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   OLG Celle, 27.04.2010 - 2 Ws 102/10   

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OLG Celle, 27.04.2010 - 2 Ws 102/10 (https://dejure.org/2010,3114)
OLG Celle, Entscheidung vom 27.04.2010 - 2 Ws 102/10 (https://dejure.org/2010,3114)
OLG Celle, Entscheidung vom 27. April 2010 - 2 Ws 102/10 (https://dejure.org/2010,3114)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 172 Abs. 3 S. 1
    Anforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (27)

  • VerfGH Berlin, 30.04.2004 - VerfGH 128/03

    Kammergerichtliche Auslegung von StPO § 172 Abs 3 S 1, wonach zur Zulässigkeit

    Auszug aus OLG Celle, 27.04.2010 - 2 Ws 102/10
    Dieses Erfordernis des Antrags im Klageerzwingungsverfahren ist mit dem Verfassungsrecht vereinbar und stellt sich nicht als eine Voraussetzung dar, die den Zugang zum Gericht in einer Art. 19 Abs. 4 GG (oder inhaltsgleiche Bestimmungen des Landesverfassungsrechts) verletzenden, unzumutbaren und durch Sachgründe nicht zu rechtfertigende Weise erschweren würde (siehe BVerfG NJW 2000, 1027; BerlVerfGH NJW 2004, 2728, 2729; SächsVerfGH NJW 2004, 2729, 2730).

    Die notwendige geschlossene Sachdarstellung im Antrag hat ihren Grund nämlich gerade auch in dem zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigenden Beschleunigungsgebot (BVerfG NJW 1993, 382; BVerfG NJW 2000, 1027; BerlVerfGH NJW 2004, 2728, 2729).

    Denn es ist im Hinblick auf den Zweck des Klageerzwingungsverfahrens und auch den Schutz der Oberlandesgerichte vor unsachgemäßen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nicht die Aufgabe der befassten Strafsenate, sich aus den Akten oder auch nur den der eigentlichen Antragsschrift beigefügten Anlagen die Partien herauszusuchen, aus denen sich der für die Beurteilung des hinreichender Tatverdachts oder im Sonderfall des "Ermittlungserzwingungsantrags" des Anfangsverdachts bedeutsame Sachverhalt einschließlich der zu seiner Feststellung erforderlichen Beweismittel ergibt (BerlVerfGH NJW 2004, 2728, 2729; OLG Celle NStZ 1997, 406 m.w.N.).

    Vor dem Hintergrund des Zwecks des Klageerzwingungsverfahrens, den aus dem Beschleunigungsgebot resultierenden Anforderungen sowie auch und erst recht angesichts der mit den notwendigen Antragsinhalt verfolgten justizökonomischen Zwecken müssen die für die begrenzte Zulässigkeit von Bezugnahmen auf Anlagen des Klageerzwingungsantrages anerkannten, verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundsätze auch für den Fall gelten, dass umfängliche Schriftstücke oder Teile des Akteninhalts nicht als Anlagen dem Antrag beigefügt, sondern durch Fotokopie oder auf anderen technischem Wege in die Antragsschrift selbst eingefügt werden (Brand.OLG v. 7.3.2008 - 1 Ws 15/08 [juris]; OLG Celle NStZ 1997, 406; OLG Koblenz OLGSt StPO § 172 Nr. 15; Graalmann-Scheerer, in: Löwe/Rosenberg, StPO § 172 Rn. 156 aE.; ebenso BerlVerfGH NJW 2004, 2728, 2729).

    Auf der Grundlage dieser Grundsätze hat der Berliner Verfassungsgerichtshof einen Beschluss des Kammergerichts im Klageerzwingungsverfahren für mit Art. 15 Abs. 4 BerlVerf., der mit Art. 19 Abs. 4 GG inhaltsidentisch ist, vereinbar gehalten, in dem ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen worden war, der zu mehr als der Hälfte aus eingescannten Schriftstücken bestand, auf deren vollständigen Wortlaut es nicht ankam (BerlVerfGH NJW 2004, 2728, 2729).

    Das Abfassen eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrages innerhalb der zur Verfügung stehenden Monatsfrist ist für einen Rechtsanwalt, der mit der nach § 172 Abs. 3 S. 2 StPO geforderten Unterzeichnung die Verantwortung für den Antrag übernimmt, auch keine unzumutbare Belastung (vgl. Berl.VerfGH NJW 2004, 2728, 2729).

  • OLG Celle, 16.04.1997 - 3 Ws 95/97

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Maßgeblichkeit der Angabe von Tatsachen und

    Auszug aus OLG Celle, 27.04.2010 - 2 Ws 102/10
    Regelmäßig wird formuliert, die Antragsschrift allein müsse dem mit dem Antrag befassten Gericht eine "Schlüssigkeitsprüfung" erlauben (etwa OLG Celle NStZ 1988, 568; OLG Celle NStZ 1997, 406; OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 365; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 112, 113; weit.

    Angesichts der verfassungsrechtlich zulässigen Anforderung des aus sich heraus verständlichen und in sich geschlossenen Sachverhaltes, aus dem sich der genügende Anlass zur Klageerhebung ergeben soll, können Bezugnahmen im Antrag auf Schriftstücke außerhalb des Antrags oder auf den Akteninhalt nicht berücksichtigt werden, wenn erst die Angaben in den in Bezug genommenen Schriftstücken dazu führen würden, den notwendigen Antragsinhalt zu vervollständigen (Brandb.OLG v. 7.3.2008 - 1 Ws 15/08 (juris); OLG Bamberg v. 7.10.2008 - 3 Ws 60/08, OLGSt StPO § 172 Nr. 47; OLG Celle NStZ 1997, 406; OLG Celle NJW 2008, 2202 f.; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Hamm v. 14.7.2009 - 3 Ws 209/09 (juris); KG NStE Nr. 28 zu § 172 StPO; Saarl.OLG wistra 1995, 36; OLG Stuttgart Justiz 2006, 372; siehe auch BerlVerfGH 2004, 2729, 2730; Graalmann-Scheerer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, § 172 Rn. 155 und 156).

    Solche Bezugnahmen, auch wenn sie als Anlagen beigefügte Schriftstücke oder Aktenbestandteile betreffen, sind dementsprechend lediglich dann für die Zulässigkeit des Antrages unschädlich, wenn sie lediglich der Erläuterung des bereits aus sich heraus uneingeschränkt verständlichen und geschlossenen Antragsvorbringens dienen (OLG Celle NStZ 1997, 406).

    Denn es ist im Hinblick auf den Zweck des Klageerzwingungsverfahrens und auch den Schutz der Oberlandesgerichte vor unsachgemäßen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nicht die Aufgabe der befassten Strafsenate, sich aus den Akten oder auch nur den der eigentlichen Antragsschrift beigefügten Anlagen die Partien herauszusuchen, aus denen sich der für die Beurteilung des hinreichender Tatverdachts oder im Sonderfall des "Ermittlungserzwingungsantrags" des Anfangsverdachts bedeutsame Sachverhalt einschließlich der zu seiner Feststellung erforderlichen Beweismittel ergibt (BerlVerfGH NJW 2004, 2728, 2729; OLG Celle NStZ 1997, 406 m.w.N.).

    Vor dem Hintergrund des Zwecks des Klageerzwingungsverfahrens, den aus dem Beschleunigungsgebot resultierenden Anforderungen sowie auch und erst recht angesichts der mit den notwendigen Antragsinhalt verfolgten justizökonomischen Zwecken müssen die für die begrenzte Zulässigkeit von Bezugnahmen auf Anlagen des Klageerzwingungsantrages anerkannten, verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundsätze auch für den Fall gelten, dass umfängliche Schriftstücke oder Teile des Akteninhalts nicht als Anlagen dem Antrag beigefügt, sondern durch Fotokopie oder auf anderen technischem Wege in die Antragsschrift selbst eingefügt werden (Brand.OLG v. 7.3.2008 - 1 Ws 15/08 [juris]; OLG Celle NStZ 1997, 406; OLG Koblenz OLGSt StPO § 172 Nr. 15; Graalmann-Scheerer, in: Löwe/Rosenberg, StPO § 172 Rn. 156 aE.; ebenso BerlVerfGH NJW 2004, 2728, 2729).

  • OLG Brandenburg, 07.03.2008 - 1 Ws 15/08

    Anforderungen an die Sachdarstellung in einem Klageerzwingungsantrag;

    Auszug aus OLG Celle, 27.04.2010 - 2 Ws 102/10
    Um diesen Anforderungen zu genügen, bedarf es einer in sich geschlossenen und aus sich heraus verständlichen Sachdarstellung, die dem Gericht ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten die Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung ermöglicht (Nachw. wie vorstehend; ergänzend Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 7.3.2008 - 1 Ws 15/08; OLG Hamm VRS 107 [2004], 197, 198).

    Angesichts der verfassungsrechtlich zulässigen Anforderung des aus sich heraus verständlichen und in sich geschlossenen Sachverhaltes, aus dem sich der genügende Anlass zur Klageerhebung ergeben soll, können Bezugnahmen im Antrag auf Schriftstücke außerhalb des Antrags oder auf den Akteninhalt nicht berücksichtigt werden, wenn erst die Angaben in den in Bezug genommenen Schriftstücken dazu führen würden, den notwendigen Antragsinhalt zu vervollständigen (Brandb.OLG v. 7.3.2008 - 1 Ws 15/08 (juris); OLG Bamberg v. 7.10.2008 - 3 Ws 60/08, OLGSt StPO § 172 Nr. 47; OLG Celle NStZ 1997, 406; OLG Celle NJW 2008, 2202 f.; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Hamm v. 14.7.2009 - 3 Ws 209/09 (juris); KG NStE Nr. 28 zu § 172 StPO; Saarl.OLG wistra 1995, 36; OLG Stuttgart Justiz 2006, 372; siehe auch BerlVerfGH 2004, 2729, 2730; Graalmann-Scheerer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, § 172 Rn. 155 und 156).

    Vor dem Hintergrund des Zwecks des Klageerzwingungsverfahrens, den aus dem Beschleunigungsgebot resultierenden Anforderungen sowie auch und erst recht angesichts der mit den notwendigen Antragsinhalt verfolgten justizökonomischen Zwecken müssen die für die begrenzte Zulässigkeit von Bezugnahmen auf Anlagen des Klageerzwingungsantrages anerkannten, verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundsätze auch für den Fall gelten, dass umfängliche Schriftstücke oder Teile des Akteninhalts nicht als Anlagen dem Antrag beigefügt, sondern durch Fotokopie oder auf anderen technischem Wege in die Antragsschrift selbst eingefügt werden (Brand.OLG v. 7.3.2008 - 1 Ws 15/08 [juris]; OLG Celle NStZ 1997, 406; OLG Koblenz OLGSt StPO § 172 Nr. 15; Graalmann-Scheerer, in: Löwe/Rosenberg, StPO § 172 Rn. 156 aE.; ebenso BerlVerfGH NJW 2004, 2728, 2729).

    Ebenso hat das Brandenburgische Oberlandesgericht - sachlich mit dem Kammergericht übereinstimmend - einen aus 74 Seiten bestehenden Antrag als unzulässig verworfen, der weitgehend aus eingescannten Aktenbestandteilen zusammengesetzt war, die der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers lediglich durch kurze Überleitungen verbunden hatte (Brand.OLG v. 7.3.2008 - 1 Ws 15/08 [juris]).

  • BVerfG, 28.11.1999 - 2 BvR 1339/98

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 S 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Überdehnung

    Auszug aus OLG Celle, 27.04.2010 - 2 Ws 102/10
    Jedenfalls die vorgenannten Anforderungen stehen mit dem Verfassungsrecht in Einklang, weil sie Zulässigkeitsanforderungen formulieren, die sich aus dem Sinn und Zweck der durch §§ 172 ff. StPO eröffneten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit ergeben (vgl. BVerfG NJW 2000, 1027; BerlVerfGH NJW 2004, 2718; bzgl. der Notwendigkeit einer aus sich heraus verständlichen Sachdarstellung, die dem OLG eine Schlüssigkeitsprüfung ermöglicht ebenso SächsVerfGH NJW 2004, 2729, 2730), ohne zugleich den Zugang zum Gericht in einer mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Weise unzumutbar zu erschweren.

    Dieses Erfordernis des Antrags im Klageerzwingungsverfahren ist mit dem Verfassungsrecht vereinbar und stellt sich nicht als eine Voraussetzung dar, die den Zugang zum Gericht in einer Art. 19 Abs. 4 GG (oder inhaltsgleiche Bestimmungen des Landesverfassungsrechts) verletzenden, unzumutbaren und durch Sachgründe nicht zu rechtfertigende Weise erschweren würde (siehe BVerfG NJW 2000, 1027; BerlVerfGH NJW 2004, 2728, 2729; SächsVerfGH NJW 2004, 2729, 2730).

    Die notwendige geschlossene Sachdarstellung im Antrag hat ihren Grund nämlich gerade auch in dem zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigenden Beschleunigungsgebot (BVerfG NJW 1993, 382; BVerfG NJW 2000, 1027; BerlVerfGH NJW 2004, 2728, 2729).

  • VerfGH Sachsen, 18.03.2004 - 77-IV-03

    Anforderungen an einen Verstoß gegen das in der sächsischen Verfassung verankerte

    Auszug aus OLG Celle, 27.04.2010 - 2 Ws 102/10
    Jedenfalls die vorgenannten Anforderungen stehen mit dem Verfassungsrecht in Einklang, weil sie Zulässigkeitsanforderungen formulieren, die sich aus dem Sinn und Zweck der durch §§ 172 ff. StPO eröffneten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit ergeben (vgl. BVerfG NJW 2000, 1027; BerlVerfGH NJW 2004, 2718; bzgl. der Notwendigkeit einer aus sich heraus verständlichen Sachdarstellung, die dem OLG eine Schlüssigkeitsprüfung ermöglicht ebenso SächsVerfGH NJW 2004, 2729, 2730), ohne zugleich den Zugang zum Gericht in einer mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Weise unzumutbar zu erschweren.

    Dieses Erfordernis des Antrags im Klageerzwingungsverfahren ist mit dem Verfassungsrecht vereinbar und stellt sich nicht als eine Voraussetzung dar, die den Zugang zum Gericht in einer Art. 19 Abs. 4 GG (oder inhaltsgleiche Bestimmungen des Landesverfassungsrechts) verletzenden, unzumutbaren und durch Sachgründe nicht zu rechtfertigende Weise erschweren würde (siehe BVerfG NJW 2000, 1027; BerlVerfGH NJW 2004, 2728, 2729; SächsVerfGH NJW 2004, 2729, 2730).

  • OLG Rostock, 12.03.2004 - I Ws 120/03

    Unzulässige Klageerzwingungsanträge zur Täterermittlung und weiteren

    Auszug aus OLG Celle, 27.04.2010 - 2 Ws 102/10
    Die im Kern übereinstimmende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte lässt einen Klageerzwingungsantrag als "Ermittlungserzwingungsantrag" dann unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 172 StPO zu, wenn die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht bereits aus Rechtsgründen verneint und daher überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt hat (OLG Braunschweig wistra 1993, 31 ff.; OLG Hamm StV 2002, 128; OLG Karlsruhe Justiz 2003, 270, 271 f.; OLG Koblenz NStZ 1995, 50; OLG Köln NStZ 2003, 682; OLG München NStZ 2008, 403, 404; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2001, 308; siehe auch OLG Brandenburg VRS 114 (2008), 373; OLG Rostock v. 12.3.2004 - I Ws 120/03 (juris) sowie HK-StPO/ Zöller § 172 Rn. 27; Löwe/Rosenberg/ Graalmann-Scheerer § 172 Rn. 16).

    Vereinzelt ist in der Rechtsprechung sogar erwogen worden, einen Ermittlungserzwingungsantrag unter weiteren Voraussetzungen auch dann zuzulassen, wenn die Staatsanwaltschaft "völlig unzulänglich ermittelt hat", "grobe, den Kernbereich der zu ermittelnden Tatbestände betreffende Ermittlungsfehler begangen" oder "abwegige Schlussfolgerungen aus den ermittelten Tatsachen gezogen hat" (etwa OLG Rostock v. 12.3.2004 - I Ws 120/03, juris Abs. 37-54, nicht tragend).

  • OLG Celle, 17.03.2008 - 1 Ws 105/08

    Anforderungen an die Sachverhaltsdarlegung in einem Klageerzwingungsantrag wegen

    Auszug aus OLG Celle, 27.04.2010 - 2 Ws 102/10
    Angesichts der verfassungsrechtlich zulässigen Anforderung des aus sich heraus verständlichen und in sich geschlossenen Sachverhaltes, aus dem sich der genügende Anlass zur Klageerhebung ergeben soll, können Bezugnahmen im Antrag auf Schriftstücke außerhalb des Antrags oder auf den Akteninhalt nicht berücksichtigt werden, wenn erst die Angaben in den in Bezug genommenen Schriftstücken dazu führen würden, den notwendigen Antragsinhalt zu vervollständigen (Brandb.OLG v. 7.3.2008 - 1 Ws 15/08 (juris); OLG Bamberg v. 7.10.2008 - 3 Ws 60/08, OLGSt StPO § 172 Nr. 47; OLG Celle NStZ 1997, 406; OLG Celle NJW 2008, 2202 f.; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Hamm v. 14.7.2009 - 3 Ws 209/09 (juris); KG NStE Nr. 28 zu § 172 StPO; Saarl.OLG wistra 1995, 36; OLG Stuttgart Justiz 2006, 372; siehe auch BerlVerfGH 2004, 2729, 2730; Graalmann-Scheerer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, § 172 Rn. 155 und 156).
  • OLG Dresden, 30.09.1996 - 1 Ws 186/96
    Auszug aus OLG Celle, 27.04.2010 - 2 Ws 102/10
    Regelmäßig wird formuliert, die Antragsschrift allein müsse dem mit dem Antrag befassten Gericht eine "Schlüssigkeitsprüfung" erlauben (etwa OLG Celle NStZ 1988, 568; OLG Celle NStZ 1997, 406; OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 365; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 112, 113; weit.
  • OLG Zweibrücken, 01.03.2001 - 1 Ws 83/01

    Zum verbotenen Halten auf der Überholspur nach einem Unfall auf der Autobahn

    Auszug aus OLG Celle, 27.04.2010 - 2 Ws 102/10
    Die im Kern übereinstimmende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte lässt einen Klageerzwingungsantrag als "Ermittlungserzwingungsantrag" dann unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 172 StPO zu, wenn die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht bereits aus Rechtsgründen verneint und daher überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt hat (OLG Braunschweig wistra 1993, 31 ff.; OLG Hamm StV 2002, 128; OLG Karlsruhe Justiz 2003, 270, 271 f.; OLG Koblenz NStZ 1995, 50; OLG Köln NStZ 2003, 682; OLG München NStZ 2008, 403, 404; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2001, 308; siehe auch OLG Brandenburg VRS 114 (2008), 373; OLG Rostock v. 12.3.2004 - I Ws 120/03 (juris) sowie HK-StPO/ Zöller § 172 Rn. 27; Löwe/Rosenberg/ Graalmann-Scheerer § 172 Rn. 16).
  • OLG Celle, 26.04.1988 - 3 Ws 103/88

    Verfolgung von Straftaten im Wege der Privatklage; Vorwurf der unterlassenen

    Auszug aus OLG Celle, 27.04.2010 - 2 Ws 102/10
    Regelmäßig wird formuliert, die Antragsschrift allein müsse dem mit dem Antrag befassten Gericht eine "Schlüssigkeitsprüfung" erlauben (etwa OLG Celle NStZ 1988, 568; OLG Celle NStZ 1997, 406; OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 365; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 112, 113; weit.
  • BVerfG, 16.04.1992 - 2 BvR 877/89

    Verfassungsrechtlich Prüfung der inhaltlichen Anforderungen an einen

  • OLG Braunschweig, 23.09.1992 - Ws 48/91
  • OLG Düsseldorf, 13.07.1998 - 1 Ws 236/98
  • OLG Koblenz, 05.09.1994 - 1 Ws 164/94

    Klageerzwingungsverfahren; Aufnahme von Ermittlungen; Staatsanwaltschaft;

  • OLG Hamm, 14.07.2009 - 3 Ws 209/09

    Anforderungen an die Form und die Sachdarstellung eines Klageerzwingungsantrags

  • OLG Hamm, 29.09.1998 - 1 Ws 227/98
  • OLG Bamberg, 07.10.2008 - 3 Ws 60/08

    Klageerzwingungsverfahren: Antragsbefugnis einer Erbengemeinschaft bei einem in

  • OLG Nürnberg, 13.09.2001 - Ws 902/01

    Einstellung durch die Staatsanwaltschaft; Klageerzwingungsverfahren; Antrag auf

  • OLG Celle, 26.04.2002 - 2 Ws 94/02

    Klageerzwingungsantrag ; Unterschlagung; Anweisung zur Aufnahme der Ermittlungen;

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 1103/04

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausführungen in einem

  • OLG Saarbrücken, 23.09.1994 - 1 Ws 86/94

    Einstellung eines Ermittlungsverfahrens; Inhaltliche Anforderungen an einen

  • BVerfG, 08.10.2003 - 2 BvR 1465/01

    Keine Grundrechtsverletzung durch Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags gem

  • OLG Celle, 16.08.1988 - 1 Ws 210/88

    Anforderungen an ein Klageerzwingungsverfahren; Begründung eines Antrages im

  • OLG Stuttgart, 04.07.2006 - 1 Ws 182/06

    Strafverfahren: Erforderlicher Inhalt eines Klageerzwingungsantrags

  • OLG Brandenburg, 17.03.2008 - 1 Ws 125/07

    Sorgfaltspflichten bei der Jagdausübung und Strafbarkeit eines fehlgehenden

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2002 - 1 Ws 85/02

    Klageerzwingungsverfahren: Ausreichender Anfangsverdacht; Beurteilungsspielraum

  • OLG München, 27.06.2007 - 2 Ws 494/06

    Computerbetrug durch kurzfristige, kostenlose Ping-Anrufe

  • OLG Düsseldorf, 16.02.2011 - 5 StS 6/10

    Kein Strafprozess gegen Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm

    Denn in diesem Fall wären die Oberlandesgerichte gezwungen, einen für ihre Entscheidung bedeutsamen Sachverhalt erst selbst zusammenzustellen (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2010, 285; NStZ 1997, 406; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 7. März 2008, 1 Ws 15/08, ; OLG Koblenz OLGSt StPO § 172 Nr. 15; VerfGH Berlin NJW 2004, 2728).
  • OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15

    Anforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags

    Die Antragsschrift allein muss dem mit dem Antrag befassten Gericht eine "Schlüssigkeitsprüfung" erlauben (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 365; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 112, 113; OLG Celle, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 Ws 102/10 -, juris).
  • OLG Celle, 18.07.2013 - 1 Ws 238/13

    Rechtsfolgen der Verweigerung einer vertraglich vereinbarten Freigabe von

    Es ist nämlich anerkannt, dass ein Klageerzwingungsantrag nicht den Anforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügt, wenn umfängliche Schriftstücke oder Teile des Akteninhalts durch Fotokopie oder auf anderem technischem Wege in die Antragsschrift selbst eingefügt werden und dies dazu führt, dass sich das Oberlandesgericht aus einem zwar formal einheitlichen Antrag, tatsächlich jedoch aus verschiedenen Aktenteilen oder Anlagen die Partien heraussuchen muss, aus denen sich der maßgebliche Sachverhalt ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 2010 - 1 Ws 442/10; ebenso hiesiger 2. Strafsenat, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 Ws 102/10, Nds. Rpfl.
  • OLG Zweibrücken, 12.01.2021 - 1 Ws 76/20

    Unterbringung: Anweisung an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung notwendiger

    Eine solche Anweisung der Staatsanwaltschaft, ist über den Wortlaut der §§ 172 ff. StPO, insbesondere des § 173 Abs. 3 StPO, hinaus in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte anerkannt (dies jedenfalls, wenn die Staatsanwaltschaft, z.B. aus rechtlichen Erwägungen heraus, gar keine Ermittlungen vorgenommen hat, vgl. OLG Braunschweig wistra 1993, 31 ff.; OLG Hamm StV 2002, 128; OLG Karlsruhe, Justiz 2003, 270, 271 f.; OLG Koblenz NStZ 1995, 50; OLG Köln NStZ 2003, 682; OLG München NStZ 2008, 403, 404; OLG Brandenburg VRS 114 (2008), 373; OLG Celle, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 Ws 102/10, BeckRS 2010, 15541; KG Berlin, NStZ-RR 2014, 14; OLG Nürnberg Beschluss vom 28. Juni 2016 - 1 Ws 231/16, BeckRS 2016, 128922; OLG Koblenz Beschluss vom 4. November 2016 - 2 Ws 396/16, BeckRS 2016, 136795; vgl. auch MüKoStPO/Kölbel, 1. Aufl. 2016, StPO § 173 Rn. 7 mwN).
  • OLG Zweibrücken, 07.09.2023 - 1 Ws 189/22

    Klageerzwingungsverfahren: Anweisung der Staatsanwaltschaft zur

    Eine solche Anweisung der Staatsanwaltschaft, ist über den Wortlaut der §§ 172 ff. StPO, insbesondere des § 173 Abs. 3 StPO, hinaus in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte anerkannt (dies jedenfalls, wenn die Staatsanwaltschaft, z.B. aus rechtlichen Erwägungen heraus, gar keine Ermittlungen vorgenommen hat, vgl. OLG Braunschweig wistra 1993, 31 ff.; OLG Hamm StV 2002, 128; OLG Karlsruhe, Justiz 2003, 270, 271 f.; OLG Koblenz NStZ 1995, 50; OLG Köln NStZ 2003, 682; OLG München NStZ 2008, 403, 404; OLG Brandenburg VRS 114 (2008), 373; OLG Celle, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 Ws 102/10, BeckRS 2010, 15541; KG Berlin, NStZ-RR 2014, 14; OLG Nürnberg Beschluss vom 28.06.2016 - 1 Ws 231/16, BeckRS 2016, 128922; OLG Koblenz Beschluss vom 04.11.2016 - 2 Ws 396/16 , BeckRS 2016, 136795).
  • OLG Hamm, 29.06.2010 - 2 Ws 149/10

    Gegenstand der Haftbeschwerde bei mehreren aufeinander folgenden

    Hierzu wird auch Bezug genommen auf unsere Verfügung vom 14.05.2010 (in der Blattsammlung) und die dortige Verfügung der Frau Berichterstatterin des Senats vom 25.05.2010 - III 2 Ws 102/10 - (der Blattsammlung vorgeheftet).
  • OLG Brandenburg, 27.01.2020 - 1 Ws 208/19

    Anforderungen an die Begründung eines Klageerzwingungsantrags

    Denn es ist im Hinblick auf den Zweck des Klageerzwingungsverfahrens und den Schutz der Oberlandesgerichte vor unsachgemäßen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nicht Aufgabe der befassten Strafsenate, sich aus den Akten oder auch nur den der eigentlichen Antragsschrift beigefügten Anlagen die Partien herauszusuchen, aus denen sich der für die Beurteilung des Tatverdachts bedeutsame Sachverhalt einschließlich der zu seiner Feststellung erforderlichen Beweismittel ergibt (BerlVerfGH NJW 2004, 2728; OLG Celle, Beschluss vom 27. April 2010, 2 Ws 102/10, Juris).
  • OLG Brandenburg, 21.05.2019 - 1 Ws 67/19

    Anforderungen an die Begründung eines Klageerzwingungsantrags

    Die Antragsschrift allein muss dem mit dem Antrag befassten Gericht eine "Schlüssigkeitsprüfung" erlauben (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 365; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 112, 113; OLG Celle, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 Ws 102/10 -, juris).
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