Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 11.03.2010 - I-2 U 146/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für eine Funkarmbanduhr mit in ihr Gehäuse aufgenommener magnetischer Langwellenantenne
- Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz
Funkarmbanduhr
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PatG § 9
Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für eine Funkarmbanduhr mit in ihr Gehäuse aufgenommener magnetischer Langwellenantenne - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 30.10.2008 - 4a O 280/07
- OLG Düsseldorf, 11.03.2010 - I-2 U 146/08
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Düsseldorf, 03.06.2015 - 15 U 34/14
Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Funkuhr mit in das Gehäuse …
Wegen Einzelheiten wird auf die Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010 - 2 U 146/08 - S. 4 bis 6 Bezug genommen.Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 11.03.2010 (2 U 146/08) rechtskräftig - und bei den Ansprüchen auf Entschädigung und Schadenersatz ohne Änderungen - zurückgewiesen.
Wie der Durchschnittsfachmann insbesondere der bereits erwähnten Kritik der Klagepatentschrift am Stand der Technik (Absätze [0002] und [0003]) sowie den Vorteilsangaben der Klagepatentschrift (Absätze [0014] und [0016]) entnimmt, besteht das Ziel darin, eine Funkarmbanduhr bereitzustellen, deren Gehäuse im Mittelteil aus Metall besteht, bei der sich die Antenne im Inneren des Gehäuses befindet und bei der gleichwohl ein praxistauglicher Empfang der Zeitzeichen möglich ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2010 - 2 U 146/08).
Diese Störanfälligkeit wird zumindest verringert, indem der Distanzring eine räumliche Entfernung zwischen dem metallischen Gehäuse-Mittelteil und dem Antennenkern schafft, wobei er gleichzeitig als "Barriere" verhindert, dass es zwischen beiden Teilen zu einer Berührung kommen kann (siehe im Einzelnen OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2010 - 2 U 146/08).
- OLG Düsseldorf, 08.08.2013 - 2 U 8/13 Die Ziffer II. des Tenors des betreffenden landgerichtlichen Urteils vom 30.10.2008 (Aktenzeichen 4a O 280/07) lautet in der Fassung des Berufungsurteils des Senats vom 11.03.2010 (Aktenzeichen I-2 U 146/08):.
Nachdem der Kläger vor dem Landgericht zunächst beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie und die T. d. G. ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht entsprechend Ziffer II. des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2008, 4a O 280/07, in Form des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010, I-2 U 146/08, in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2010 nebst Anlagen 1 bis 7 so vollständig und richtig nachgekommen sind, wie sie dazu imstande sind, hat er nach gerichtlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag dahingehend gefasst, die Beklagte zu verurteilen, durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Form vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie und die T. d. G. ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht entsprechend Ziffer II. des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2008, 4a O 280/07, in Form des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010, I-2 U 146/08, in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2010 nebst Anlagen 1 bis 7 so vollständig und richtig nachgekommen sind, wie sie dazu imstande sind.
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20.12.2012, Aktenzeichen 4a O 204/11, abzuändern und dahingehend zu erkennen, dass die Beklagte verurteilt wird, durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Form vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie und die T. d. G. ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht entsprechend Ziffer II. des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2008, 4a O 280/07, in Form des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010, I-2 U 146/08, in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2010 nebst Anlagen 1 bis 7 so vollständig und richtig nachgekommen sind, wie sie dazu imstande sind.
- LG Düsseldorf, 03.09.2013 - 4a O 112/12
Funkarmbanduhr IV
Die Beklagte wurde zusammen mit der vormaligen weiteren Beklagten des Verletzungsstreits, welche inzwischen auf die hiesige Beklagte verschmolzen wurde, rechtskräftig durch die hiesige Kammer mit Urteil vom 30.10.2008 (4a O 280/07), in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010 (I-2 U 146/08), unter anderem wie folgt verurteilt:.Mit rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 30.08.2008 (4a O 280/07) und des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010 (I-2 U 146/08) steht fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden, die durch den Vertrieb der Funkarmbanduhren entstanden sind, zu ersetzen.
- LG Düsseldorf, 20.12.2012 - 4a O 204/11
Funkarmbanduhr III
Unter Ziffer II. heißt es im landgerichtlichen Urteil vom 30.10.2008 (Aktenzeichen 4a O 280/07), in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010 (Aktenzeichen I-2 U 146/08) zur damaligen Klägerin der B GmbH:.die Beklagte zu verurteilen, durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie und die E F GmbH ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht entsprechend Ziffer II. des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2008, 4a O 280/07, in Form des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010, I-2 U 146/08, in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2010 nebst Anlagen 1 bis 7 so vollständig und richtig nachgekommen sind, wie sie dazu imstande sind.
die Beklagte zu verurteilen, durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Form vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie und die E F GmbH ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht entsprechend Ziffer II. des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2008, 4a O 280/07, in Form des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010, I-2 U 146/08, in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2010 nebst Anlagen 1 bis 7 so vollständig und richtig nachgekommen sind, wie sie dazu imstand sind.