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   OLG Celle, 28.04.2016 - 2 W 84/16   

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https://dejure.org/2016,11985
OLG Celle, 28.04.2016 - 2 W 84/16 (https://dejure.org/2016,11985)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.04.2016 - 2 W 84/16 (https://dejure.org/2016,11985)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. April 2016 - 2 W 84/16 (https://dejure.org/2016,11985)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines bedingten Antrags auf Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übersendung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher bei bedingtem Vollstreckungsauftrag

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit eines bedingten Antrags auf Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gerichtsvollzieher kann bedingten Vollstreckungsantrag abzulehnen haben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 9
  • NJW-RR 2016, 1212
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Schleswig, 12.02.2015 - 9 W 114/14

    Kostenansatz des Gerichtsvollziehers bei Übersendung der letzten

    Auszug aus OLG Celle, 28.04.2016 - 2 W 84/16
    Hierbei hat der Gläubiger Bezug genommen auf eine Rechtsprechung, u.a. hat er auf die Entscheidung des OLG Schleswig vom 12. Februar 2015 (9 W 114/14) verwiesen.

    (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2015, 25 W 277/14; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Februar 2015, 9 W 114/14).

  • KG, 17.07.2015 - 5 W 123/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Übersendung des Vermögensverzeichnisses trotz

    Auszug aus OLG Celle, 28.04.2016 - 2 W 84/16
    Insoweit teilt der Senat die Ansicht des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 17.07.2015 (5 W 123/15, DGVZ 2015, 207), dass der Meinungsstreit nicht entschieden zu werden braucht, weil es auch im vorliegenden Fall nur zwei Möglichkeiten gibt, in denen jeweils die Erhebung der Gebühr nach Nr. 261 KV-GvKostG gemäß § 7 GvKostG ausgeschlossen ist:.
  • OLG Hamm, 10.02.2015 - 25 W 277/14

    Zulässigkeit der Beschwerde des Gerichtsvollziehers gegen eine den Kostenansatz

    Auszug aus OLG Celle, 28.04.2016 - 2 W 84/16
    (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2015, 25 W 277/14; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Februar 2015, 9 W 114/14).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus OLG Celle, 28.04.2016 - 2 W 84/16
    Eine Rechtssache hat nämlich nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH NJW 2003, 1943, 1944; BGHR ZPO (1.1.2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 "Bedeutung, grundsätzliche" 1).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus OLG Celle, 28.04.2016 - 2 W 84/16
    Ein legislatives Zugriffsrecht auf die Vergangenheit gibt es allenfalls ausnahmsweise (vgl. BVerfGE 135, 1).
  • OLG Karlsruhe, 25.08.2016 - 11 W 70/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Niederschlagung wegen bei unrichtiger Sachbehandlung

    Verneine man eine Dispositionsbefugnis des Gläubigers, so liege die unrichtige Sachbehandlung seitens des Gerichtsvollziehers darin, dass er den aus seiner Sicht auf eine rechtlich unzulässige Verfahrensweise gerichteten Auftrag nicht abgelehnt habe, um die Möglichkeit der Klärung im Wege der Vollstreckungserinnerung zu ermöglichen (OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2016 - 2 W 84/16, juris; KG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 5 W 123/15, juris; AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - 602 M 961/14, juris; vgl. AG Bad Segeberg, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 6 M 19/14, juris Rn. 35; Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl. § 802d Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO 31. Aufl. § 802d Rn. 14).

    Daran ändert auch der von der Bezirksrevisorin vorgelegte Gesetzentwurf nichts, da in Rechtsprechung (OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2016 - 2 W 84/16, juris Rn. 16) und Literatur (Mroß, DGVZ 2015, 131 f.) eine rückwirkende Interpretation bestehender Gesetze durch Gesetzgeber unter Hinweis auf die Gewaltenteilung abgelehnt wurde und der Gesetzentwurf de lege lata daher den oben skizzierten Meinungsstreit nicht beendet hat.

    Im Übrigen wäre bei eventuell vorhandenen Zweifeln die Gläubigerin von der Gerichtsvollzieherin über ihre Rechtsauffassung und die von ihr beabsichtigte Verfahrensweise zu unterrichten gewesen, damit die Gläubigerin hätte entsprechend reagieren können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2016 - 2 W 84/16, juris Rn. 22).

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