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   OLG Celle, 28.08.2002 - 22 U 159/01   

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https://dejure.org/2002,3091
OLG Celle, 28.08.2002 - 22 U 159/01 (https://dejure.org/2002,3091)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.08.2002 - 22 U 159/01 (https://dejure.org/2002,3091)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. August 2002 - 22 U 159/01 (https://dejure.org/2002,3091)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Werklohnklage des Bauunternehmers: Beweislast des an einem gemeinsamen Aufmaß nicht mitwirkenden Auftraggebers bei Rechnungskürzung wegen behaupteter Mindermengen bei den Massen; Anerkennung von Stundenlohnzetteln

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 8 Nr. 6 VOB/B ; § 15 Nr. 3 VOB/B
    Bau- und Architektenvertrag; Kündigung des Bauvertrages; Verweigerung der Mitwirkung des Auftraggebers; Einwendungen gegen Stundenlohnzettel; Konkludente Genehmigung von Stundenlohnzetteln

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bau- und Architektenvertrag; Kündigung des Bauvertrages; Verweigerung der Mitwirkung des Auftraggebers; Einwendungen gegen Stundenlohnzettel; Konkludente Genehmigung von Stundenlohnzetteln

  • Judicialis

    VOB/B § 8 Nr. 6; ; VOB/B § 15 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VOB/B § 8 Nr. 6 § 15 Nr. 3
    Bau- und Architektenvertrag; Kündigung des Bauvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mitwirkung des Auftraggebers bei der Abnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verweigert der Auftraggeber das Aufmaß, dann hat er die Beweislast bei Mengenermittlung! (IBR 2003, 64)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1675
  • NZBau 2002, 675
  • BauR 2002, 1863
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.09.1970 - VII ZR 228/68

    Rechtsnatur der Bestätigung von Stundenlohnzetteln

    Auszug aus OLG Celle, 28.08.2002 - 22 U 159/01
    Im zuletzt genannten Fall hat der Auftraggeber zwar die Möglichkeit, im Sinne einer Umkehr der Beweislast den Nachweis zu führen, dass die Stundenlohnzettel unrichtig sind und er bzw. sein Bevollmächtigter von dieser Unrichtigkeit bisher nichts gewusst hat bzw. nichts gewusst haben kann (so etwa BGH BauR 1970, 239, 240).
  • OLG Düsseldorf, 01.07.1997 - 21 U 245/96

    Rechnungsprüfung durch Auftraggeber als Schuldanerkenntnis: Verwirkung von

    Auszug aus OLG Celle, 28.08.2002 - 22 U 159/01
    Wenn der Beklagte deshalb einerseits die Mitwirkung bei einem gemeinsamen Aufmaß entgegen seiner Verpflichtung aus § 8 Nr. 6 VOB/B verweigert, andererseits später die Massen bestreitet, obwohl er weiß, dass eine Begutachtung durch einen Sachverständigen wegen des laufenden Baufortschritts sowie des Fehlens von Plänen für den Altbestand kaum mehr möglich ist, und er schließlich nicht schlüssig darzulegen vermochte, wie er die von ihm vorgenommenen Massenkürzungen berechnet hat, so ist es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben wegen der erfolgten Beweisvereitelung gerechtfertigt, ihm die Darlegungs- und Beweislast für die behaupteten Mindermengen bei den Massen aufzuerlegen (vgl. hierzu auch OLG Celle, BauR 1996, 264, 265; Ingenstau/Korbion, § 8 Rdnr. 143; Welte, BauR 1998, 384, 385 f.).
  • BGH, 18.01.2001 - VII ZR 416/99

    Rechte des Auftragnehmers bei Prüfung der Schlußrechnung nach Ablauf der

    Auszug aus OLG Celle, 28.08.2002 - 22 U 159/01
    Insbesondere folgt hieraus allein noch nicht die Verwirkung von Einwänden des Auftraggebers (BGH, NJW 2001, 1649).
  • OLG Celle, 13.09.1995 - 13 U 30/95

    Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns; Prüfbarkeit einer

    Auszug aus OLG Celle, 28.08.2002 - 22 U 159/01
    Wenn der Beklagte deshalb einerseits die Mitwirkung bei einem gemeinsamen Aufmaß entgegen seiner Verpflichtung aus § 8 Nr. 6 VOB/B verweigert, andererseits später die Massen bestreitet, obwohl er weiß, dass eine Begutachtung durch einen Sachverständigen wegen des laufenden Baufortschritts sowie des Fehlens von Plänen für den Altbestand kaum mehr möglich ist, und er schließlich nicht schlüssig darzulegen vermochte, wie er die von ihm vorgenommenen Massenkürzungen berechnet hat, so ist es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben wegen der erfolgten Beweisvereitelung gerechtfertigt, ihm die Darlegungs- und Beweislast für die behaupteten Mindermengen bei den Massen aufzuerlegen (vgl. hierzu auch OLG Celle, BauR 1996, 264, 265; Ingenstau/Korbion, § 8 Rdnr. 143; Welte, BauR 1998, 384, 385 f.).
  • BGH, 14.07.1994 - VII ZR 186/93

    Formularmäßige Verneinung der Vertretungsmacht eines Bauleiters; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OLG Celle, 28.08.2002 - 22 U 159/01
    Schließlich steht dem Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der anerkannten bzw. mit Anerkennungswirkung versehenen Stundenlohnarbeiten auch nicht der Umstand entgegen, dass die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln und ihre Anerkennungswirkung sich regelmäßig nicht auf die Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten beziehen, sondern nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen bescheinigen (BGH BauR 1994, 760, 761 f.; Werner/Pastor, Rdnr. 2027).
  • OLG Celle, 03.04.2003 - 22 U 179/01

    Darlegungs- und Beweislast des Unternehmers bei einem Stundenlohnvertrag für die

    Mit seiner Unterschrift unter die Stundenzettel bestätigt der Auftragnehmer lediglich, dass der Auftragnehmer die angegeben Stunden gearbeitet hat und das abgerechnete Material angefallen ist (BGH NJW-RR 1995, 80; Urteil des Senats vom 28.8.2002 - 22 U 159/01 -, in: NJW-RR 2002, 1675, 1677).
  • BGH, 22.05.2003 - VII ZR 143/02

    Anspruch des Auftragnehmers auf gemeinsames Aufmaß; Darlegungs- und Beweislast

    a) Der Bundesgerichtshof hat sich bisher mit der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage, welche Rechtsfolgen sich für die Vertragsparteien ergeben, wenn der Auftraggeber zu Unrecht dem Termin zum gemeinsamen Aufmaß fernbleibt, nicht befaßt (vgl. z. B. OLG Köln, BauR 1994, 115; OLG Celle, IBR 2003, 64; Heiermann/Riedl/Rusam, 9. Aufl., B § 14 Rdn. 34; Weick in Nicklisch/Weick, VOB/B, 3. Aufl., § 14 Rdn. 17; Ingenstau/Korbion-Wirth, 14. Aufl., B § 14 Rdn. 31).
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