Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 30.04.2002 - I-20 U 81/01 |
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OLG Düsseldorf erklärt Bauhaus-Hocker zum Kunstwerk
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Urheberrechtsschutz des sog. "Breuer-Hockers"; Kosten des Berufungsverfahrens
Wird zitiert von ... (7)
- LG Braunschweig, 19.06.2019 - 9 O 3006/17
Kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung für den Entwurf des Ur-Käfers
Die Schutzfähigkeit in den 1930er Jahren bestimmte sich nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) von 1907 (vgl. OLG Düsseldorf Urteil v. 30.05.2002, 20 U 81/01 - Breuer-Hocker; OLG-München GRUR-RR 2011, 54 - Eierkoch). - LG Düsseldorf, 02.03.2005 - 12 O 588/03
Tecta verliert im Streit um Bauhaus-Hocker B 9
Dabei bezog sie sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2002 - 20 U 81/01 -, nach dessen Inhalt die Beklagte ihre "ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Hocker/Satztisch B 9 von Marcel Breuer... anerkannt und festgestellt" sah.a) Der Hocker und der Tisch âEUR" soweit nachfolgend nur von "Hocker" die Rede ist, wird damit auch der Tisch in Bezug genommen âEUR" sind gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG als Werke der angewandten Kunst schutzfähig (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2002, 20 U 81/01).
Etwas anderes ergibt sich für die Beklagte auch nicht aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2002 - 20 U 81/01 -, denn die hier streitgegenständliche Vereinbarung, vom 1. Dezember 1968 war gerade nicht Gegenstand jenes Verfahrens, dort ging es vielmehr im wesentlichen um die Urheberrechtsschützfähigkeit des Hockers sowie allein um Nutzungsrechte, die Marcel Breuer im Rahmen seiner Tätigkeit am Bauhaus in Dessau möglicherweise hätte verlieren können.
Hinzu kommt, dass sich die Beklagte dabei auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2002 - 20 U 81/01 - stützt, in dem ihr âEUR" gegenüber den dort Beklagten âEUR" die Nutzungsrechte an dem auch hier streitgegenständlichen Hocker zuerkannt worden waren.
- LG Hamburg, 02.01.2009 - 308 O 255/07
Deutscher Urheberrecht: Verletzung des Verbreitungsrechts durch öffentliches …
I-20 U 81/01 verwiesen.
- OLG Düsseldorf, 24.01.2006 - 20 U 59/05
Der Hocker "B9" stellt ein urheberrechtsfähiges Werk dar
In einem Vorprozess (Urteil vom 30. April 2002, 20 U 81/01) zwischen der Beklagten und einem Drittunternehmen, welches Rechte von der B GmbH und der Stadt Dessau herleitete, hat der Senat festgestellt, dass B als Schöpfer des "B9" anzusehen ist, der Hocker als Kunstwerk urheberrechtlich geschützt ist und trotz Bs Tätigkeit für das "B" auf dieses keine Nutzungsrechte übergegangen sind.Der Hocker "B9" stellt ein urheberrechtsfähiges Werk dar, wie der Senat in dem den Parteien bekannten Urteil vom 30. April 2002 (I-20 U 81/01, Anlage K 12) - auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird - ausgeführt hat und worüber die Parteien auch nicht streiten.
- LG Köln, 09.06.2010 - 28 O 442/09 Soweit sich die Klägerin für die hinreichende Gestaltungshöhe auch auf die Stahlkonstruktion des "C Chairs" verweist, ist Metall, worauf sie selbst hinweist, bereits zuvor in der Möbelkonstruktion zur Anwendung gelangt, so z. B. beim 1925 von dem Bauhaus-Künstler Z gestaltete Hocker "B 9", welcher als Werk der angewandten Kunst auch gerade deshalb gilt (OLG Düsseldorf, 30.05.2002 - 20 U 81/01, ZUM-RD 2002, 419).
Die Verwendung von Stahl war als zum Zeitpunkt des Entstehens des "C Chairs" gerade kein Schock mehr (so die Formulierung des OLG Düsseldorf, 30.05.2002, a. a. O.).
- KG, 16.08.2005 - 5 U 66/03
Urheberrechtsschutz: Rechtsinhaberschaft an einer Tischleuchte von Wagenfeld
Der im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.Mai 2002 (ZUM-RD 2002, 419/425 - Breuer-Hocker) wiedergegebenen Satzungsbestimmung des Staatlichen Bauhauses zu Weimar aus dem Jahre 1921 lässt sich zwar eine Pflicht des Verfertigers entnehmen, seine Arbeiten dem Bauhaus zu überlassen. - LG Hamburg, 20.03.2007 - 308 O 172/07
Urheberrechtsschutz: Schutzrechtsverletzung durch Anbieten eines …
20 U 81/01, abgedruckt in ZUM-RD 2002, 419, und OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2006 zur Geschäftsnr.