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   OLG Celle, 28.03.2017 - 2 W 79/17   

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https://dejure.org/2017,8591
OLG Celle, 28.03.2017 - 2 W 79/17 (https://dejure.org/2017,8591)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.03.2017 - 2 W 79/17 (https://dejure.org/2017,8591)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. März 2017 - 2 W 79/17 (https://dejure.org/2017,8591)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    GvKostG § 7 Abs. 1; GVGA ND § 21; ZPO § 802f Abs. 4
    Pflicht des Gläubigers zur Tragung der Kosten der Ladung des Schuldners zur Abnahme der Vermögensauskunft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht des Gläubigers zur Tragung der Kosten der Ladung des Schuldners zur Abnahme der Vermögensauskunft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht des Gläubigers zur Tragung der Kosten der Ladung des Schuldners zur Abnahme der Vermögensauskunft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gerichtsvollzieher entscheidet über Art der Zustellung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 02.12.2016 - 12 W 2/16

    Ermessen des Gerichtsvollziehers bei Wahl der Zustellung

    Auszug aus OLG Celle, 28.03.2017 - 2 W 79/17
    Die herrschende Meinung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 12 W 2/16 - juris, Rn. 8 - 12 mwN; OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 1534; OLG Stuttgart, OGVZ 2016, 133, juris Rn. 12; OLG Köln Rpfleger 2016, 661) vertritt mit beachtlichen Erwägungen die Auffassung, dass der Gerichtsvollzieher die Wahl zwischen der Zustellung durch ihn selbst oder per Post nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe und dass aus einer Weisung des Gläubigers, die Zustellung durch die Post durchzuführen, keine Einschränkung des Ermessens des Gerichtsvollziehers dahingehend folge, dass er etwaige Weisungen des Gläubigers hinsichtlich der Art der Zustellung zu befolgen habe.
  • OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16

    Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten: Ermessen des

    Auszug aus OLG Celle, 28.03.2017 - 2 W 79/17
    Die herrschende Meinung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 12 W 2/16 - juris, Rn. 8 - 12 mwN; OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 1534; OLG Stuttgart, OGVZ 2016, 133, juris Rn. 12; OLG Köln Rpfleger 2016, 661) vertritt mit beachtlichen Erwägungen die Auffassung, dass der Gerichtsvollzieher die Wahl zwischen der Zustellung durch ihn selbst oder per Post nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe und dass aus einer Weisung des Gläubigers, die Zustellung durch die Post durchzuführen, keine Einschränkung des Ermessens des Gerichtsvollziehers dahingehend folge, dass er etwaige Weisungen des Gläubigers hinsichtlich der Art der Zustellung zu befolgen habe.
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