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   OLG Celle, 28.05.2008 - 4 U 11/08 (Baul)   

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OLG Celle, 28.05.2008 - 4 U 11/08 (Baul) (https://dejure.org/2008,10166)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.05.2008 - 4 U 11/08 (Baul) (https://dejure.org/2008,10166)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. Mai 2008 - 4 U 11/08 (Baul) (https://dejure.org/2008,10166)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Vorzeitige Besitzeinweisung: Enteignende Maßnahmen zum Zwecke der Energieversorgung eines privatwirtschaftlichen Betriebes; Abwägung Gemeinwohlinteresse gegenüber Belangen des Grundstückseigentümers

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 221 BauGB; § 1 EnWG; § 2 EnWG; § 4 EnWG; § 5 EnWG; § 8 Abs. 1 S. 2 NEG; § 11 EnWG; § 45 EnWG; § 35 NEG; Art. 14 Abs. 3 GG
    Vorzeitiges Besitzeinweisungsverfahren zum Zwecke der Energieversorgung eines privatwirtschaftlichen Betriebes; Energieversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge und als staatliche Aufgabe zur existenziellen Grundsicherung; Sicherstellung einer dem Wohl der Allgemeinheit ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorzeitiges Besitzeinweisungsverfahren zum Zwecke der Energieversorgung eines privatwirtschaftlichen Betriebes; Energieversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge und als staatliche Aufgabe zur existenziellen Grundsicherung; Sicherstellung einer dem Wohl der Allgemeinheit ...

  • clearingstelle-eeg.de (Volltext/Leitsatz)

    EnWG 2005
    Vorzeitige Besitzeinweisung zum Zwecke der Enrgieversorgung

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Zulässigkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung zum Zwecke der Energieversorgung

  • Judicialis

    NEG § 35; ; EnWG § 45; ; EnWG § 1; ; EnWG § 2; ; EnWG § 1; ; EnWG § 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NEG § 35; EnWG § 45; EnWG § 1; EnWG § 2
    Inanspruchnahme von in Privateigentum stehenden Grundstücken zur Sicherstellung der Energieversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 11.07.2002 - 4 C 9.00

    Energieversorgung, öffentliche; Errichtung einer 110 kV-Stromfreileitung;

    Auszug aus OLG Celle, 28.05.2008 - 4 U 11/08
    Nachfolgend ist von der Enteignungsbehörde im Enteignungsverfahren zu prüfen, ob das so konkretisierte Gemeinwohl den Zugriff gerade auf das einzelne betroffene Grundstück erfordert, d. h. die Enteignungsbehörde überprüft, ob die vorgesehene Inanspruchnahme des konkreten Grundeigentums dem Gemeinwohlinteresse entspricht und verhältnismäßig ist (BVerwG in NJW 2003, 230. BVerwGE 72, 365. Beschl. d. BVerwG vom 29. Juni 1994, Az. 1 B 189/93. Urt. d. VG München vom 22. Januar 2004, Az. M 24 K 03.2206).

    Mithin ist sie in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren mit zu überprüfen (vgl. z. B. BVerwG in NJW 2003, 230).

    Die bei dieser Feststellung von der Fachaufsichtsbehörde vorzunehmenden Überprüfung, die auch die Prüfung technischer Alternativen mit einschließt, ist mit wertenden Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen verbunden, die als rechtmäßig hinzunehmen sind, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind (BVerwG in NJW 2003, 230, BVerwGE 72, 365).

    Grundsätzlich ist die Enteignung zugunsten eines privatrechtlich organisierten Unternehmens zulässig, wenn einem solchen Unternehmen durch Gesetz die Erfüllung einer dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe zugewiesen ist und gleichzeitig sichergestellt ist, dass das Unternehmen zum Nutzen der Allgemeinheit sicher und preisgünstig geführt wird (BVerwG in NJW 2003, 230).

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 6.84

    Prüfungsumfang bei einem "energiewirtschaftlichen" Enteignungsverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 28.05.2008 - 4 U 11/08
    Nachfolgend ist von der Enteignungsbehörde im Enteignungsverfahren zu prüfen, ob das so konkretisierte Gemeinwohl den Zugriff gerade auf das einzelne betroffene Grundstück erfordert, d. h. die Enteignungsbehörde überprüft, ob die vorgesehene Inanspruchnahme des konkreten Grundeigentums dem Gemeinwohlinteresse entspricht und verhältnismäßig ist (BVerwG in NJW 2003, 230. BVerwGE 72, 365. Beschl. d. BVerwG vom 29. Juni 1994, Az. 1 B 189/93. Urt. d. VG München vom 22. Januar 2004, Az. M 24 K 03.2206).

    Die bei dieser Feststellung von der Fachaufsichtsbehörde vorzunehmenden Überprüfung, die auch die Prüfung technischer Alternativen mit einschließt, ist mit wertenden Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen verbunden, die als rechtmäßig hinzunehmen sind, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind (BVerwG in NJW 2003, 230, BVerwGE 72, 365).

    Die gerichtliche Überprüfung ist aber auch hier insoweit beschränkt, als die Entscheidung der Enteignungsbehörde über das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen wertende Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen enthält, die vom Gericht nicht durch eigene zu ersetzen sind, sondern als rechtmäßig hinzunehmen sind, soweit sie methodisch und einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind (z. B. BVerwGE 72, 365).

  • BVerwG, 29.06.1994 - 1 B 189.93

    Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus OLG Celle, 28.05.2008 - 4 U 11/08
    Nachfolgend ist von der Enteignungsbehörde im Enteignungsverfahren zu prüfen, ob das so konkretisierte Gemeinwohl den Zugriff gerade auf das einzelne betroffene Grundstück erfordert, d. h. die Enteignungsbehörde überprüft, ob die vorgesehene Inanspruchnahme des konkreten Grundeigentums dem Gemeinwohlinteresse entspricht und verhältnismäßig ist (BVerwG in NJW 2003, 230. BVerwGE 72, 365. Beschl. d. BVerwG vom 29. Juni 1994, Az. 1 B 189/93. Urt. d. VG München vom 22. Januar 2004, Az. M 24 K 03.2206).
  • VG München, 22.01.2004 - M 24 K 03.2206
    Auszug aus OLG Celle, 28.05.2008 - 4 U 11/08
    Nachfolgend ist von der Enteignungsbehörde im Enteignungsverfahren zu prüfen, ob das so konkretisierte Gemeinwohl den Zugriff gerade auf das einzelne betroffene Grundstück erfordert, d. h. die Enteignungsbehörde überprüft, ob die vorgesehene Inanspruchnahme des konkreten Grundeigentums dem Gemeinwohlinteresse entspricht und verhältnismäßig ist (BVerwG in NJW 2003, 230. BVerwGE 72, 365. Beschl. d. BVerwG vom 29. Juni 1994, Az. 1 B 189/93. Urt. d. VG München vom 22. Januar 2004, Az. M 24 K 03.2206).
  • OLG Jena, 03.03.2010 - Bl U 687/08

    Zur vorzeitigen Besitzeinweisung bei für einen Windpark benötigten Grundstücken

    Dies bedeutet, dass die Entscheidung des Ministeriums im Enteignungsverfahren - und damit auch im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung - inzident mit zu überprüfen ist (vgl. hierzu neben der zitierten Entscheidung zum früheren Recht schon Büdenbender, Energierecht I, Recht der Energieanlagen, 1999, Rdn. 1853 f.; zum heutigen Recht ebenso OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2008 - 4 U 11/08 -, ZNER 2008, 248 = juris Rdn. 6).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist ein (Stromleitungs-)Vorhaben dann energiewirtschaftlich erforderlich, wenn es eine vorhandene gegenwärtige oder auch in absehbarer Zeit entstehende Versorgungslücke schließen soll oder wenn es der Versorgungssicherheit dient (so - für § 11 Abs. 1 EnWG 1935 und § 12 Abs. 1 EnWG 1998 - BVerwG, Urteil vom 11.07.2002 - 4 C 9.00 -, BVerwGE 116, 365 = NJW 2003, 230 = juris Rdn. 28; für das heutige Recht ebenso OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2008 - 4 U 11/08 -, juris Rdn. 7 unter Hinweis auf die gesetzgeberischen Ziele der §§ 1, 11 EnWG).

    Erst recht ist nicht erkennbar, dass ohne die bereits erfolgte Realisierung des Projekts die Sicherheit der Energieversorgung gefährdet gewesen wäre (darauf abstellend etwa schon für eine vorzeitige Besitzeinweisung zugunsten der Errichtung einer 110-kV-Lei­tung BezG Erfurt, Beschluss vom 28.07.1993 - W 1/93 -, LKV 1994, 31; auf die Beseitigung von Kapazitätsengpässen abstellend etwa OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2008 - 4 U 11/08 -, ZNER 2008, 248 = juris Rdn. 17; ebenso Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 116 Rdn. 5).

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2022 - 7 KS 63/21

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschluss durch Online-Konsultation

    Nähme man mit der Klägerin an, einzeln versorgte Abnehmer seien von der Allgemeinheit zu unterscheiden, würden diese generell von einer Versorgung ausgeschlossen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2008 - 4 U 11/08 -, juris).
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