Rechtsprechung
   OLG Celle, 28.04.2020 - 9 W 69/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,9686
OLG Celle, 28.04.2020 - 9 W 69/19 (https://dejure.org/2020,9686)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.04.2020 - 9 W 69/19 (https://dejure.org/2020,9686)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. April 2020 - 9 W 69/19 (https://dejure.org/2020,9686)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,9686) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • faz.net (Pressebericht, 07.05.2020)

    Aktionärsvereinigung DSW setzt Sonderprüfung bei Volkswagen durch

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Bestellung eines anderen als des ursprünglich bestimmten Sonderprüfers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestellung eines anderen Sonderprüfers

  • juve.de (Kurzinformation)

    Dieselskandal: Sonderprüfer bei VW

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 862
  • FGPrax 2020, 176
  • NZG 2020, 865
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Celle, 08.11.2017 - 9 W 86/17

    Gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers hinsichtlich Pflichtverletzungen von

    Auszug aus OLG Celle, 28.04.2020 - 9 W 69/19
    Der Beschluss des Senats vom 8. November 2017 - 9 W 86/17 - wird dahingehend abgeändert, dass anstelle des ursprünglich persönlich benannten Sonderprüfers, Herrn WP/StB R. R., c/o ..., nunmehr Herr WP/StB ... C. Z., c/o ..., zum Sonderprüfer bestellt wird.

    Mit Beschluss vom 8. November 2017 (9 W 86/17, juris), auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, hat der Senat gemäß § 142 Abs. 2 AktG die Durchführung einer Sonderprüfung bei der Antragsgegnerin angeordnet.

    Aufgrund dieser - ihnen bereits zuvor zu einem nicht näher vorgetragenen Zeitpunkt bekannt gewordenen - Ablehnung der Annahme der Bestellung durch den ursprünglich benannten Sonderprüfer haben die Antragstellerinnen bereits mit - der Antragsgegnerin nur formlos zur Kenntnis gegebenem (vgl. Ziff. 3 der Verfügung vom 13. Februar 2018, Bl. 15 Bd. I d.A.) - Schriftsatz vom 9. Februar 2018 (Bl. 2 ff. Bd. I d.A.) zunächst zum ursprünglichen, abgeschlossenen Verfahren zu 9 W 86/17 gegenüber dem Senat beantragt, einen anderen namentlich benannten Sonderprüfer sowie für den Fall auch dessen Verhinderung einen Ersatzsonderprüfer zu bestellen.

    den Beschluss des OLG Celle (9. Zivilsenat) vom 8. November 2017, Az. 9 W 86/17, dieser bestätigt durch [auf eine Gehörsrüge der Antragsgegnerin hin ergangenen] Beschluss des OLG Celle vom 23. November 2017, dahingehend abzuändern, dass anstelle des ursprünglich persönlich benannten Sonderprüfers Herrn WP/StB R. R., c/o ..., nunmehr Herr WP/StB C. Z., c/o ..., als Sonderprüfer gemäß §§ 142 Abs. 2 und 143 Abs. 1 Nr. 2 AktG bestellt wird;.

    hilfsweise unter Abänderung des Beschlusses des OLG Celle vom 8. November 2017, Az. 9 W 86/17, bestätigt mit Beschluss vom 23. November 2017, eine andere Person als Sonderprüfer zu bestellen.

    Insofern hat der Senat in der die Durchführung einer Sonderprüfung anordnenden Ausgangsentscheidung vom 8. November 2017 - 9 W 86/17 - ausgeführt:.

    Soweit die Antragsgegnerin in einer u.a. auch gegen die vorstehenden Ausführungen gerichteten Gehörsrüge im Ausgangsverfahren darauf verwiesen hat, die Fähigkeit der Antragsgegnerinnen, Aktien zu halten, bestritten zu haben, bzw. diese Fähigkeit auch im vorliegenden Verfahren nach wie vor bestreitet, hat der Senat mit Beschluss vom 23. November 2017 (9 W 86/17) bereits Folgendes ausgeführt:.

    cc) Schließlich sind die Anträge der Antragstellerinnen als Abänderungsanträge gemäß § 48 Abs. 1 FamFG auch insoweit zulässig, als sie sich gegen eine rechtskräftige Endentscheidung - nämlich den Beschluss des Senats vom 8. November 2017 zu 9 W 86/17 - richten, der - wie das Landgericht zu Unrecht verneint hat - Dauerwirkung zukommt.

    d) Die Eignung der als Sonderprüfer bzw. Ersatzsonderprüfer bestellten Personen i.S.d. § 143 AktG ergibt sich aus den Angaben der Antragstellerinnen im Schriftsatz vom 7. Juli 2018 (dort S. 36 f. = Bl. 130 f. Bd. I d.A.) i.V.m. deren als Anlage A 5 (im Anlagenband "ASt. II" der Beiakte zu 9 W 86/17) vorgelegten Erklärungen, denen die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist.

  • OLG Köln, 10.12.2014 - 6 W 187/14

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsverfügung

    Auszug aus OLG Celle, 28.04.2020 - 9 W 69/19
    Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist nämlich nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren; auch grobe Verfahrensverstöße oder ein völliges Fehlen des Abhilfeverfahrens stehen seiner Durchführung daher nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 462/16 -, juris Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 W 187/14 - juris Rn. 6; Keidel/Sternal, a.a.O., § 68 Rn. 34).
  • KG, 05.01.2012 - 2 W 95/11

    Gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers für eine Aktiengesellschaft: Klärung

    Auszug aus OLG Celle, 28.04.2020 - 9 W 69/19
    Gerade im Lichte des Regelungszwecks des § 142 AktG, nämlich dem Minderheitenschutz Rechnung zu tragen (vgl. OLG München, 31 Wx 14/10, Beschluss vom 11. Mai 2010, Rn. 5 bei juris; KG, 2 W 95/11, Beschluss vom 5. Januar 2012, Rn. 29 bei juris; OLG Frankfurt, 21 W 16/11, Beschluss vom 13. Januar 2011, Rn. 66 bei juris, m. w. N), und des allgemeinen Rechtsstaatlichkeitsgebots des Grundgesetzes erscheint eine andere Auslegung nicht denkbar.
  • OLG Frankfurt, 13.01.2011 - 21 W 16/11

    Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2

    Auszug aus OLG Celle, 28.04.2020 - 9 W 69/19
    Gerade im Lichte des Regelungszwecks des § 142 AktG, nämlich dem Minderheitenschutz Rechnung zu tragen (vgl. OLG München, 31 Wx 14/10, Beschluss vom 11. Mai 2010, Rn. 5 bei juris; KG, 2 W 95/11, Beschluss vom 5. Januar 2012, Rn. 29 bei juris; OLG Frankfurt, 21 W 16/11, Beschluss vom 13. Januar 2011, Rn. 66 bei juris, m. w. N), und des allgemeinen Rechtsstaatlichkeitsgebots des Grundgesetzes erscheint eine andere Auslegung nicht denkbar.
  • BGH, 15.02.2017 - XII ZB 462/16

    Betreuungssache: Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine befristete

    Auszug aus OLG Celle, 28.04.2020 - 9 W 69/19
    Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist nämlich nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren; auch grobe Verfahrensverstöße oder ein völliges Fehlen des Abhilfeverfahrens stehen seiner Durchführung daher nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 462/16 -, juris Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 W 187/14 - juris Rn. 6; Keidel/Sternal, a.a.O., § 68 Rn. 34).
  • OLG München, 11.05.2010 - 31 Wx 14/10

    Aktiengesellschaft: Rechtsfolge für einen Antrag auf gerichtliche Bestellung von

    Auszug aus OLG Celle, 28.04.2020 - 9 W 69/19
    Gerade im Lichte des Regelungszwecks des § 142 AktG, nämlich dem Minderheitenschutz Rechnung zu tragen (vgl. OLG München, 31 Wx 14/10, Beschluss vom 11. Mai 2010, Rn. 5 bei juris; KG, 2 W 95/11, Beschluss vom 5. Januar 2012, Rn. 29 bei juris; OLG Frankfurt, 21 W 16/11, Beschluss vom 13. Januar 2011, Rn. 66 bei juris, m. w. N), und des allgemeinen Rechtsstaatlichkeitsgebots des Grundgesetzes erscheint eine andere Auslegung nicht denkbar.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht