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   OLG Celle, 28.12.2016 - 2 W 255/16   

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OLG Celle, 28.12.2016 - 2 W 255/16 (https://dejure.org/2016,50006)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.12.2016 - 2 W 255/16 (https://dejure.org/2016,50006)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. Dezember 2016 - 2 W 255/16 (https://dejure.org/2016,50006)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Berücksichtigung tatsächlich nicht verfügbarer Vermögenswerte bei der Berechnung des Vermögens des Betreuten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung tatsächlich nicht verfügbarer Vermögenswerte bei der Berechnung des Vermögens des Betreuten

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gerichtskosten, Jahresgebühr, Vermögen eines Betreuten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung der Jahresgebühr für die Betreuung bei einem Behindertentestament

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung tatsächlich nicht verfügbarer Vermögenswerte bei der Berechnung des Vermögens des Betreuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1083
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 18.08.2015 - 15 Wx 203/15

    Begriff des Vermögens i.S. von Vorbem. 1.1 GNotKG-KV

    Auszug aus OLG Celle, 28.12.2016 - 2 W 255/16
    Diese Vorschrift stellt wie die von ihr abgelöste Bestimmung des § 92 KostenO allein darauf ab, dass der Betreute Inhaber des Vermögens ist (OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2015 - 15 Wx 203/15 - juris, m. w. N. auch der zu § 92 KostO ergangenen Rechtsprechung; Korintenberg-Fackelmann, GNotKG, a. a. O., Vorbem. 1.1 KV Rn. 12, 15).
  • BGH, 15.04.2015 - XII ZB 534/14

    Vergütung des Betreuers eines durch Behindertentestament begünstigten

    Auszug aus OLG Celle, 28.12.2016 - 2 W 255/16
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Behindertentestament, wonach sich der Anspruch auf Betreuervergütung nur dann gegen das Nachlassvermögen und nicht gegen die Landeskasse richtet, wenn der durch ein Behindertentestament angeordnete Vorerbschaft bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung in seiner Verfügungsbefugnis beschränkte Vorerbe einen entsprechenden Anspruch auf Freigabe der Betreuervergütung gegen den Testamentsvollstrecker hat (BGH NJW 2015, 1965), ist aus diesem Grund nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen.
  • OLG München, 18.01.2019 - 34 Wx 165/18

    Erfolgreiche weitere Beschwerde gegen Gebührenfestsetzung des Betreuungsgerichts

    Ist einer betreuten Person durch sogenanntes Behindertentestament eine Erbschaft als nicht befreiter Vorerbin bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung zugefallen, so ist der Nachlass bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der gerichtlichen Jahresgebühr für eine Dauerbetreuung, die unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat, nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil nicht der Nachlass, sondern nur die Rechte des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Gegenstand der Betreuung sind (Anschluss an LG München I, Beschluss vom 24.9.2018, 13 T 6648/18; entgegen OLG Celle FamRZ 2017, 1083; OLG Hamm FGPrax 2015, 278; OLG Köln, Beschluss vom 14.9.2009, 2 Wx 66/09).

    Die allein auf diese Gesichtspunkte abstellenden Entscheidungen (OLG Celle FamRZ 2017, 1083 m. zust. Anm. Weber NZFam 2017, 327; OLG Hamm FGPrax 2015, 278; OLG Köln, 2 Wx 66/09, juris; LG Hannover BeckRS 2016, 114752; LG Köln NJOZ 2015, 757; LG Koblenz, 2 T 174/05, juris; AG Köln BeckRS 2015, 8109) greifen daher zu kurz.

  • OLG Zweibrücken, 23.11.2020 - 3 W 58/20

    Gerichtskosten im Betreuungsverfahren: Werterhöhende Berücksichtigung eines

    Nach einer Ansicht soll es nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die Verfügbarkeit des Vermögens bzw. eine insoweit bestehende Einschränkung durch eine nicht befreite Vorerbschaft und/oder eine vom Erblasser bezüglich des ererbten Vermögens angeordnete Testamentsvollstreckung nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen gerade nicht ankommen (OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2015 - I-15 Wx 203/15 -, Rn. 21, juris; OLG Celle, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 2 W 255/16 -, Rn. 5, juris und Beschluss vom 21. Februar 2020 - 2 W 27/20 -, Rn. 7, juris ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. April 2020 - 8 W 434/19 -, Rn. 13, juris).

    Dass der Gesetzgeber den von ihm im GNotKG verwendeten Begriff des Vermögens auch nicht sozialhilferechtlich habe aufweichen wollen, werde dadurch verdeutlicht, dass als einzige Ausnahme bei der Bestimmung des Vermögens die Berücksichtigung eines Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Ziffer 8 SGB XII angeführt sei und ein allgemeiner Verweis auf die sozialhilferechtlichen Vorschriften gerade unterbleibe (OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2015 - I-15 Wx 203/15 -, Rn. 21, juris; OLG Celle, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 2 W 255/16 -, Rn. 6, juris).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. Behindertentestament sei daher auf die Frage, inwieweit Gerichtskosten nach dem GNotKG angesetzt werden können, nicht übertragbar (OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2015 - I-15 Wx 203/15 -, Rn. 22, juris; OLG Celle, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 2 W 255/16 -, Rn. 6, juris).

    Ob und inwieweit der Kostenschuldner tatsächlich zur Bezahlung der festgesetzten Gebühr herangezogen werden könne, sei eine vollstreckungsrechtliche Frage, die bei der Bestimmung der geschuldeten Gebühr im Wege des Kostenansatzes nicht zu berücksichtigen sei (OLG Celle, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 2 W 255/16 -, Rn. 8, juris).

    Die Ansicht, dass die Prüfung gemäß §§ 1908i Abs. 1,1836c ff. BGB, ob der Betreute für den Aufwendungsersatz und die Vergütung des Betreuers sein Vermögen einzusetzen habe, eine grundsätzlich andere Frage betreffe als die kostenrechtliche Prüfung, ob der Betreute über Vermögen über der Freigrenze von 25.000 EUR verfügt (OLG Celle, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 2 W 255/16 -, Rn. 7, juris), überzeugt nicht.

  • OLG Köln, 19.09.2019 - 2 Wx 264/19

    Erhebung der Jahresgebühr für die Betreuung bei einem Behindertentestament

    So wird darauf abgestellt, nach dem eindeutigen Wortlaut der Kostenvorschrift des Nr. 11101 KV GNotKG käme es (ebenso wie bei der vorhergehenden Bestimmung des § 92 KostO) allein darauf an, dass der Betreute Inhaber des Vermögens sei, so dass die Verwertbarkeit bzw. Verfügbarkeit unerheblich sei (vgl. auch OLG Celle, Beschluss v. 28.12.2016, 2 W 255/16; OLG Hamm, Beschluss v. 18.08.2015, 15 Wx 203/15).
  • OLG Stuttgart, 02.04.2020 - 8 W 434/19

    Behindertentestament zugunsten eines Betreuten: Ermittlung des Reinvermögens zur

    Teilweise wird die Auffassung vertreten, für die Berücksichtigung von Vermögen des Betreuten bei Erhebung der Jahresgebühr gemäß GNotKG KV Nr. 11101 komme es nicht auf die tatsächliche Verfügbarkeit über die Vermögenswerte an (OLG Celle FamRZ 2017, 1083; OLG Hamm FamRZ 2016, 733; Fackelmann in Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl. 2017, Vorbemerkung 1.1 Rn. 12; Fröschle in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 271 FamFG, Rn. 33; noch zur KostO: OLG Köln, Beschluss vom 14. September 2009 - 2 Wx 66/09).
  • OLG München, 17.01.2019 - 34 Wx 165/18

    Streit um Kostenansatz für Dauerbetreuung

    Ist einer betreuten Person durch sogenanntes Behindertentestament eine Erbschaft als nicht befreiter Vorerbin bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung zugefallen, so ist der Nachlass bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der gerichtlichen Jahresgebühr für eine Dauerbetreuung, die unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat, nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil nicht der Nachlass, sondern nur die Rechte des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Gegenstand der Betreuung sind (Anschluss an LG München I, Beschluss vom 24.9.2018, 13 T 6648/18; entgegen OLG Celle FamRZ 2017, 1083; OLG Hamm FGPrax 2015, 278; OLG Köln, Beschluss vom 14.9.2009, 2 Wx 66/09).

    Die allein auf diese Gesichtspunkte abstellenden Entscheidungen (OLG Celle FamRZ 2017, 1083 m. zust. Anm. Weber NZFam 2017, 327; OLG Hamm FGPrax 2015, 278; OLG Köln, 2 Wx 66/09, juris; LG Hannover BeckRS 2016, 114752; LG Köln NJOZ 2015, 757; LG Koblenz, 2 T 174/05, juris; AG Köln BeckRS 2015, 8109) greifen daher zu kurz.

  • OLG Nürnberg, 17.08.2021 - 8 W 1738/21

    Berücksichtigung des im Wege eines sog. Behindertentestaments erlangten Vermögens

    Für die Bemessung der Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG ist auch das Vermögen des Betroffenen zu berücksichtigen, das dieser im Wege eines sog. Behindertentestaments als nicht befreiter Vorerbe erlangt hat und das einer dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliegt (Anschluss an OLG Hamm, FGPrax 2020, 293 und FGPrax 2015, 278; OLG Celle, NJOZ 2021, 680 und NZFam 2017, 327; OLG Stuttgart, FGPrax 2020, 195; OLG Karlsruhe, ZEV 2021, 186 und OLG Rostock, BeckRS 2021, 13095; entgegen OLG München, FGPrax 2019, 89; OLG Bamberg, BeckRS 2019, 44347; OLG Köln, ZEV 2019, 704 und OLG Zweibrücken, ZEV 2021, 184).

    cc) Der Senat folgt - wie schon das Landgericht - jedoch der Gegenansicht (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2020, 293 und FGPrax 2015, 278; OLG Celle, NJOZ 2021, 680 und NZFam 2017, 327; OLG Stuttgart, FGPrax 2020, 195; OLG Karlsruhe, ZEV 2021, 186; OLG Rostock, BeckRS 2021, 13095; Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., KV Vorbem. 1.1 Rn. 3; Sikora, ZEV 2020, 563, 564; Schneider, FamRB 2021, 196, 197; Hille, Rpfleger 2008, 114, 115).

  • LG Augsburg, 06.04.2017 - 51 T 258/17

    Berücksichtigung des Anwartschaftsrechts des Nacherben bei der Bewertung des

    Unberücksichtigt bleibt nach dem Gesetz ausdrücklich nur der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 28.12.2016, Az. 2 W 255/16).

    Die Frage, ob und inwieweit der Betreute als Kostenschuldner tatsächlich zur Bezahlung der festgesetzten Gebühr herangezogen werden kann, wird ins Vollstreckungsrecht verlagert, wobei nach Argumentation der Rechtsprechung durch die Anwendung der Vorschrift des § 850k ZPO der Einzelfallgerechtigkeit hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 28.12.2016, Az. 2 W 255/16).

  • OLG Celle, 21.02.2020 - 2 W 27/20

    Behindertentestament zugunsten eines Betreuten

    Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Dezember 2016 entschieden, dass es nach dem eindeutigen Wortlaut der Kostenvorschrift der Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht auf die Verfügbarkeit des Vermögens bzw. eine insoweit bestehende Einschränkung durch eine nichtbefreite Vorerbschaft und/oder eine vom Erblasser bezüglich des ererbten Vermögens angeordnete Testamentsvollstreckung ankomme (Az.: 2 W 255/16 = FamRZ 2017, 1083f.).
  • OLG Köln, 03.11.2022 - 2 Wx 219/22

    Gegenstandswert eines Betreuungsverfahrens

    So wird darauf abgestellt, nach dem eindeutigen Wortlaut der Kostenvorschrift des Nr. 11101 KV GNotKG käme es (ebenso wie bei der vorhergehenden Bestimmung des § 92 KostO) allein darauf an, dass der Betreute Inhaber des Vermögens sei, so dass die Verwertbarkeit bzw. Verfügbarkeit unerheblich sei (vgl. auch OLG Celle, Beschluss v. 28.12.2016, 2 W 255/16; OLG Hamm, Beschluss v. 18.08.2015, 15 Wx 203/15).
  • LG Ravensburg, 04.08.2022 - 2 T 28/22

    Geschäftswert für Jahresgebühr bei Behindertentestament

    b) Nach der Gegenansicht wird auch bei einem Behindertentestament das ererbte Nachlassvermögen in voller Höhe berücksichtigt (vgl. OLG Hamm FGPrax 2020, 293 und FGPrax 2015, 278; OLG Celle NJOZ 2021, 680 und NZFam 2017, 327; OLG Stuttgart FGPrax 2020, 195; OLG Karlsruhe ZEV 2021, 186; OLG Rostock BeckRS 2021, 13095; Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., KV Vorbem. 1.1 Rn. 3; Sikora, ZEV 2020, 563, 564).
  • OLG Schleswig, 18.07.2017 - 15 WF 114/17

    Berechnung der Gerichtskosten in Vormundschafts- und Dauerpflegschaftssachen

  • LG Freiburg, 07.01.2020 - 4 T 216/19

    Gerichtsgebühren in Betreuungssachen: Betreuter als befreiter Vorerbe bei

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