Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 28.01.2016 - I-12 U 30/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- IWW
§ 133 Abs. 1 InsO
Insolvenz - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 133 Abs. 1
Gläubigerbenachteiligung durch Gewährung einer in einem Darlehensvertrag vereinbarten Sicherheit - rechtsportal.de
InsO § 133 Abs. 1
Gläubigerbenachteiligung durch Gewährung einer in einem Darlehensvertrag vereinbarten Sicherheit - ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zur Kongruenz einer Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung zur Sicherung eines Tilgungsdarlehens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Gläubigerbenachteiligung durch Gewährung einer in einem Darlehensvertrag vereinbarten Sicherheit
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 11.05.2015 - 5 O 212/14
- OLG Düsseldorf, 28.01.2016 - I-12 U 30/15
Papierfundstellen
- ZIP 2016, 381
- MDR 2016, 732
Wird zitiert von ...
- OLG Düsseldorf, 13.07.2017 - 12 U 66/16
Anfechtbarkeit der unentgeltlichen Bestellung einer Sicherheit für einen einem …
Schließlich ergebe sich nichts anderes aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Senats (Urt. v. 28.01.2016 - I-12 U 30/15), die nicht zu § 134 Abs. 1 InsO ergangen sei und zudem die Besicherung eigener Verbindlichkeiten betreffe, die mit der Ausweitung eines Kreditengagements einhergegangen sei.Dem stehe schon die Wertung aus einer Entscheidung des Senats vom 28.01.2016, I-12 U 30/15 (BeckRS 2016, 03960), entgegen, wonach die Bestellung von neuen Sicherheiten in einem neuen Darlehensvertrag auch dann kongruent sei, wenn das neue Darlehen nur der Umschuldung diene und mit der neuen Darlehensvereinbarung die bisherigen Kredite auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt würden.
Die Senatsentscheidung vom 28.01.2016 (I-12 U 30/15, ZInsO 2016, 925 ff.) kann die Beklagte für ihre Auffassung nicht fruchtbar machen, denn der dort entschiedene Sachverhalt ist mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar.