Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 01.12.2015 - II-1 UF 2/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 1376 Abs. 2
Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bewertung von Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
BGB § 1376 Abs. 2
Bewertung von Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Bewertung von Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich
- anwalt.de (Kurzinformation)
Zugewinnausgleich: Wie sind Unternehmensbeteiligungen zu bewerten?
Papierfundstellen
- MDR 2016, 593
- FamRZ 2016, 977
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 11.12.2002 - XII ZR 27/00
Bewertung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2015 - 1 UF 2/15
Zwar hat der Bundesgerichtshof dies ausdrücklich nur für den Fall entschieden, dass die aus einer solchen Beteiligung anfallenden Gewinnanteile als zusätzliches unterhaltsrelevantes Arbeitseinkommen in einen Unterhaltsvergleich einbezogen worden sind (BGH, FamRZ 2003, 432 f.).Zudem werde die durch die Abfindungsklausel bedingte Wertminderung der Beteiligung nicht durch die Chance kompensiert, beim Ausscheiden eines anderen Gesellschafters davon zu profitieren, dass auch dieser nur den Abfindungsbetrag erhält und der darüber hinausgehende wirkliche Wert seiner Beteiligung den verbleibenden Gesellschaftern zugute kommt (BGH, FamRZ 2003, 432 f., juris Tz. 14 f.).
Soweit in einer Beteiligung eine solche Kompensation angelegt ist, mag es gerechtfertigt sein, den Wert einer Gesellschaftsbeteiligung grundsätzlich auch dann nach dem Vollwert der Gesellschaft zu bemessen, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens des Gesellschafters eine Bestimmung enthält, wonach der Abfindungsanspruch des Gesellschafters beschränkt oder ausgeschlossen wird (vgl. BGH, FamRZ 1980, 37 ff., juris Tz. 23; 2003, 432 f., juris Tz. 14).
Ist nämlich eine Unternehmensbeteiligung (ausnahmsweise) nicht nach dem Nutzungswert zu bemessen, ist für die Bewertung der Abfindungsbetrag maßgeblich (vgl. BGH, FamRZ 2003, 432 f., juris Tz. 15).
Zwar hat der Bundesgerichtshof dies ausdrücklich nur für den Fall entschieden, dass die aus einer solchen Beteiligung anfallenden Gewinnanteile als zusätzliches unterhaltsrelevantes Arbeitseinkommen in einen Unterhaltsvergleich einbezogen worden sind (BGH, FamRZ 2003, 432 f.).
Zudem werde die durch die Abfindungsklausel bedingte Wertminderung der Beteiligung nicht durch die Chance kompensiert, beim Ausscheiden eines anderen Gesellschafters davon zu profitieren, dass auch dieser nur den Abfindungsbetrag erhält und der darüber hinausgehende wirkliche Wert seiner Beteiligung den verbleibenden Gesellschaftern zugute kommt (BGH, FamRZ 2003, 432 f., juris Tz. 14 f.).
Soweit in einer Beteiligung eine solche Kompensation angelegt ist, mag es gerechtfertigt sein, den Wert einer Gesellschaftsbeteiligung grundsätzlich auch dann nach dem Vollwert der Gesellschaft zu bemessen, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens des Gesellschafters eine Bestimmung enthält, wonach der Abfindungsanspruch des Gesellschafters beschränkt oder ausgeschlossen wird (vgl. BGH, FamRZ 1980, 37 ff., juris Tz. 23; 2003, 432 f., juris Tz. 14).
Ist nämlich eine Unternehmensbeteiligung (ausnahmsweise) nicht nach dem Nutzungswert zu bemessen, ist für die Bewertung der Abfindungsbetrag maßgeblich (vgl. BGH, FamRZ 2003, 432 f., juris Tz. 15).
- BGH, 10.10.1979 - IV ZR 79/78
Bewertung einer Unternehmensbeteiligung bei der Berechnung des Endvermögens
Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2015 - 1 UF 2/15
Der Umstand, dass der Gegenstand zwar voll genutzt wird, aber nicht frei verwertbar ist, kann sich lediglich wertmindernd auswirken, wobei sich der Betrag der etwaigen Minderung danach richtet, mit welcher Wahrscheinlichkeit für den beteiligten Gesellschafter der Fall der Kündigung eintreten wird (BGH, FamRZ 1980, 37 ff., juris Tz. 17 ff.; 1999, 361 ff., juris Tz. 18;… vgl. ferner Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Auflage, § 1376 BGB Rn. 22).Soweit in einer Beteiligung eine solche Kompensation angelegt ist, mag es gerechtfertigt sein, den Wert einer Gesellschaftsbeteiligung grundsätzlich auch dann nach dem Vollwert der Gesellschaft zu bemessen, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens des Gesellschafters eine Bestimmung enthält, wonach der Abfindungsanspruch des Gesellschafters beschränkt oder ausgeschlossen wird (vgl. BGH, FamRZ 1980, 37 ff., juris Tz. 23; 2003, 432 f., juris Tz. 14).
Dies entspricht der allgemeinen güterrechtlichen Bewertungsregel, dass der Wert eines Vermögensgegenstands normalerweise dem Erlös entspricht, der bei seiner Verwertung erzielt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 1980, 37 ff., juris Tz. 22).
Der Umstand, dass der Gegenstand zwar voll genutzt wird, aber nicht frei verwertbar ist, kann sich lediglich wertmindernd auswirken, wobei sich der Betrag der etwaigen Minderung danach richtet, mit welcher Wahrscheinlichkeit für den beteiligten Gesellschafter der Fall der Kündigung eintreten wird (BGH, FamRZ 1980, 37 ff., juris Tz. 17 ff.; 1999, 361 ff., juris Tz. 18;… vgl. ferner Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Auflage, § 1376 BGB Rn. 22).
Soweit in einer Beteiligung eine solche Kompensation angelegt ist, mag es gerechtfertigt sein, den Wert einer Gesellschaftsbeteiligung grundsätzlich auch dann nach dem Vollwert der Gesellschaft zu bemessen, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens des Gesellschafters eine Bestimmung enthält, wonach der Abfindungsanspruch des Gesellschafters beschränkt oder ausgeschlossen wird (vgl. BGH, FamRZ 1980, 37 ff., juris Tz. 23; 2003, 432 f., juris Tz. 14).
Dies entspricht der allgemeinen güterrechtlichen Bewertungsregel, dass der Wert eines Vermögensgegenstands normalerweise dem Erlös entspricht, der bei seiner Verwertung erzielt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 1980, 37 ff., juris Tz. 22).
- BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90
Berücksichtigung unverfallbarer Anwartschaft aus Kapitallebensversicherung bei …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2015 - 1 UF 2/15
Im Wege der Schätzung kann ein pauschaler Bewertungsabschlag geboten sein, wenn ungewiss ist, ob ein Vermögenswert dem Ehegatten zufallen wird (vgl. BGH, FamRZ 1992, 411 ff., juris Tz. 21).Im Wege der Schätzung kann ein pauschaler Bewertungsabschlag geboten sein, wenn ungewiss ist, ob ein Vermögenswert dem Ehegatten zufallen wird (vgl. BGH, FamRZ 1992, 411 ff., juris Tz. 21).
- BGH, 04.12.2013 - XII ZB 534/12
Zugewinnausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit eines Goodwills einer durch einen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2015 - 1 UF 2/15
Es verhält sich insoweit nicht wesentlich anders als bei der Stellung eines nichtselbständig Erwerbstätigen, die ebenfalls nur als Einkommensquelle und nicht als Vermögensposition bewertet werden kann (BGH, FamRZ 2014, 368 ff., juris Tz. 13).Es verhält sich insoweit nicht wesentlich anders als bei der Stellung eines nichtselbständig Erwerbstätigen, die ebenfalls nur als Einkommensquelle und nicht als Vermögensposition bewertet werden kann (BGH, FamRZ 2014, 368 ff., juris Tz. 13).
- BGH, 17.07.2002 - XII ZR 218/00
Bewertung eines "Alterskapitals"
Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2015 - 1 UF 2/15
Denn eine erst in Zukunft fällige Forderung hat einen geringeren wirtschaftlichen Wert als eine bereits fällige, was im Fall eines unverzinslichen Anspruchs eine Abzinsung rechtfertigt (vgl. BGH, FamRZ 2003, 153 ff., juris Tz. 12).Denn eine erst in Zukunft fällige Forderung hat einen geringeren wirtschaftlichen Wert als eine bereits fällige, was im Fall eines unverzinslichen Anspruchs eine Abzinsung rechtfertigt (vgl. BGH, FamRZ 2003, 153 ff., juris Tz. 12).
- BGH, 06.02.2008 - XII ZR 45/06
Berücksichtigung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis beim …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2015 - 1 UF 2/15
Wird dieser "subjektive Mehrwert" in die Bewertung einbezogen, wird der Sache nach künftiges Einkommen des Inhabers vorweg im Wege des Zugewinnausgleichs verteilt, obwohl insoweit nur das am Stichtag vorhandene Vermögen auszugleichen ist (BGH, FamRZ 2008, 761 ff., juris Tz. 18, 23).Wird dieser "subjektive Mehrwert" in die Bewertung einbezogen, wird der Sache nach künftiges Einkommen des Inhabers vorweg im Wege des Zugewinnausgleichs verteilt, obwohl insoweit nur das am Stichtag vorhandene Vermögen auszugleichen ist (BGH, FamRZ 2008, 761 ff., juris Tz. 18, 23).
- BGH, 19.09.2005 - II ZR 173/04
Zeitliche Beschränkung der Beteiligung von Managern und Mitarbeitern an der sie …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2015 - 1 UF 2/15
Dies gilt gleichermaßen für die Abfindung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, wenn die Gesellschafterstellung im Rahmen eines Managermodells nur einen Annex zur Geschäftsführerstellung darstellt (vgl. BGH, NJW 2005, 3641 ff., juris Tz. 13 ff.).Dies gilt gleichermaßen für die Abfindung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, wenn die Gesellschafterstellung im Rahmen eines Managermodells nur einen Annex zur Geschäftsführerstellung darstellt (vgl. BGH, NJW 2005, 3641 ff., juris Tz. 13 ff.).
- BGH, 19.09.2005 - II ZR 342/03
Zeitliche Beschränkung der Beteiligung von Managern und Mitarbeitern an der sie …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2015 - 1 UF 2/15
Die sachliche Rechtfertigung einer solchen Abfindungsbeschränkung ergibt sich daraus, dass andernfalls nur die erste Generation von Mitarbeiter-Gesellschaftern in den Genuss dieser Vertragsgestaltung gelangte, mit deren Ausscheiden unter Zahlung einer Abfindung zum Verkehrswert aber die für die weitere Durchführbarkeit des Modells erforderliche finanzielle Grundlage zerstört wäre (BGH, NJW 2005, 3644 ff., juris Tz. 23 ff.).Die sachliche Rechtfertigung einer solchen Abfindungsbeschränkung ergibt sich daraus, dass andernfalls nur die erste Generation von Mitarbeiter-Gesellschaftern in den Genuss dieser Vertragsgestaltung gelangte, mit deren Ausscheiden unter Zahlung einer Abfindung zum Verkehrswert aber die für die weitere Durchführbarkeit des Modells erforderliche finanzielle Grundlage zerstört wäre (BGH, NJW 2005, 3644 ff., juris Tz. 23 ff.).
- BGH, 25.11.1998 - XII ZR 84/97
Zur Bewertung des Anteils an einer Steuerberaterpraxis im Zugewinnausgleich
Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2015 - 1 UF 2/15
Der Umstand, dass der Gegenstand zwar voll genutzt wird, aber nicht frei verwertbar ist, kann sich lediglich wertmindernd auswirken, wobei sich der Betrag der etwaigen Minderung danach richtet, mit welcher Wahrscheinlichkeit für den beteiligten Gesellschafter der Fall der Kündigung eintreten wird (BGH, FamRZ 1980, 37 ff., juris Tz. 17 ff.; 1999, 361 ff., juris Tz. 18;… vgl. ferner Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Auflage, § 1376 BGB Rn. 22).Der Umstand, dass der Gegenstand zwar voll genutzt wird, aber nicht frei verwertbar ist, kann sich lediglich wertmindernd auswirken, wobei sich der Betrag der etwaigen Minderung danach richtet, mit welcher Wahrscheinlichkeit für den beteiligten Gesellschafter der Fall der Kündigung eintreten wird (BGH, FamRZ 1980, 37 ff., juris Tz. 17 ff.; 1999, 361 ff., juris Tz. 18;… vgl. ferner Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Auflage, § 1376 BGB Rn. 22).