat in dem genannten Beschluss weiter ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber mit § 49 Abs. 2 GNotKG in bewusster Abkehr von der Regelung in § 21 Abs. 2 KostO eine Bewertungsvorschrift geschaffen, die immer dann gelten soll, wenn der Wert des Erbbaurechts für die Ermittlung des Geschäftswerts eine Rolle spielt (BT-Drucks. 17/11471 neu S. 170; OLG Celle NJOZ 2015, 1383/1384; Korintenberg/Tiedtke § 49 Rn. 2 und 12; Fackelmann in Schneider/Volpert/Fölsch Kostenrecht 2. Aufl. § 49 GNotKG Rn. 18).

    Dieses Konzept wurde durch das 2. KostRMoG jedoch dahingehend geändert, dass der Wert des Erbbaurechts auch dann, wenn es nicht um die Bestellung des Rechts geht, gemäß der Bewertungsvorschrift des § 49 Abs. 2 GNotKG zu bemessen ist (OLG Celle NJOZ 2015, 1383).

  • KG, 21.02.2017 - Not 4/16

    Dienstpflichtverletzung des Urkundsnotars: Ausspruch der Missbilligung wegen

    Hierzu zählten auch die durch eine Unterschriftsbeglaubigung bei einem anderen Notar entstandenen Kosten (MittBayNot 2015, 516, 517) Diese Auffassung hat in der Literatur Zustimmung erfahren (Strauß, MittBayNot 2015, 519).
  • KG, 20.08.2018 - 9 W 63/18

    Haftung eines Käufers von Eigentumswohnungen für die notariellen Kosten einer

    Die Entscheidung des OLG Celle vom 27. Januar 2015 (2 W 20/15, Rn. 24, juris) steht dem nicht entgegen.

    Im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 27. Januar 2015 - 2 W 20/15 -, Rn. 24, juris) erfordert aus den oben erörterten Gründen auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

  • KG, 17.08.2018 - 9 W 63/18

    Kosten der durch den nicht beurkundenden Notar entworfenen Verwalterzustimmung

    Die Entscheidung des OLG Celle vom 27. Januar 2015 ( 2 W 20/15, Rn. 24, juris) steht dem nicht entgegen.

    Im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 27. Januar 2015 - 2 W 20/15 -, Rn. 24, juris) erfordert aus den oben erörterten Gründen auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

  • OLG Stuttgart, 10.09.2015 - 2 W 41/15

    Streitwertermäßigung - Streitwertermäßigung in wettbewerbsrechtlichen Verfahren:

    Ein Fall des § 12 Abs. 4 UWG liegt nicht vor (vgl. zu den Voraussetzungen schon OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 2 W 20/15).
  • OLG Hamm, 25.07.2018 - 15 W 428/17

    Kosten der Verwalterzustimmung sind keine Kosten des Beurkundungsverfahrens

    Auch wenn - wie vorliegend - die Kostenübernahme gegenüber dem Vertragspartner weiter reicht, als die Kosten des Beurkundungsverfahrens, ist die Haftung gegenüber dem Notar begrenzt auf die Kosten derjenigen Urkunde, die die Übernahmeerklärung im Sinne des Abs. 3 enthält (Rohs/Redewer, GNotKG, Stand November 2017, § 30, Rn. 104; Neie in Bormann/Diehn/Sommerfeld, GNotKG, 2. Auflage, 2016, § 30, Rn. 15; aA offenbar Celle, Beschluss vom 27. Januar 2015, 2 W 20/15 ohne nähere Begründung zu § 30 Abs. 3 GNotKG).

    Der Senat hat im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 27. Januar 2015, 2 W 20/15 und die grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilende Rechtsfrage die Rechtsbeschwerde zugelassen, §§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 GNotKG, § 70 Abs. 2 FamFG.

  • LG Berlin, 23.11.2016 - 80 OH 62/16

    Notarkosten: Kostenschuld bei notariell beurkundeter Kostenübernahmeerklärung

  • OLG Schleswig, 25.02.2016 - 9 W 21/16

    Nichterhebung von Notarkosten die bei richtiger Behandlung der Sache nicht

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht