Rechtsprechung
OLG Celle, 29.08.2014 - 10 WF 190/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
FamFG § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; FamFG § 10 Abs. 3 S. 1; FamFG § 12 S. 4
Zulassung eines bei einem Rechtsanwalt angestellten Rechtsassessors als Prozessvertreter - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulassung eines bei einem Rechtsanwalt angestellten Rechtsassessors als Prozessvertreter
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulassung des bei einem Rechtsanwalt angestellten Rechtsassessors als (Termins-) Vertreter gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG
- rechtsportal.de
Zulassung eines bei einem Rechtsanwalt angestellten Rechtsassessors als Prozessvertreter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der angestellte Rechtsassessor als Terminsvertreter in Familiensachen
Verfahrensgang
- AG Hannover, 23.06.2014 - 601 F 2232/14
- OLG Celle, 29.08.2014 - 10 WF 190/14
Papierfundstellen
- MDR 2014, 1263
- FamRZ 2015, 270
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Celle, 28.08.2014 - 10 WF 144/14
Anwaltsgebühren bei Auftreten eines Rechtsassessors für einen Rechtsanwalt in …
Auszug aus OLG Celle, 29.08.2014 - 10 WF 190/14
Insofern steht dem Ausschluß der Rechtsassessorin Qu. auch nicht etwa entgegen, daß nach der Rechtsprechung unterschiedlicher Senate des OLG Celle deren Auftreten mit der konkludenten Erklärung verbunden ist, unentgeltlich aufzutreten und keine Vergütung in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2014 - 10 WF 144/14 - zur Veröffentlichung bestimmt - und vom 5. Juli 2013 - 10 WF 224/13; Beschluß des 18. Zivilsenates vom 14. Januar 2014 - 18 WF 171/13).
- OLG Celle, 08.12.2014 - 10 UF 302/14
Rechtsanwalt; Rechtsassessor; Bevollmächtigter; Beistand; Zurückweisung; …
Wird eine nicht zu einem familiengerichtlichen Termin als Vertreterin zulassungsfähige Rechtsassessorin (vgl. Senatsbeschluss vom 29. August 2014 - 10 WF 190/14 - MDR 2014, 1263 f. NdsRpflg 2014, 333 f. = juris = BeckRS 2014, 17383) vom Gericht durch unanfechtbaren Beschluss zurückgewiesen, bedarf es auch auf entsprechenden Antrag des betroffenen Beteiligten keiner "Vertagung" des Termins.Nachdem die Amtsrichterin auch unter Hinweis auf die ausdrückliche diesbezügliche Rechtsprechung des Senates (vgl. zuletzt Beschluss vom 29. August 2014 - 10 WF 190/14 - MDR 2014, 1263 f. = NdsRpflg 2014, 333 f. = juris = BeckRS 2014, 17383: " Ein Rechtsassessor ... kann ... nicht ... als Vertreter zugelassen werden ") die Rechtsassessorin Q. durch Beschluss zurückgewiesen hatte, wurde die Sitzung auf Antrag der Kindesmutter kurzfristig unterbrochen.
Die vom Amtsgericht ausgesprochene Zurückweisung der Rechtsassessorin Q. als "Terminsbevollmächtigte" aufgrund einer "Untervollmacht" im Anhörungstermin am 27. August 2014 ist nicht nur zu Recht erfolgt sondern war sogar - wie der Senat gerade für die nämliche Personenkonstellation bereits ausdrücklich ausgesprochen hat - zwingend geboten (vgl. Senatsbeschluss vom 29. August 2014 - 10 WF 190/14 - a. a. O.).
- OLG Frankfurt, 28.03.2023 - 6 WF 43/23
Vertretungsbefugnis nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG
Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob gerade für die betroffene Verfahrensvertretung ein Entgelt vereinbart ist (…vgl. BT-Drs. 16/6308, S. 181; OLG Celle, Beschluss vom 29. August 2014 - 10 WF 190/14 -, Rn. 4, juris).