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   OLG Celle, 30.11.2018 - 2 Ws 422/18   

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https://dejure.org/2018,46517
OLG Celle, 30.11.2018 - 2 Ws 422/18 (https://dejure.org/2018,46517)
OLG Celle, Entscheidung vom 30.11.2018 - 2 Ws 422/18 (https://dejure.org/2018,46517)
OLG Celle, Entscheidung vom 30. November 2018 - 2 Ws 422/18 (https://dejure.org/2018,46517)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Beendigung einer wegen Nichtbefolgung einer Behandlungsweisung nach § 68c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB angeordneten unbefristeten Führungsaufsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beendigung einer wegen Nichtbefolgung einer Behandlungsweisung nach § 68c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB angeordneten unbefristeten Führungsaufsicht

  • rechtsportal.de

    StPO § 240
    Prüfung einer Legalprognose durch Anhörung und persönlichen Eindruck

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 175 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 15.06.2018 - 2 Ws 231/18

    Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Überprüfungsverfahren zur Fortdauer

    Auszug aus OLG Celle, 30.11.2018 - 2 Ws 422/18
    Der Senat hat bereits entschieden, dass in Fällen der vorliegenden Art, in denen die unbefristete Führungsaufsicht auf der Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 63, 67b, 67d Abs. 2 StGB) beruht, dem Verurteilten bei der Entscheidung über die Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht regelmäßig ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15.06.2018, Az. 2 Ws 231/18).
  • KG, 14.04.2020 - 5 Ws 222/19

    Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht; nachträgliche Änderung von

    Die Kammer hat ihrer Entscheidung zutreffend den Maßstab des § 68e Abs. 2 Satz 1 StGB zugrunde gelegt, der aufgrund der Verweisung in § 68e Abs. 3 Satz 1, Satz 2 StGB auch für die unbefristete Führungsaufsicht gilt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. November 2018 - 2 Ws 422/18 - juris Rdn. 8, 15 [betreffend eine nach § 68c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB angeordnete unbefristete Führungsaufsicht]; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 68e Rdn. 16; Groß in Münchener Kommentar, StGB 3. Aufl., § 68e Rdn. 21).
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