Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - I-10 W 145/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erstattung der Reisekosten des Hausanwaltes eines gewerblichen Unternehmens mit eigener Rechtsabteilung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erstattungsfähigkeit von Kosten eines an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten; Erstattung von Reisekosten für den Prozessbevollmächtigten eines gewerblichen Unternehmens; Notwendigkeit der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts trotz unternehmenseigener ...
Wird zitiert von ... (4)
- OLG München, 09.11.2020 - 11 W 1187/20
Wann sind die Mehrkosten eines "Hausanwalts" (nicht) erstattungsfähig?
b) Der Senat folgt insoweit dem OLG Düsseldorf in dessen Beschluss vom 15.03.2007 - 10 W 145/06 (s. auch den bereits zitierten Senatsbeschluss vom 04.02.2020 - 11 W 1542/19, JurBüro 20, 134 ff.). - OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19
Anfechtung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses
c) Der Senat folgt davon ausgehend - jedenfalls für die hier vorliegende Konstellation - dem OLG Düsseldorf in dessen Beschluss vom 15.03.2007 - 10 W 145/06:. - OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - 10 W 121/07
Zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten eines Rechtsanwalts am sog. dritten Ort
Eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit genügt dagegen nicht (vgl. BGH Beschluss vom 12.12.2002 1 ZB 29/02, JurBüro 2003, 205; Senatsbeschlüsse vom 11.05.2004, 10 WF 14/04 (Umzug), vom 12.02.2005, 10 W 153/04, vom 24.06.2004, 10 W 64/04, und vom 15.03.2007, 10 W 145/06). - OLG Oldenburg, 13.10.2010 - 6 W 114/10
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten eines nicht am …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ihm folgend der Senat sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf (Jur. Büro 2007, 371, Beschluss 15.03.2007, 10 W 145/06 in juris Rn. 4) - handelt es sich regelmäßig um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder - verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei an ihrem Wohn - oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (vgl. BGH NJW 2008, 2122 ff…, Beschluss vom 16.04.2008, XII ZB 214/08 in juris Rn. 7; BGH Jur. Büro 2010, 369 f…, Beschluss vom 28.01.2010, III ZB 64/09 in juris Rn. 5).