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   OLG Celle, 28.02.2022 - 2 U 124/21   

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OLG Celle, 28.02.2022 - 2 U 124/21 (https://dejure.org/2022,12719)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.02.2022 - 2 U 124/21 (https://dejure.org/2022,12719)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. Februar 2022 - 2 U 124/21 (https://dejure.org/2022,12719)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Ansprüche wegen Beschädigung bzw. nicht gehöriger Rückgabe einer Mietsache; Nichtvornahme von Schönheitsreparaturen; Einrede der Verjährung; Voraussetzungen für eine Verjährungshemmung

  • RA Kotz

    Verjährungshemmung Mahnbescheid - Individualisierung Schadensersatzforderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ansprüche wegen Beschädigung bzw. nicht gehöriger Rückgabe einer Mietsache Nichtvornahme von Schönheitsreparaturen Einrede der Verjährung Voraussetzungen für eine Verjährungshemmung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatz aus Mietvertrag

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 211/09

    Gerichtliches Mahnverfahren: Anforderungen an die Individualisierung des im

    Auszug aus OLG Celle, 28.02.2022 - 2 U 124/21
    Dazu ist erforderlich, dass der den Streitgegenstand bildende prozessuale Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/08, NJW 2008, 1220 f. [BGH 23.01.2008 - VIII ZR 46/07] Tz. 13; Urt. v. 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 , NJW 2011, 613 Tz. 9; OLG Stuttgart, B. v. 6. März 2020 - 5 U 540/19 , juris Rn. 29).

    Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab ( BGH, Urt. v. 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 , NJW 2011, 613 Tz. 9).

    Maßgeblich ist allein, dass für den beklagten Mieter - nicht auch für außenstehende Dritte - im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennbar ist, auf welchen Lebenssachverhalt die klagende Partei ihre Forderungen gründet ( BGH, Urt. v. 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 , NJW 2011, 613 f. Tz. 9, 12).

    In diesem Zusammenhang ist es daher vollkommen ausreichend, wenn im Mahnbescheid zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen wird; ist ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden ( BGH, Urt. v. 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 , NJW 2011, 613 Tz. 9; s. auch Urt. v. 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/08, NJW 2008, 1220, 1221 [BGH 23.01.2008 - VIII ZR 46/07] Tz. 18).

    Ist Gegenstand des Mahnbescheids dagegen eine einheitliche Schadensersatzforderung, die sich lediglich aus mehreren unselbstständigen Rechnungsposten zusammensetzt, wie es z. B. bei den Auswirkungen eines einzigen Schimmelbefalls anzunehmen ist, ist eine Aufschlüsselung nicht erforderlich ( BGH, Urt. v. 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 , NJW 2011, 613, 614 Tz. 12; Urt. v. 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/08, NJW 2008, 1220, 1221 [BGH 23.01.2008 - VIII ZR 46/07] Tz. 19).

    Vor diesem Hintergrund greift nach Auffassung des Senats auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2010 (VIII ZR 211/09 , NJW 2011, 613, 614 Tz. 13 f.) nicht ein, wonach die Bezeichnung "Schadensersatz aus Mietvertrag" ausreichte, weil dem dortigen Beklagten der Schadensersatzanspruch aus einem anderen Verfahren bekannt gewesen und weitere rechtliche Beziehungen zwischen den damaligen Parteien nicht bestanden hatten.

  • OLG Stuttgart, 06.03.2020 - 5 U 540/19

    Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der

    Auszug aus OLG Celle, 28.02.2022 - 2 U 124/21
    Dazu ist erforderlich, dass der den Streitgegenstand bildende prozessuale Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/08, NJW 2008, 1220 f. [BGH 23.01.2008 - VIII ZR 46/07] Tz. 13; Urt. v. 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 , NJW 2011, 613 Tz. 9; OLG Stuttgart, B. v. 6. März 2020 - 5 U 540/19 , juris Rn. 29).

    Allein der Umstand, dass vorgerichtlich Forderungen erhoben wurden, genügt bei einer Mehrzahl von Einzelforderungen allerdings nicht, wenn es an einer Bezugnahme hierauf im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids fehlt; dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Mahnbescheid ohne jede weitere Konkretisierung der geltend gemachten Ansprüche allgemein auf Ansprüche aus dem Mietvertrag lautet (OLG Stuttgart, B. v. 6. März 2020 - 5 U 540/19 , juris Rn. 35 f.).

    Einzelne Mängel, auch wenn sie aus ein und demselben Vertragsverhältnis resultieren, sind nämlich keine Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs, sondern Gegenstand verschiedener, aus dem Vertrag abgeleiteter Einzelansprüche (OLG Stuttgart, B. v. 6. März 2020 - 5 U 540/19 , juris Rn. 31).

    Ebenso betreffen bei Rückgabe einer Mietsache vermieterseits behauptete Beschädigungen, mangelhaft ausgeführte Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten und vorgetragene Verschmutzungen unterschiedliche Entstehungssachverhalte, die zeitlich und gegenständlich unabhängig voneinander sind und - anders als mehrere Schadenspositionen bei einem Unfallgeschehen - nicht auf einem sie verknüpfenden auslösenden Ereignis beruhen, weshalb ein bloßer Hinweis auf den Mietvertrag im Mahnbescheid zur Individualisierung nicht genügt (OLG Stuttgart, B. v. 6. März 2020 - 5 U 540/19 , juris Rn. 32 f.).

    Dafür, dass der Umstand der Beendigung des Mietverhältnisses und die darauf beruhende Rückgabe der Mietsachen solche Einzelansprüche nicht verknüpft, spricht schließlich bereits der Wortlaut des § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB , der von Ansprüchen in der Mehrzahl spricht (OLG Stuttgart, B. v. 6. März 2020 - 5 U 540/19 , juris Rn. 34).

  • BGH, 23.01.2008 - VIII ZR 46/07

    Anforderungen an die Bezeichnung eines Schadensersatzanspruchs des

    Auszug aus OLG Celle, 28.02.2022 - 2 U 124/21
    Dazu ist erforderlich, dass der den Streitgegenstand bildende prozessuale Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/08, NJW 2008, 1220 f. [BGH 23.01.2008 - VIII ZR 46/07] Tz. 13; Urt. v. 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 , NJW 2011, 613 Tz. 9; OLG Stuttgart, B. v. 6. März 2020 - 5 U 540/19 , juris Rn. 29).

    In diesem Zusammenhang ist es daher vollkommen ausreichend, wenn im Mahnbescheid zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen wird; ist ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden ( BGH, Urt. v. 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 , NJW 2011, 613 Tz. 9; s. auch Urt. v. 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/08, NJW 2008, 1220, 1221 [BGH 23.01.2008 - VIII ZR 46/07] Tz. 18).

    Ist Gegenstand des Mahnbescheids dagegen eine einheitliche Schadensersatzforderung, die sich lediglich aus mehreren unselbstständigen Rechnungsposten zusammensetzt, wie es z. B. bei den Auswirkungen eines einzigen Schimmelbefalls anzunehmen ist, ist eine Aufschlüsselung nicht erforderlich ( BGH, Urt. v. 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 , NJW 2011, 613, 614 Tz. 12; Urt. v. 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/08, NJW 2008, 1220, 1221 [BGH 23.01.2008 - VIII ZR 46/07] Tz. 19).

  • BGH, 25.02.1987 - IVa ZR 263/85

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages

    Auszug aus OLG Celle, 28.02.2022 - 2 U 124/21
    Dem entsprechend stellt auch die höchstrichterliche Rechtsprechung für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt ab, in dem ein Beauftragter des Vermieters einen Schlüssel zum Mietobjekt erhält (BGH, Urt. v. 4. Februar 1987 - VIII RZ 355/85, NJW 1987, 2071 [BGH 25.02.1987 - IVa ZR 263/85] unter 2.b).
  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 229/09

    Mahnantrag: Notwendige Individualisierung des Anspruchs durch Bezugnahme auf ein

    Auszug aus OLG Celle, 28.02.2022 - 2 U 124/21
    Dem entsprechend ist bei einer Klageforderung auf Schadensersatz wegen verschiedener Beschädigungen der Mietsache von einer Mehrzahl selbstständiger Ansprüche auszugehen (vgl. so jedenfalls in der Tendenz wohl BGH, Urt. v. 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09 , NJW-RR 2010, 1455, 1456 Tz. 16).
  • BGH, 13.10.2015 - II ZR 281/14

    Verjährungshemmung durch Mahnbescheid: Anforderungen an Individualisierung von

    Auszug aus OLG Celle, 28.02.2022 - 2 U 124/21
    Diese Bewertung fügt sich im Übrigen auch in die in anderem Kontext ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Urt. v. 13. Oktober 2015 - II ZR 281/14 , NJW 2016, 1083, 1084 f. Tz. 21 ff.) ein, der ein auf "Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung, Ansprüche aus Delikt, ungerechtfertigter Bereicherung im Zusammenhang mit Partnerstellung bei der Ast. vom 1.1.2009-21.12.2012" lautenden Mahnbescheid nicht für ausreichend zur Hemmung der Verjährung erachtet.
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