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   OLG Celle, 28.08.2017 - 20 W 18/17   

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https://dejure.org/2017,32880
OLG Celle, 28.08.2017 - 20 W 18/17 (https://dejure.org/2017,32880)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.08.2017 - 20 W 18/17 (https://dejure.org/2017,32880)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. August 2017 - 20 W 18/17 (https://dejure.org/2017,32880)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsstellung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes eines eingetragenen Vereins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 32
    Vereinsrecht: Entscheidungsbefugnis der Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins zur Bestimmung des Vorstands zu einem Tun oder Unterlassen

  • rechtsportal.de

    BGB § 32
    Rechtsstellung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes eines eingetragenen Vereins

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Bestimmung des Vorstands zu einem Tun oder Unterlassen durch Mitgliederversammlung eines e. V. bei satzungsgemäßer Zuständigkeit des Vorstands (hier: Veräußerung von Anteilen der Profifußballabteilung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Veräußerung von Anteilen an Profifußballabteilung eines Sportvereins ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung (Hannover 96)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was Vereinsmitglieder über die Entscheidungsbefugnis der Mitgliederversammlung und des Vereinsvorstands wissen sollten

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1186
  • ZIP 2017, 2202
  • NZG 2017, 1191
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 20.08.2017 - 20 W 16/17
    Auszug aus OLG Celle, 28.08.2017 - 20 W 18/17
    Der Ehrenrat hat - wie dem Senat aus dem Verfahren 20 W 16/17, Landgericht Hannover 1 O 154/17 bekannt ist - mit E-Mail vom 02. August 2017 den Eingang des Antrages bestätigt und mitgeteilt, dass er vor der Entscheidung Rechtsberatung einholen werde.
  • LG Hannover, 07.08.2017 - 1 O 154/17

    Weisungsbefugnis der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand hinsichtlich

    Auszug aus OLG Celle, 28.08.2017 - 20 W 18/17
    Der Ehrenrat hat - wie dem Senat aus dem Verfahren 20 W 16/17, Landgericht Hannover 1 O 154/17 bekannt ist - mit E-Mail vom 02. August 2017 den Eingang des Antrages bestätigt und mitgeteilt, dass er vor der Entscheidung Rechtsberatung einholen werde.
  • OLG Celle, 12.12.2017 - 20 W 20/17

    Keine Holzmüller/Gelatine-Grundsätze bei Veräußerung der Profifußballabteilung

    Im Anschluss wurde zu TOP 11.2 dem Antrag eines weiteren Mitgliedes mit 232 Ja-Stimmen, 86 Nein-Stimmen und 7 Enthaltungen zugestimmt, wonach der Vorstand gemeinsam mit der H. GmbH & Co. KGaA und dem Rechtsträger, der die Übernahme anstrebt, einen Antrag auf Ausnahme von dem Erfordernis einer mehrheitlichen Stimmrechtsbeteiligung des H. Verein e.V. an der H. GmbH & Co. KGaA bei der D. nur unter bestimmten Bedingungen (Seite 4 der Antragsschrift in 20 W 18/17, Bl. 12 d. Beiakten) stellen dürfe.

    Der Aufsichtsrat des Antragsgegners hat der beabsichtigten Veräußerung der Geschäftsanteile in seiner Sitzung am 31. Juli 2017 gemäß der Beschlussvorlage des Vorstandes vom 14. Juni 2016 zugestimmt (Anlage K 6 Anlagenband Ast im Verfahren 20 W 18/17).

    Durch Beschluss vom 28. August 2010 hatte der Senat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen (Az. 20 W 18/17).

    Die besondere Dringlichkeit als Voraussetzung des Verfügungsgrundes fehle, weil der Antragsteller nach abschließender Entscheidung des Senats im Verfahren 20 W 18/17 erst vier Wochen später das Gutachten zur Bewertung der Anteile der H. GmbH in Auftrag gegeben habe und auch nach dessen Erstellung am 5. Oktober 2017 weitere vier Wochen gewartet habe bis er am 3. November 2017 beim Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einreichte.

    Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bereits mit Antrag vom 2. August 2017 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner begehrt hatte (vgl. Beiakten 20 W 18/17).

    bb) Nach diesem Maßstab hat der Antragsteller angesichts der Komplexität des Sachverhaltes, der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen, sowie einer auch aufgrund des Kostenrisikos und des Unterliegens im Verfahren 20 W 18/17 zuzubilligenden - kurzen - Überlegenszeit und der aus seiner Sicht für die Glaubhaftmachung seines Antrages und der Zeit für die Beschaffung der erforderlichen Mittel zur Glaubhaftmachung, insbesondere der weiteren Begutachtung des Wertes der veräußerten Anteile an der H. GmbH, die erforderlichen Schritte zügig und rechtzeitig eingeleitet.

    (1) Mit Übermittlung des Senatsbeschlusses vom 28. August 2017 im Verfahren 20 W 18/17 vorab per Fax am 29. August 2017 (Bl. 131 der Beiakten 20 W 18/17) war dem Antragsteller bekannt, dass er im zuerst angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren mit seiner dort erhobenen Forderung nicht durchgedrungen war.

    Dies gilt insbesondere, weil zur Begründung der sofortigen Beschwerde ergänzende Auskünfte des beauftragten Gutachters eingeholt wurden, wie sich aus deren S. 17 ff ergibt, und sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung ausführlich mit den verschiedenen Argumenten des Landgerichts aus dem Beschluss vom 10. November 2017 auseinandersetzt, die im Verfahren 20 W 18/17 teilweise noch keine Rolle gespielt hatten.

    Vielmehr hat die Mitgliederversammlung mit Beschluss über die Vereinssatzung die Entscheidungsbefugnis in § 15 Nr. 3a der Satzung (Anlage K 13 Anlagenband Ast im Verfahren 20 W 18/17) auf den Vorstand übertragen.

    Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf Ausführungen im Beschluss vom 28. August 2017 (20 W 18/17, dort Seite 7 ff).

    Insoweit bezieht sich der Senat ebenfalls auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 28. August 2017 (20 W 18/17, Seite 14 ff).

    Die behauptete Gefahr des Verlustes der Gemeinnützigkeit für den Antragsgegner, der nach § 3 Nr. 1 seiner Satzung bei der Ausübung des Sportes ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt (Anlage K 13 Anlagenband Ast im Verfahren 20 W 18/17), ändert nichts daran, dass die Satzung selbst und der danach von dem Verein verfolgte Zweck durch die Übertragung der Anteile nicht geändert werden.

    Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen im Beschluss vom 28. August 2017 im Verfahren 20 W 18/17 (dort Seite 13 ff) Bezug.

    (b) Für die Mitgliederversammlung bestehen rechtliche Möglichkeiten tätig zu werden, wenn sie die Vorstandsentscheidung nicht unterstützt, auch wenn sie sich bei punktuellen Maßnahmen nicht über satzungsgemäße Zuständigkeitsregelungen hinwegsetzen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 28. August 2007 10 im Verfahren 20 W 18/17 Seite 11 f).

    Gegen diesen Schritt hat sich die Mitgliederversammlung des Antragsgegners bewusst entschlossen, weil der Antrag die "Vertretungsmacht des Vorstandes in der Weise (zu beschränken), dass für Rechtsgeschäfte welche die Verfügung (...) über einen Geschäftsanteil oder über einen Teil eines Geschäftsanteils an der H. GmbH (...) betreffen, (dass) die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist" (vgl. Beschluss des LG H. vom 17. August 2017 zum Az. 1 O 148/17 (20 W 18/17) S. 2, Bl. 102 der Beiakten) in der Mitgliederversammlung vom 27. April 2017 nicht die erforderliche satzungsändernde Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen gefunden hat (vgl. Protokoll der Mitgliederversammlung, Anlage K 3 Anlagenband Ast im Verfahren 20 W 18/17).

    Zwar wird der Vorstand nach § 15 Nr. 2 der Satzung des Antragsgegners durch Aufsichtsratsbeschluss bestellt und abberufen (vgl. Anlage K 13 Anlagenband Ast im Verfahren 20 W 18/17).

    Im Übrigen ist, worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 28. August 2017 hingewiesen hat (20 W 18/17, dort Seite 12), bemerkenswert, dass, nachdem ein Antrag gerichtet auf Änderung der Satzung des Antragsgegners mit dem Ziel der Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes über die Verfügung der Geschäftsanteile an der H. GmbH nicht die erforderliche 2/3-Mehrheit der 434 anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht hatte (vgl. Nr. 11.1.2 Protokoll vom 27.04.2017, Anlage K 3 Anlagenband Ast im Verfahren 20 W 18/17), mehr als 100 Mitglieder die Versammlung verließen und über den Antrag des Antragstellers insgesamt noch 325 Mitglieder abstimmten.

    In dem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 20 W 18/17 hatte der Senat demgegenüber keinen Anlass sich mit der grundlegenden Frage der actio pro socio zu befassen, weil selbst bei deren Zulassung das seinerzeit vorgelegte nicht faktenbasierte Gutachten vom 31. Juli 2017 zum behaupteten Wert der Anteile in keinem Fall für eine Glaubhaftmachung einer Sorgfaltspflichtverletzung durch den Vorstand des Antragsgegners ausreichte.

    Das Vorliegen der Prozessvollmacht, was der Antragsteller im Übrigen nicht bestreitet, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der der am 24. Juli 2017 vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners eingereichten Schutzschrift (vgl. Bl. 4 d. Beiakten 20 W 18/17, § 945 a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

  • LG München I, 25.11.2021 - 13 T 15372/21

    Tagesordnungsergänzungsanträge im Vorfeld der Mitgliederversammlung des FC Bayern

    Unbenommen bleibt der Mitgliederversammlung, durch Satzungsänderung die betreffende Zuständigkeit zu sich zurückzuholen, oder sie kann durch Weisungen an die entsprechende Stelle die entsprechende Stelle ihren Willen durchsetzen, wenn nicht die satzungsmäßige Zuständigkeitsdelegation die Weisungsfreiheit der anderen zuständigen Stelle bezweckt (BeckOGK-Notz, Stand 15.9.2018, § 32 BGB, Rn. 24 m.w.N.; s. auch OLG Celle Beschluss vom 28.8.2017, 20 W 18/17).
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