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OLG Celle, 29.07.2015 - 1 Ws 306/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Widerruf einer Strafaussetzung bei Ahndung der zugrunde liegenden Straftat mit einem Strafbefehl; Beiziehen der Akten des neuen Erkenntnisverfahrens durch das Widerrufsgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Widerruf einer Strafaussetzung bei Ahndung der zugrunde liegenden Straftat mit einem Strafbefehl; Beiziehen der Akten des neuen Erkenntnisverfahrens durch das Widerrufsgericht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 56f Abs. 1; StPO § 407
Widerruf der Strafaussetzung wegen im Strafbefehlsverfahren ergangener Nachverurteilung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Widerruf der Strafaussetzung infolge eines Strafbefehls
Verfahrensgang
- LG Hannover, 07.05.2015 - 75 BRs 28/14
- OLG Celle, 29.07.2015 - 1 Ws 306/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Düsseldorf, 20.07.1995 - 1 Ws 555/95
Neue Straftat während Bewährungszeit; Widerruf der Strafaussetzung; Schuldspruch; …
Auszug aus OLG Celle, 29.07.2015 - 1 Ws 306/15
Während teilweise angenommen wird, ein Widerruf sei nur aus Gründen höherrangigen Rechts ausgeschlossen, etwa bei Verletzen des rechtlichen Gehörs (…so OLG Hamm a.a.O.), geht die überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung zumindest insoweit übereinstimmend davon aus, dass ein Widerruf jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn das Widerrufsgericht - unter Umständen nach Einsichtnahme der maßgeblichen Akten des Erkenntnisverfahrens - aufgrund besonderer Umstände durchdringende Zweifel an der Richtigkeit des dem Widerruf zugrunde liegenden Strafbefehls hegt (vgl. etwa HansOLG Hamburg OLGSt StGB § 556f Nr. 57), weil etwa die Gründe des Erkenntnisses den Schuldspruch nicht tragen (OLG Düsseldorf StV 1996, 45) oder wenn dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Umstände die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder weil es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt (KG Berlin NStZ-RR 2001, 136). - KG, 01.03.2000 - 5 Ws 58/00
Auszug aus OLG Celle, 29.07.2015 - 1 Ws 306/15
Während teilweise angenommen wird, ein Widerruf sei nur aus Gründen höherrangigen Rechts ausgeschlossen, etwa bei Verletzen des rechtlichen Gehörs (…so OLG Hamm a.a.O.), geht die überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung zumindest insoweit übereinstimmend davon aus, dass ein Widerruf jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn das Widerrufsgericht - unter Umständen nach Einsichtnahme der maßgeblichen Akten des Erkenntnisverfahrens - aufgrund besonderer Umstände durchdringende Zweifel an der Richtigkeit des dem Widerruf zugrunde liegenden Strafbefehls hegt (vgl. etwa HansOLG Hamburg OLGSt StGB § 556f Nr. 57), weil etwa die Gründe des Erkenntnisses den Schuldspruch nicht tragen (OLG Düsseldorf StV 1996, 45) oder wenn dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Umstände die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder weil es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt (KG Berlin NStZ-RR 2001, 136). - OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 527/07
Widerruf Strafaussetzung Strafbefehl Geldstrafe
Auszug aus OLG Celle, 29.07.2015 - 1 Ws 306/15
Denn nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 410 Abs. 3 StPO steht ein rechtskräftiger Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil, welches nach einhelliger Ansicht als ausreichend für Überzeugungsbildung im Widerrufsverfahren angesehen wird, grundsätzlich gleich (OLG Hamm, NStZ-RR 2008, 25).