Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 15.09.2015 - I-1 U 168/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Kollision auf der Kreuzung - Darf ein wartepflichtiger Autofahrer auf den Blinker des Vorfahrtsberechtigten vertrauen?
Verfahrensgang
- LG Krefeld, 09.10.2014 - 3 O 174/12
- OLG Düsseldorf, 15.09.2015 - I-1 U 168/14
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Dresden, 10.02.2020 - 4 U 1354/19
Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 1354/19 v. 30.09.2019
bb) Zudem kommt es im Rahmen der Kausalitätsprüfung auch entscheidend darauf an, ob die Klägerin, die als Wartepflichtige verpflichtet war, den vorfahrtsberechtigten Verkehr fortwährend zu beobachten, zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung, noch vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 nach links abzubiegen, aufgrund des von ihr tatsächlich wahrgenommenen gesamten Fahrverhaltens davon ausgehen durfte, der Beklagte zu 1 werde rechts einbiegen (…vgl. OLG München, Urteil vom. 15.09.2017, 10 U 4380/16, Rn. 7, - juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2015, 1 U 168/14, Rn 21 , - juris). - LG Bonn, 25.01.2019 - 1 O 205/18
Vorfahrtsrecht, Blinker, Vertrauensgrundsatz
Denn der streitgegenständliche Verkehrsunfall ist ausweislich des wechselseitigen substantiierten und in den rechtserheblichen Einzelheiten unstreitigen Parteivorbringens überwiegend durch ein Verschulden des Beklagten zu 1. in Form eines Verstoßes gegen die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 StVO niedergelegten Grundregeln für die Teilnahme am Straßenverkehr sowie den sich aus diesen Grundregeln zugunsten der Klägerin ergebenden Vertrauensgrundsatz (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2015 - 1 U 168/14 = DAR 2016, 648 = BeckRS 2016, 13739 Rd.16 und Rd.37f.; OLG Dresden VersR 1995, 234f.: "Vertrauensschutz";… insgesamt zum Vertrauensgrundsatz: Freymann/Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27.Aufl. 2015, 27.Kapitel, Rd.12ff.) verursacht worden.aa) Ganz erheblich zu Lasten des Beklagten zu 1. wirkt sich im Rahmen dieser Abwägung aus, dass der Beklagte zu 1. mit seinem unter 1.a) beschriebenen Fahrmanöver entgegen § 1 Abs. 1 und Abs. 2 StVO eine besondere Gefahrenlage geschaffen hat, die sich dadurch auszeichnet, dass die Klägerin davon ausgegangen ist und - entsprechend dem Vertrauensgrundsatz - davon ausgehen durfte, dass der Beklagte zu 1. den Abbiegevorgang in die N-Straße hinein fortsetzen würde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2015 - 1 U 168/14, aaO., Rd.37f.;… OLG Dresden, aaO.;… Geigel/Freymannm, aaO., Rd.12 und Rd.14 jeweils m.w.N.).
Dabei formuliert § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO nicht nur gesteigerte Sorgfaltspflichten, vielmehr muss der Wartpflichtige im Grundsatz auch mit einem Fehlverhalten des vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmers rechnen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2015 - 1 U 168/14, aaO., Rd.38).
- LG Bayreuth, 21.09.2016 - 13 S 39/16
Ersatzfähige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach Verkehrsunfall
Der Restwert ist daher bei der Bemessung des Gegenstandswerts abzuziehen (so auch OLG Düsseldorf 1 U 168/14). - OLG Düsseldorf, 21.03.2017 - 1 U 149/16
Berücksichtigung des Restwerts bei der Ermittlung des …
Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des Senats, der bereits mit Urteil vom 15. September 2015 (Az.: I-1 U 168/14, DAR 2016, 648) ausgeführt hat, dass eine Verpflichtung des Geschädigten, von einem Verkauf abzusehen, bis der Schädiger bzw. die Haftpflichtversicherung Gelegenheit hatte, das Schadensgutachten zu überprüfen und ein Alternativangebot zu unterbreiten, nicht nur seine Dispositionsbefugnis unzulässig einschränken, sondern auch den Stellenwert des Schadensgutachtens konterkarieren würde. - LG Hamburg, 11.01.2017 - 302 S 63/16
Schadensersatz nach Kfz-Unfall mit Totalschaden: Pflicht des Geschädigten zum …
Der Kläger hat durch dieses Vorgehen nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, denn er war nicht verpflichtet, den Verkauf des Fahrzeugs zurückzustellen und abzuwarten, ob ihm die Beklagte ein höheres Kaufangebot übermittelt (vgl. OLG München Urteil vom 23.04.1999 - 10 U 4116/98, OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2015 - I-1 U 168/14 -, jeweils nach juris).