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   OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 41/08   

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OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 41/08 (https://dejure.org/2009,2957)
OLG Celle, Entscheidung vom 29.01.2009 - 8 U 41/08 (https://dejure.org/2009,2957)
OLG Celle, Entscheidung vom 29. Januar 2009 - 8 U 41/08 (https://dejure.org/2009,2957)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    § 123 BGB; §§ 74, 2 VVG

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 a.F. ; VVG; § 74 a.F. ; VVG; § 123 BGB; AVB-Transportversicherung
    Eintrittspflicht des Transportversicherers von Werttransporten bei Einzahlung gesammelten und gezählten Bargeldes auf ein Eigenkonto des Werttransportunternehmens; Rechtsfolgen der Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintrittspflicht des Transportversicherers von Werttransporten bei Einzahlung gesammelten und gezählten Bargeldes auf ein Eigenkonto des Werttransportunternehmens; Rechtsfolgen der Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung

  • Judicialis

    VVG § 2 a. F.; ; VVG §§ 74 ff a. F.; ; BGB § 123; ; AVB Transportversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintrittspflicht des Transportversicherers von Werttransporten bei Einzahlung gesammelten und gezählten Bargeldes auf ein Eigenkonto des Werttransportunternehmens; Rechtsfolgen der Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (30)

  • LG Köln, 22.10.2008 - 20 O 204/07

    Rechtsstellung einer Versicherung lediglich als Zeichnungsberechtigte durch den

    Auszug aus OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 41/08
    ferner für ähnliche vertragliche Regelungen Urteile des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 - I - 18 U 188/07 , des OLG Köln vom 22. April 2008 - 9 U 243/06 , RuS 2008, 435, und des LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ).

    Bei der besonders sensiblen Versicherung von Werttransporten liegt es auf der Hand, dass massive wirtschaftliche Schwierigkeiten des Transportunternehmens sowie bereits in der Vergangenheit erfolgte zweckwidrige Verwendungen von Geldern in der Form eines Schneeballsystems mit der Folge sich zunehmend aufhäufender Deckungslücken einen für die Übernahme der Gefahr seitens des Versicherers wesentlichen Umstand darstellen (vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785, zur Vorlage gefälschter Bilanzen, sowie LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ).

    Eine Anzeigepflicht von H. entfiel auch nicht deshalb, weil das Unternehmen hierdurch eigene Straftaten eingeräumt hätte (vgl. auch LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ).

    So konnte die Klägerin diese Bestimmung vernünftigerweise nicht dahin verstehen, dass die Beklagte sich für den Fall einer überhaupt erst zum Vertragsschluss führenden arglistigen Täuschung durch H. des Rechts begeben wollte, dieses treuwidrige Verhalten von H. als Vertragspartnerin auch ihr als Versicherte entgegenzuhalten (vgl. für einen ähnlichen Fall auch OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785. ferner Urteil des LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ).

    Infolgedessen kann auch die weitere Frage, ob eine derartige Klausel, die einen Verzicht auf alle Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis vorsieht, sich überhaupt auf die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erstreckt (so die Ansicht des OLG Düsseldorf), oder ob sie voraussetzt, dass überhaupt ein Deckungsverhältnis besteht, woran es bei arglistiger Täuschung fehlt (so die Ansicht des LG Köln im Urteil vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 - zu einer identischen Klausel wie im Fall des OLG Düsseldorf), offen bleiben.

    Die Vorschrift des § 123 Abs. 2 S. 2 BGB findet nämlich zugunsten des Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Anwendung (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2006, 785. LG Köln vom 2. Oktober 2008 - 20 O 204/07. Palandt-Heinrichs/Ellenberger, § 123 Rdnr. 12. Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., § 74 Rdnr. 30).

    Grundsätzlich kann der Versicherer der versicherten Person bei einer Versicherung für fremde Rechnung entsprechend § 334 BGB alle Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers entgegenhalten, soweit er auf diese nicht in der Versicherungsbestätigung bzw. im Versicherungsschein verzichtet hat oder dies dem erkennbaren Sinn und Zweck einer Versicherungsbestätigung widersprechen würde (vgl. BGH VersR 1967, 343. OLG Köln NVersZ 2001, 27. Prölss/Martin, § 75 Rdnr. 2. Römer/Langheid, §§ 75, 76, Rdnr. 20. ferner ausdrücklich für den Fall einer Versicherungsbestätigung bei der Werttransportversicherung LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ).

    a) Ein derartiger Schadensersatzanspruch unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag scheidet aus, weil die Beklagte als Versicherer von vornherein keine drittschützende Nebenpflicht zur Kontrolle des wirtschaftlichen Verhaltens der Versicherungsnehmerin gegenüber der versicherten Person trifft (so auch LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ).

  • OLG Celle, 19.09.2008 - 8 U 11/08

    Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den Verlust von Bargeld unter

    Auszug aus OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 41/08
    In einer Transportversicherung ist, auch wenn jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich der Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch den Versicherungsnehmer versichert sind, eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den Verlust von Bargeld unter Ausschluss von Buchgeld vorzunehmen, wenn sich dies aus den sonstigen Bestimmungen des Versicherungsvertrages, insbesondere zum Gegenstand, zur Dauer und zur Prämienkalkulation ergibt (Bestätigung des Urteils des Senats vom 19.09.2008 - 8 U 11/08 , in VersR 2008, 1532).

    Diese Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann grundsätzlich auch den Kunden des Werttransportunternehmens entgegengehalten werden, soweit vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass das Anfechtungsrecht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer dem Versicherten (Kunden) nicht entgegengehalten werden kann (Bestätigung von Senat VersR 2008, 1532).

    Bereits seit den 90er Jahren kam es innerhalb der H.-Gruppe zu finanziellen Verlusten durch Liquiditätslücken, zu geringen Einnahmen sowie Privatentnahmen (vgl. Seiten 11 - 14 des Strafurteils des Landgerichts Hildesheim vom 23. Mai 2007, Anlage K 223 im Verfahren 8 U 11/08, welche auch hier beigezogen wurde).

    Durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23. Mai 2007 wurden der Geschäftsführer W. der H.-Gruppe sowie drei weitere führende Mitarbeiter zu Freiheitsstrafen zwischen sechs Jahren und sechs Monaten und zehn Jahren verurteilt (Anlage K 223 zu 8 U 11/08).

    Der Senat bestätigt insoweit seine Rechtsprechung zum H.-Komplex, wie sie in den Urteilen vom 19. September 2008 zu 8 U 11/08 (VersR 2008, 1532) und 8 U 63/08 zum Ausdruck gekommen ist.

    Eine Versicherung von Buch bzw. Giralgeld ist demgegenüber nicht vereinbart worden (so bereits Urteile des Senats vom 19. September 2008 - 8 U 11/08 , VersR 2008, 1532, und 8 U 63/08.

    Insoweit ist an der bisherigen Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 19. September 2008 - 8 U 11/08 - und - 8 U 63/08 - festzuhalten.

  • BGH, 06.12.2000 - IV ZR 28/00

    Hinweispflicht des Versicherers bei der Erteilung einer Sicherungsbestätigung

    Auszug aus OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 41/08
    Entsprechend kann der Versicherer dem Versicherten gem. § 334 BGB grundsätzlich alle Einwendungen entgegensetzen, die aus seinem Vertragsverhältnis zum Versicherungsnehmer resultieren (BGH VersR 1967, 343).

    Grundsätzlich kann der Versicherer der versicherten Person bei einer Versicherung für fremde Rechnung entsprechend § 334 BGB alle Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers entgegenhalten, soweit er auf diese nicht in der Versicherungsbestätigung bzw. im Versicherungsschein verzichtet hat oder dies dem erkennbaren Sinn und Zweck einer Versicherungsbestätigung widersprechen würde (vgl. BGH VersR 1967, 343. OLG Köln NVersZ 2001, 27. Prölss/Martin, § 75 Rdnr. 2. Römer/Langheid, §§ 75, 76, Rdnr. 20. ferner ausdrücklich für den Fall einer Versicherungsbestätigung bei der Werttransportversicherung LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ).

    Durch die Ausstellung eines Sicherungsscheins soll in der Regel ein Kreditgeber, z. B. ein Vorbehaltsverkäufer, ein Kreditinstitut oder ein Leasinggeber, davor bewahrt werden, dass er das sein Darlehen sichernde Gut ersatzlos verliert (vgl. BGH VersR 2001, 235. Römer/Langheid, §§ 75, 76, Rdnr. 18. Prölss/Martin, § 75, Rdnr. 2).

    Aus der Ausstellung eines Sicherungsscheins folgt nämlich neben dem unmittelbaren vertraglichen Zahlungsanspruch und dem Prämieneintrittsrecht, die hier jeweils nicht vereinbart wurden, lediglich die Verpflichtung des Versicherers, in den Sicherungsschein nur zutreffende und vollständige Angaben aufzunehmen (vgl. BGH VersR 2001, 235. OLG Hamburg, VersR 1990, 1351).

    Insoweit trifft den Versicherer auch die Verpflichtung, dem Kreditgeber Umstände mitzuteilen, die für die Werthaltigkeit des Versicherungsanspruchs von wesentlicher Bedeutung sind (BGH VersR 2001, 235).

    Vielmehr wird das Versicherungsverhältnis bis auf die oben geschilderten Besonderheiten durch den Sicherungsschein nicht berührt, sondern es bleibt bei den allgemeinen Rechtsregeln, die für die Fremdversicherung gelten (BGH VersR 1967, 343. Römer/Langheid, a. a. O., Rdnr. 19 f.).

  • BGH, 21.11.2007 - IV ZR 48/07

    Umfang einer Transportversicherung

    Auszug aus OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 41/08
    Bei dieser Art der Valorenversicherung handelt es sich mithin um eine Sachversicherung von Gütern, nicht dagegen um eine Geld oder Geldwertversicherung (vgl. BGH VersR 2008, 395).

    Gegenstand einer solchen Versicherung sind ausschließlich die einzelnen Valoren, d. h. die Sachen während des Transportes durch das befördernde Unternehmen (BGH VersR 2008, 395.2003, 1171).

    aa) Bei dem zwischen H. und der Beklagten vereinbarten Versicherungsvertrag, bei welchem es sich primär um eine Transportversicherung handelt, die lediglich einzelne Elemente einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung aufweist, muss die Klägerin darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt (vgl. BGH VersR 2008, 395).

    Voraussetzung für einen Versicherungsfall ist aber gerade die Verwirklichung einer Gefahr, die sich auf einen stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache bezieht (BGH VersR 2008, 395).

  • OLG Düsseldorf, 05.11.2008 - 18 U 188/07

    Ausschluss des Einwands der Anfechtung wegen arlistiger Täuschung

    Auszug aus OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 41/08
    ferner für ähnliche vertragliche Regelungen Urteile des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 - I - 18 U 188/07 , des OLG Köln vom 22. April 2008 - 9 U 243/06 , RuS 2008, 435, und des LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ).

    Aus diesen zuvor dargelegten Gründen weicht der Senat auch nicht von den tragenden Erwägungen des Urteils des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 (I - 18 U 188/07 ) ab, da diesem Fall eine andere vertragliche Regelung zugrunde lag (ausweislich des Abdrucks bei juris, Rdnr. 102, war der Transporteur hier verpflichtet, die gezählten Geldbeträge in bar auf das ihm benannte Konto einzuzahlen) und auch nicht ersichtlich ist, dass die tatsächliche Handhabung in beiden Fällen miteinander zu vergleichen wäre.

    Soweit das OLG Düsseldorf demgegenüber in seinem Urteil vom 5. November 2008 (I - 18 U 188/07 ) das Anfechtungsrecht im Fall einer Werttransportversicherung für ausgeschlossen erachtet hat, handelt es sich um Versicherungsbedingungen, die mit den vorliegenden nicht identisch sind.

    Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Urteile des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 (I-18 U 188/07) und des LG Hamburg vom 20. September 2007 (Az. 409 O 53/06) geboten.

  • OLG Düsseldorf, 23.08.2005 - 4 U 140/04

    Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    Auszug aus OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 41/08
    Bei der besonders sensiblen Versicherung von Werttransporten liegt es auf der Hand, dass massive wirtschaftliche Schwierigkeiten des Transportunternehmens sowie bereits in der Vergangenheit erfolgte zweckwidrige Verwendungen von Geldern in der Form eines Schneeballsystems mit der Folge sich zunehmend aufhäufender Deckungslücken einen für die Übernahme der Gefahr seitens des Versicherers wesentlichen Umstand darstellen (vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785, zur Vorlage gefälschter Bilanzen, sowie LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ).

    So konnte die Klägerin diese Bestimmung vernünftigerweise nicht dahin verstehen, dass die Beklagte sich für den Fall einer überhaupt erst zum Vertragsschluss führenden arglistigen Täuschung durch H. des Rechts begeben wollte, dieses treuwidrige Verhalten von H. als Vertragspartnerin auch ihr als Versicherte entgegenzuhalten (vgl. für einen ähnlichen Fall auch OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785. ferner Urteil des LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ).

    Die Vorschrift des § 123 Abs. 2 S. 2 BGB findet nämlich zugunsten des Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Anwendung (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2006, 785. LG Köln vom 2. Oktober 2008 - 20 O 204/07. Palandt-Heinrichs/Ellenberger, § 123 Rdnr. 12. Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., § 74 Rdnr. 30).

  • LG Hamburg, 20.09.2007 - 409 O 53/06

    Zahlungsansprüche gegenüber der Versicherung eines Geldtransportunternehmens

    Auszug aus OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 41/08
    Aus diesen Gründen kann auch nicht der entgegenstehenden Entscheidung des LG Hamburg vom 20. September 2007 (409 O 53/06) in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt gefolgt werden, wo das Landgericht angenommen hatte, der Versicherungsvertrag decke sämtliche Risiken bis zur Einzahlung der der Firma H. übergebenen Geldbeträge auf ein Konto des Auftraggebers.

    Aus diesen Gründen vermag auch die insoweit entgegenstehende Entscheidung des LG Hamburg vom 20. September 2007 (409 O 53/06) nicht zu überzeugen.

    Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Urteile des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 (I-18 U 188/07) und des LG Hamburg vom 20. September 2007 (Az. 409 O 53/06) geboten.

  • OLG Celle, 19.09.2008 - 8 U 63/08

    Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den Verlust von Bargeld unter

    Auszug aus OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 41/08
    Der Senat bestätigt insoweit seine Rechtsprechung zum H.-Komplex, wie sie in den Urteilen vom 19. September 2008 zu 8 U 11/08 (VersR 2008, 1532) und 8 U 63/08 zum Ausdruck gekommen ist.

    Eine Versicherung von Buch bzw. Giralgeld ist demgegenüber nicht vereinbart worden (so bereits Urteile des Senats vom 19. September 2008 - 8 U 11/08 , VersR 2008, 1532, und 8 U 63/08.

    Insoweit ist an der bisherigen Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 19. September 2008 - 8 U 11/08 - und - 8 U 63/08 - festzuhalten.

  • OLG Saarbrücken, 16.05.2007 - 5 U 590/06

    Versicherungsvertrag: Abweichende Vereinbarungen der Vertragsparteien;

    Auszug aus OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 41/08
    (1) Treffen Parteien eines Versicherungsvertrages von diesem abweichende Vereinbarungen, so kann es sich entweder um eine bloße Abänderung des bestehenden Vertrages oder um dessen Aufhebung und den Abschluss eines neuen Vertrages handeln (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 2007, 1681. OLG Köln, VersR 2002, 1225. Römer/Langheid, § 38 Rdnr. 6. Prölss/Martin, § 38 Rdnr. 4).

    Maßgebend hierfür ist, ob die beiden an sich selbständigen Vereinbarungen durch den erklärten Willen der Vertragsparteien derart zu einem einheitlichen Geschäft miteinander verbunden sind, dass die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von der des anderen abhängen soll (OLG Saarbrücken VersR 2007, 1681).

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 37/92

    Rücktritt vom Vertrag über Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - Verletzung der

    Auszug aus OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 41/08
    Die §§ 16 ff. VVG sind auch bei einem Änderungsvertrag anwendbar, wenn die bisherige Leistungspflicht des Versicherers inhaltlich oder zeitlich erweitert wird (BGH VersR 1994, 39).

    Hinzu kommt, dass auch bei der bloßen Annahme eines Änderungsvertrages wegen der inhaltlichen Erweiterung des Versicherungsschutzes in jedem Fall eine Anzeigepflicht nach §§ 16 ff VVG bestand (vgl. BGH VersR 1994, 39).

  • OLG Köln, 22.04.2008 - 9 U 243/06

    Einzelne Valoren während des Transports als Gegenstand einer

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

  • OLG Karlsruhe, 18.12.2003 - 12 U 97/03

    Wohngebäudeversicherung: Risikoausschluss bei Unbenutzbarkeit wegen Umbauarbeiten

  • OLG Köln, 06.06.2000 - 9 U 162/99
  • BGH, 19.06.1996 - IV ZR 243/95

    Vorbehalt eines Bezugsrechts

  • OLG Frankfurt, 30.08.2000 - 7 U 126/96

    Transportversicherung: Kriterien für das Vorliegen einer mangelhaften Verpackung

  • BGH, 18.09.1991 - IV ZR 189/90

    Anspruch aus einer Feuerversicherung für landwirtschaftliche Betriebe auf der

  • OLG Köln, 16.07.2002 - 9 U 48/01

    Leistungsfreiheit eines Versicherers wegen nicht rechtzeitig gezahlter

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

  • BVerfG, 07.07.1995 - 2 BvR 1778/94

    Verwertbarkeit der Angaben eines Verkehrsteilnehmers gegenüber seiner

  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 153/92

    Anzeigepflicht bei datenbankmäßig erfaßten Umständen

  • OLG Köln, 30.05.2006 - 9 U 129/05

    Hausratversicherung - Einbruchdiebstahl: Wann liegt eine Gefahrerhöhung vor?

  • BVerfG, 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06

    Keine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei umstrittenen,

  • BGH, 02.03.1994 - IV ZR 99/93

    Gefahrerheblichkeit und Anzeigepflicht verschwiegener Umstände

  • BGH, 01.02.2002 - V ZR 357/00

    Zu den Voraussetzunge der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

  • BGH, 15.11.1978 - IV ZR 103/77

    Gefahrerhöhung, wenn die Gefahrenlage sich verändert hat; die Annahme einer

  • OLG Hamburg, 17.05.1990 - 6 U 15/90

    Sicherungsschein; Sicherungseigentümer; Transportversicherer;

  • OLG Hamm, 24.09.1986 - 20 U 62/86

    Abschluss einer Feuerversicherung nach Einleitung des Insolvenzverfahrens;

  • BGH, 15.03.2006 - IV ZA 26/05

    Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels

  • BGH, 12.11.1957 - VIII ZR 311/56
  • OLG Celle, 26.03.2009 - 8 U 170/08

    AVB Transportversicherung

    Diese Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann grundsätzlich auch den Kunden des Werttransportunternehmens entgegengehalten werden, soweit vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass das Anfechtungsrecht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer dem Versicherten (Kunden) nicht entgegengehalten werden kann (Bestätigung der Urteile des Senats u. a. vom 19.09.2008 - 8 U 11/08 - (VersR 2008, 1532) und vom 29.01.2009 - 8 U 41/08 .

    Der Senat bestätigt insoweit seine Rechtsprechung zum H.-Komplex, wie sie in den Urteilen vom 19. September 2008 zu 8 U 11/08 (VersR 2008, 1532. OLGR 2009, 179 (Leitsatz)) und 8 U 63/08 (jeweils rechtskräftig) sowie in den Urteilen vom 29. Januar 2009 zu 8 U 41/08 (veröffentlicht bei juris), 8 U 93/08 und 8 U 94/08 zum Ausdruck gekommen ist.

    Eine Versicherung von Buch bzw. Giralgeld ist demgegenüber nicht vereinbart worden (so bereits Urteile des Senats vom 19. September 2008 - 8 U 11/08 , VersR 2008, 1532, und 8 U 63/08, sowie vom 29. Januar 2009 - 8 U 41/08 .

    hh) Ebenfalls nicht für eine von vornherein vereinbarte Einbeziehung des Giralgeldes in den Versicherungsschutz spricht der Umstand, dass die H.-Gruppe Ende 2005 bei Abschluss der Exzedentenversicherung mit den Streitverkündeten versucht hat, auch derartiges Buchgeld mit in den Versicherungsschutz einzubeziehen (vgl. Bl. 360f., 369 d. A. 8 U 41/08):.

    Dieser Schutz auch des unbaren Zahlungsverkehres wurde von den Streitverkündeten ausdrücklich abgelehnt (Bl. 360f. d. A. 8 U 41/08).

    Es handelt sich um eine ähnlich unklare Regelung, wie sie bereits der Entscheidung des Senats vom 29. Januar 2009 in der Sache 8 U 41/08 zugrunde lag.

    Auf dieser Grundlage hat der Senat etwa im Urteil vom 29. Januar 2009 - 8 U 41/08 - angenommen, es spreche gegen die Handhabung des Niko-Verfahrens, wenn einzelne Vertriebsgesellschaften eines Handelsunternehmens Entsorgungen für viele Filialen in einem großen Gebiet vornehmen ließen.

    Unerheblich ist schließlich, dass die M. GmbH am 1. März 2006 für die Beklagte eine MusterVersicherungsbestätigung abgab (vgl. Anl. K 131 im Verfahren 8 U 41/08).

    Insoweit ist an der bisherigen Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 19. September 2008 - 8 U 11/08 - und - 8 U 63/08 - und vom 29. Januar 2009 - 8 U 41/08 , - 8 U 93/08 - und - 8 U 94/08 - festzuhalten.

  • OLG Celle, 26.11.2009 - 8 U 238/08

    Umfang und Auslegung einer Transportversicherung; Versicherung von Buchgeld;

    Der Senat bestätigt insoweit seine Rechtsprechung zum H.-Komplex, wie sie in den Urteilen vom 19. September 2008 zu 8 U 11/08 (VersR 2008, 1532. OLGR 2009, 179 (Leitsatz) und 8 U 63/08 (jeweils rechtskräftig) sowie in den Urteilen vom 29. Januar 2009 zu 8 U 41/08 (veröffentlicht bei juris), 8 U 93/08, 8 U 94/08, 8 U 170/08 und öfter zum Ausdruck gekommen ist.

    Eine Versicherung von Buch bzw. Giralgeld ist demgegenüber nicht vereinbart worden (so bereits Urteile des Senats vom 19. September 2008 8 U 11/08 , VersR 2008, 1532, und 8 U 63/08, sowie vom 29. Januar 2009 8 U 41/08 .

    Dieser Schutz auch des unbaren Zahlungsverkehres kam nicht zustande (vgl. Schreiben der M. GmbH an die FD... vom 11. November 2003, Bl. 2640 d. A. sowie Bl. 360 f. d. A. 8 U 41/08).

    Auf dieser Grundlage hat der Senat etwa im Urteil vom 29. Januar 2009 - 8 U 41/08 - angenommen, es spreche gegen die Handhabung des NiKo-Verfahrens, wenn einzelne Vertriebsgesellschaften eines Handelsunternehmens Entsorgungen für viele Filialen in einem großen Gebiet vornehmen ließen.

    Insoweit ist an der bisherigen Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 19. September 2008 - 8 U 11/08 und 8 U 63/08 - und vom 29. Januar 2009 8 U 41/08, 8 U 93/08 und 8 U 94/08 - und seither ständig festzuhalten.

  • OLG Celle, 19.11.2009 - 8 U 15/09

    Eintrittspflicht einer Transportversicherung für ein Werttransportunternehmen bei

    Der Senat bestätigt insoweit seine Rechtsprechung zum H.-Komplex, wie sie in den Urteilen vom 19. September 2008 zu 8 U 11/08 (VersR 2008, 1532. OLGR 2009, 179 (Leitsatz)) und 8 U 63/08 (jeweils rechtskräftig) sowie in den Urteilen vom 29. Januar 2009 zu 8 U 41/08 (veröffentlicht bei juris), 8 U 93/08, 8 U 94/08, 8 U 170/08 und öfter zum Ausdruck gekommen ist.

    Eine Versicherung von Buch bzw. Giralgeld ist demgegenüber nicht vereinbart worden (so bereits Urteile des Senats vom 19. September 2008 8 U 11/08 , VersR 2008, 1532, und 8 U 63/08, sowie vom 29. Januar 2009 8 U 41/08 , und vom 26. März 2009 - 8 U 170/08 .

    In einem früheren Verfahren hat der Senat die Formulierung "Einzahlung der ausgezählten Bargelder (...) zu Gunsten des für die (...) GmbH" bei ihrer Hausbank nicht für eine Vereinbarung des NiKo-Verfahrens ausreichen lassen (8 U 192/08, s. a. 8 U 41/08).

    Auch daraus aber lässt sich nicht sicher entnehmen, dass das NiKo-Verfahren hätte vereinbart werden sollen (s. a. 8 U 41/08).

    Insoweit ist an der bisherigen Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 19. September 2008 - 8 U 11/08 - und 8 U 63/08 - und vom 29. Januar 2009 8 U 41/08, 8 U 93/08 - und - 8 U 94/08 - festzuhalten.

  • OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 94/08

    Geldtransportversicherung: Versicherungsschutz für Buchgeld; stofflicher Zugriff

    Bestätigung von Urteil des Senats vom heutigen Tage in 8 U 41/08.

    Daher kann dahingestellt bleiben, ob und in welcher Höhe die von der Klägerin geltend gemachte Schadensfälle ein versichertes Risiko - versichert wären nach beiden Policen nur Bargeldverluste (vgl. Urteile des Senats vom 19. September 2008, 8 U 11/08 (VersR 2008, 1532) und 8 U 63/08, sowie vom heutigen Tage, 8 U 41/08) - darstellen.

    So heißt es auch in einem Schreiben der M. GmbH an H. vom 26. September 2001 (von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Parallelverfahren 8 U 41/08 vorgelegt als Anlage K 194):.

    Unerheblich ist es demgegenüber, dass es im Laufe des Jahres 2002 weitere Änderungen gab, die eine Erhöhung des Anteils der Beklagten auf 62, 5 % mit sich brachten und ihr im Anschluss an die Ereignisse vom 11. September 2001 ein Sonderkündigungsrecht für Terrorismus einräumten, weshalb H. die erneut geänderte Police dann erst mit Schreiben vom 8. April 2003 (als Anlage K 192 im Verfahren 8 U 41/08 vorgelegt) erhielt.

  • OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 93/08

    Eintrittspflicht der Transportversicherung eines Werttransportunternehmens wegen

    Daher kann dahingestellt bleiben, ob und in welcher Höhe die von der Klägerin geltend gemachte Schadensfälle ein versichertes Risiko - versichert wären nach beiden Policen nur Bargeldverluste (vgl. Urteile des Senats vom 19. September 2008, 8 U 11/08 (VersR 2008, 1532) und 8 U 63/08, sowie vom heutigen Tage, 8 U 41/08) - darstellen.

    So heißt es auch in einem Schreiben der M. GmbH an H. vom 26. September 2001 (von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Parallelverfahren 8 U 41/08 vorgelegt als Anlage K 194):.

    Unerheblich ist es demgegenüber, dass es im Laufe des Jahres 2002 weitere Änderungen gab, die eine Erhöhung des Anteils der Beklagten auf 62, 5 % mit sich brachten und ihr im Anschluss an die Ereignisse vom 11. September 2001 ein Sonderkündigungsrecht für Terrorismus einräumten, weshalb H. die erneut geänderte Police dann erst mit Schreiben vom 8. April 2003 (als Anlage K 192 im Verfahren 8 U 41/08 vorgelegt) erhielt.

  • OLG Celle, 14.06.2010 - 8 U 21/09

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts; Pflicht des Zeugen zum Erscheinen bei

    Soweit die Klägerin mit ihren Fragen unter 2. a) bis e) darauf abzielt, in Erfahrung zu bringen, ob und wenn ja, ab wann der Beklagten dieses Rechtsstreits Zahlungsverzögerungen bei H. und/oder das dort betriebene Schneeballsystem bekannt gewesen ist, würde sich der Zeuge W. im Hinblick auf das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr mit deren Beantwortung deshalb der Gefahr der Strafverfolgung bzw. der Beweiserleichterung aussetzen können, weil jedenfalls bislang nicht - und zwar weder in dem durch das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23. Mai 2007 abgeschlossenen Strafverfahren (Az.: 25 KLs 5413 Js 18030/06) noch durch den Senat in den bislang zum H.-Komplex ergangenen Entscheidungen (Urteile vom 19. September 2008 zu 8 U 11/08 [VersR 2008, 1532] und 8 U 63/08, vom 29. Januar 2009 zu 8 U 41/08 [veröffentlicht bei juris], 8 U 93/08 und 8 U 94/08, vom 26. März 2009 zu 8 U 170/08, vom 27. Mai 2009 zu 8 U 180/08 und 8 U 192/08, vom 19. Juni 2009 zu 8 U 213/08, vom 19. November 2009 zu 8 U 15/09, vom 22. Dezember 2009 zu 8 U 55/09 und 8 U 54/09 sowie vom 18. Februar 2010 zu 8 U 2/09 und 8 U 25/09) - festgestellt worden ist, dass die Beklagte und insbesondere der Zeuge S. bereits vor dem Zusammenbruch des Schneeballsystems im Februar 2006 tatsächlich Kenntnis davon hatte, dass die Zahlungen nicht taggleich und fristgerecht eingingen.
  • OLG Celle, 19.11.2009 - 8 U 24/09

    HEROS-Komplex

    Eine Versicherung von Buch bzw. Giralgeld wurde demgegenüber nicht vereinbart (vgl. die beiden Urteile des Senats vom 19. September 2008 zum Az. 8 U 11/08 und zum Az. 8 U 63/08, sowie vom 29. Januar 2009 zum Az. 8 U 41/08, ferner für ähnliche vertragliche Regelungen Urteile des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008, Az. 18 U 188/07, des OLG Köln vom 22. April 2008, RuS 2008, 435 und des LG Köln vom 22. Oktober 2008, Az. 20 O 204/07, recherchiert in juris).

    Insoweit ist an der bisherigen Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 19. September 2008 (8 U 11/08 und 8 U 63/08) und vom 29. Januar 2009 (8 U 41/08, 8 U 93/08 und 8 U 94/08) festzuhalten.

  • LG Hannover, 27.02.2009 - 13 O 281/06

    Anfechtung; Anfechtungsfrist; Anfechtungsgrund; Anfechtungsrecht; Anzeigepflicht;

    In fünf Parallelsachen sind bereits Urteile des Oberlandesgerichts Celle ergangen (Urteile vom 19.09.2008, Az. 8 U 11/08 und 8 U 63/08 und Urteile vom 29.01.2009, Az. 8 U 41/08, 8 U 93/08 und 8 U 94/08).

    Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf - I 18 U 188/07 - vom 05.11.2008 einwendet, es läge keine wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrages vor, hat das OLG Celle seine oben zitierte Rechtsauffassung in der Entscheidung vom 19.09.2008 mit Urteilen vom 29.01.2009 (OLG Celle 8 U 41/08, 8 U 93/08 und 8 U 94/08) in Kenntnis des Urteils des OLG Düsseldorf ausdrücklich bestätigt.

  • OLG Hamburg, 19.11.2009 - 6 U 249/07

    Valorentransportversicherung: Versicherung der Abholung und Auskehrung von

    Die Formulierung "zugunsten des Kontos des Auftraggebers" erlaubt auch eine Zwischenbuchung auf einem eigenen Konto von H. mit einer anschließenden Weiterüberweisung auf das Kundenkonto bei der Geschäftsbank des Auftraggebers, zumal Privatpersonen und Privatunternehmen grundsätzlich keine eigenen Konten bei der Bundesbank unterhalten können (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 26.03.2008, Az. 8 U 170/08, S. 37 f / Anl. BK 192, und OLG Celle, Urteil vom 29.01.2009, Az. 8 U 41/08, S. 18 / Anl. BB 40).
  • LG Hannover, 01.04.2009 - 6 O 63/07

    Abhandenkommen; Anfechtung; Anfechtungserklärung; Anfechtungsgrund ;

    Im Gegensatz zu dem dem Urteil des OLG Celle vom 29.01.2009 (Az. 8 U 41/08) zugrundeliegenden Sachverhalt enthält die streitgegenständliche Einzahlungsbestimmung keinerlei Verweis auf die Möglichkeit einer Überweisung auf das benannte Kundenkonto.
  • OLG Köln, 21.04.2009 - 9 U 140/08
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