Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - I-2 U 25/10 |
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf - O 216/04
- LG Düsseldorf, 21.01.2010 - 4b 216/04
- LG Düsseldorf, 21.01.2010 - 4b O 216/04
- OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - I-2 U 25/10
- OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 25/10
Wird zitiert von ... (4)
- LG Mannheim, 27.11.2015 - 2 O 106/14
Patentverletzungsverfahren: Indizwirkung der Eintragung im Patentregister für die …
Denn auch die von der Beklagten angeführte obergerichtliche Rechtsprechung, die in Einzelfällen zugunsten des tatsächlichen Verwaltungssitzes plädiert, gelangt - im Wege der Auslegung des § 110 ZPO und unter Berücksichtigung der ihm zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertungen - nur dann zu diesem Ergebnis, wenn eine nach deutschem Recht wirksam gegründete GmbH im Inland und an ihrem satzungsmäßigen Sitz keinerlei Geschäftsräume oder sonst eine zustellfähige Adresse unterhält (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944, 945 f; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2012 - I-2 U 25/10, juris Rn. 18 ff). - LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 4c O 38/16
Prozesskostensicherheit (4)
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass sich die Zielrichtungen des § 17 ZPO und des § 110 ZPO insofern unterscheiden, als § 17 ZPO der klagenden Partei einen möglichst einfach zu bestimmenden Gerichtsstand verschaffen will, während § 110 ZPO die beklagte Partei, die ihren Kostenerstattungsanspruch durchsetzen will, vor Schwierigkeiten der Auslandsvollstreckung bewahren soll (vgl. OLG Düsseldorf, Teilurt. v. 20.12.2012, Az. I-2 U 25/10, zitiert nach juris).Denn § 110 ZPO soll den Beklagten nur vor den rechtlichen Schwierigkeiten einer etwaigen Vollstreckung im Ausland und eben nicht vor der Gefahr schützen, seinen Kostenerstattungsanspruch ggf. wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners nicht realisieren zu können (vgl. OLG Düsseldorf, Teilurt. v. 20.12.2012, Az. I-2 U 25/10; LG Düsseldorf, Teilurt. v. 22.01.2015, Az. 4a O 73/14, beide zitiert nach juris).
- LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 4c O 41/16
Prozesskostensicherheit (4) II
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass sich die Zielrichtungen des § 17 ZPO und des § 110 ZPO insofern unterscheiden, als § 17 ZPO der klagenden Partei einen möglichst einfach zu bestimmenden Gerichtsstand verschaffen will, während § 110 ZPO die beklagte Partei, die ihren Kostenerstattungsanspruch durchsetzen will, vor Schwierigkeiten der Auslandsvollstreckung bewahren soll (vgl. OLG Düsseldorf, Teilurt. v. 20.12.2012, Az. I-2 U 25/10, zitiert nach juris).Denn § 110 ZPO soll den Beklagten nur vor den rechtlichen Schwierigkeiten einer etwaigen Vollstreckung im Ausland und eben nicht vor der Gefahr schützen, seinen Kostenerstattungsanspruch ggf. wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners nicht realisieren zu können (vgl. OLG Düsseldorf, Teilurt. v. 20.12.2012, Az. I-2 U 25/10; LG Düsseldorf, Teilurt. v. 22.01.2015, Az. 4a O 73/14, beide zitiert nach juris).
- LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 4c O 40/16
Prozesskostensicherheit (4) I
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass sich die Zielrichtungen des § 17 ZPO und des § 110 ZPO insofern unterscheiden, als § 17 ZPO der klagenden Partei einen möglichst einfach zu bestimmenden Gerichtsstand verschaffen will, während § 110 ZPO die beklagte Partei, die ihren Kostenerstattungsanspruch durchsetzen will, vor Schwierigkeiten der Auslandsvollstreckung bewahren soll (vgl. OLG Düsseldorf, Teilurt. v. 20.12.2012, Az. I-2 U 25/10, zitiert nach juris).Denn § 110 ZPO soll die Beklagte nur vor den rechtlichen Schwierigkeiten einer etwaigen Vollstreckung im Ausland und eben nicht vor der Gefahr schützen, ihren Kostenerstattungsanspruch ggf. wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners nicht realisieren zu können (vgl. OLG Düsseldorf, Teilurt. v. 20.12.2012, Az. I-2 U 25/10; LG Düsseldorf, Teilurt. v. 22.01.2015, Az. 4a O 73/14, beide zitiert nach juris).