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OLG Düsseldorf, 29.03.2012 - I-16 U 199/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers eines Kfz-Herstellers; Bestimmung der Höhe des Verzugsschadens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HGB § 89b Abs. 1
Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers eines Kfz-Herstellers; Höhe des Verzugsschadens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 26.11.2010 - 33 O 142/09
- OLG Düsseldorf, 29.03.2012 - I-16 U 199/10
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Düsseldorf, 27.01.2017 - 16 U 171/15
Ansprüche eines Vertragshändlers nach Beendigung des Vertrages
Auf diese Art und Weise ergibt sich der den auszugleichenden (Mindest-) Unternehmervorteilen entsprechende sogenannte Rohausgleich (vgl. nur Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 89b Rdnr. 161 mit weiteren Nachweisen, sowie Senatsentscheidung vom 29.03.2012 (16 U 199/10)). - LG Düsseldorf, 28.08.2015 - 33 O 119/12
Erteilung der Auskunft über Ausgleichsansprüche und Vergütungsansprüche eines …
Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf - I-16 U 47/11 - Urteil vom 15. November 2012 und OLG Düsseldorf - I-16 U 199/10 - Urteil vom 29. März 2012) davon ausgeht, das auf alte Verträge der § 89b HGB noch in der ursprünglichen Fassung anzuwenden ist und eine Vermutung dafür spreche, dass der Unternehmervorteil den ersparten Provisionszahlungen entspreche, so dass ein Auskunftsanspruch nur bestehe, wenn der Unternehmervorteil höher liege, steht diese Argumentation dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. - OLG Düsseldorf, 21.06.2013 - 16 U 172/12
Maßgebliches Recht für Ansprüche aus einem Vertragshändlervertrag; Ansprüche des …
Die Vergleichbarkeit ist anzunehmen, wenn eine über eine bloße Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgehende Vertragsbeziehung vorliegt, der Händler in der Weise in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert ist, dass er in erheblichem Umfang wirtschaftlich vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, die sonst dem Handelsvertreter obliegen, und der Händler bei Vertragsende zur Übertragung seines Kundenstammes verpflichtet ist (vgl. nur BGH, Urteil v. 06.10.2010, VIII ZR 209/07, NJW 2011, 848; BGH, Urteil v. 06.10.2010, VIII ZR 210/07, NJW-RR 2011, 389; BGH, Urteil v. 13.01.2010, VIII ZR 25/08, NJW-RR 2010, 1263; Senat, Urteil v. 29.03.2012, 16 U 199/10, zit. nach juris).