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OLG Düsseldorf, 18.07.2013 - I-2 U 100/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ansprüche wegen Verletzung eines Patents zur Herstellung von L-Lysin durch Fermentation von Mikroorganismen
- Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz
Lysin IV
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PatG § 139 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 2
Ansprüche wegen Verletzung eines Patents zur Herstellung von L-Lysin durch Fermentation - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 04.10.2011 - 4b O 279/08
- OLG Düsseldorf, 18.07.2013 - I-2 U 100/11
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Düsseldorf, 18.07.2013 - 2 U 98/11
Ansprüche wegen Verletzung eines Patents zur Herstellung von L-Lysin durch …
Zwar werden bei der Produktion von Lysin unter Einsatz eines E.coli-Bakteriums Teile des produzierten Lysins zu Cadaverin abgebaut, sofern das Bakterium nicht entsprechend der Lehre des im Parallelverfahren I- 2 U 100/11 (LG Düsseldorf 279/08) geltend gemachten europäischen Patents 0 796 912 modifiziert und der Abbau von Lysin zu Cadaverin hierdurch beseitigt ist. - OLG Düsseldorf, 18.07.2013 - 2 U 99/11
Ansprüche wegen Verletzung eines Patents zur Herstellung von L-Lysin durch …
Zwar werden bei der Produktion von Lysin unter Einsatz einesE.coli-Bakteriums Teile des produzierten Lysins zu Cadaverin abgebaut, sofern das Bakterium nicht entsprechend der Lehre des im Parallelverfahren I- 2 U 100/11 (LG Düsseldorf 279/08) geltend gemachten EP 0 796 XYZ modifiziert und der Abbau von Lysin zu Cadaverin hierdurch beseitigt ist. - LG Düsseldorf, 22.09.2016 - 4c O 58/13
Bauteilbestückungsmaschine
Die Kammer (Urteile vom 19. September 2013, Az. 4c O 14/13 und 4c O 15/13; im Ergebnis ebenso LG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juli 2012, Az. 4a O 282/10; ebenso LG Mannheim, Mitt. 2014, 235 - Abdichtsystem;… zustimmend auch Kühnen, a.a.O., Rdn. D 570; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 2013, Az. I-2 U 100/11) ist der Auffassung, dass der Rückrufanspruch einen eigenen Regelungsgehalt besitzt und deshalb, wie sich das auch im Wortlaut des § 140a Abs. 3 PatG widerspiegelt, keinen inländischen Besitz und kein inländisches Eigentum des Verletzers am Verletzungsgegenstand voraussetzt.