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   OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - I-1 U 87/13   

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OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - I-1 U 87/13 (https://dejure.org/2014,42473)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.04.2014 - I-1 U 87/13 (https://dejure.org/2014,42473)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. April 2014 - I-1 U 87/13 (https://dejure.org/2014,42473)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei Wiederbeschaffung eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei Wiederbeschaffung eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

  • rechtsportal.de

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1
    Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei Wiederbeschaffung eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erstattung der Umsatzsteuer - nicht immer!

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.06.1983 - VI ZR 213/81

    Schadensregulierung auf Neuwagenbasis; Berücksichtigung des Restwerts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - 1 U 87/13
    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es dem Geschädigten - jedenfalls in Fällen, in denen der Schädiger dem Grunde nach in vollem Umfang haftet (vgl. OLG Köln, VersR 1993, 374) - grundsätzlich frei steht, die beschädigte Sache entweder unter Anrechnung des Restwertes zu behalten bzw. selbst zu verwerten oder sie dem Schädiger ohne Anrechnung des Restwerts zur Verwertung zu überlassen (vgl. BGH, VersR 1965, 901; VersR 1976, 732; NJW 1983, 2694; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249 Rn. 19).

    Damit werde aber nur klargestellt, dass der Versicherer nicht verpflichtet werden könne, selbst den früheren Zustand wieder herzustellen, also z. B. dem Geschädigten einen neuen Wagen zu beschaffen, der Anspruch des Geschädigten aus § 249 S. 2 BGB a. F. (= § 249 Abs. 2 S. 1 BGB n. F.), statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, aber nicht verkürzt (BGH, NJW 1983, 2694).

    Wenn er - was nahe gelegen hätte - diese günstige Verwertungsmöglichkeit schon nicht selbst ergreifen wollte, oblag es ihm zumindest, der Beklagten zu 2. die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Angebotes, d. h. bis zum 07.09.2011, anzutragen und ihr damit zu ermöglichen, von dem Restwertangebot der Firma XXX Gebrauch zu machen (vgl. hierzu den Hinweisbeschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 01.10.2012, Bl. 114 d. A., mit Hinweis auf BGH, NJW 1983, 2694).

    Mithin kann der Kläger gemäß § 304 BGB Ersatz der Mehraufwendungen, die er für die Aufbewahrung und Erhaltung des Fahrzeugs machen musste, verlangen (vgl. BGH, NJW 1983, 2694; OLG Köln, Urteil vom 19.06.2009 - 19 U 8/09, BeckRS 2010, 14704).

  • BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04

    Umfang des Schadensersatzes bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - 1 U 87/13
    Zieht der Geschädigte - was ihm freisteht (BGH, NJW 2005, 2220) - aus Anlass des Unfalls den an sich erst für einen späteren Zeitpunkt geplanten Erwerb eines neueren Fahrzeugs vor, stellt die hierfür aufgewendete Umsatzsteuer keine Kostenposition dar, die zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich wäre (vgl. hierzu den Hinweisbeschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 01.10.2012, Bl. 115 d. A.).

    Ebenso wenig ist in diesen Fällen von Bedeutung, welcher Steuersatz bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeugs tatsächlich anfällt: Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen (oder höherwertigen) Fahrzeugs, für das er (mindestens) den vom Sachverständigen genannten Wiederbeschaffungswert aufwendet, wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er - bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes - den tatsächlich aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (vgl. BGH, NJW 2005, 2220; NJW 2006, 285).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof einerseits entschieden, dass sich ein Geschädigter, der für sein beschädigtes Fahrzeug ein lediglich differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug erworben hatte, keinen Abzug von dem im Wiederbeschaffungswert enthaltenen (Regel-) Steueranteil entgegenhalten lassen muss (BGH, NJW 2005, 2220).

  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 26/05

    Berechnung der Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrechnung nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - 1 U 87/13
    Ebenso wenig ist in diesen Fällen von Bedeutung, welcher Steuersatz bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeugs tatsächlich anfällt: Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen (oder höherwertigen) Fahrzeugs, für das er (mindestens) den vom Sachverständigen genannten Wiederbeschaffungswert aufwendet, wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er - bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes - den tatsächlich aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (vgl. BGH, NJW 2005, 2220; NJW 2006, 285).

    Andererseits hat der Bundesgerichtshof einem Geschädigten, der als Ersatz für ein älteres, auf dem Gebrauchtwagenmarkt üblicherweise differenzbesteuert angebotenes Fahrzeug einen regelbesteuerten Neuwagen erworben hatte, die Erstattung der Differenz zwischen dem im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Differenzsteuersatz und dem Regelsteuersatz mit der Begründung versagt, das Ergebnis einer solchen Berechnung wäre ein "fiktiver Mehrwertsteueranteil", der mit einer konkreten Schadensberechnung nicht vereinbar wäre (BGH, NJW 2006, 285).

  • OLG Köln, 19.06.2009 - 19 U 8/09
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - 1 U 87/13
    Auch eine Beschränkung des dem Geschädigten insoweit zustehenden Wahlrechts auf Fälle der Schadensabwicklung auf Neuwagenbasis ist nicht angezeigt (OLG Köln, Urteil vom 19.06.2009 - 19 U 8/09, BeckRS 2010, 14704).

    Mithin kann der Kläger gemäß § 304 BGB Ersatz der Mehraufwendungen, die er für die Aufbewahrung und Erhaltung des Fahrzeugs machen musste, verlangen (vgl. BGH, NJW 1983, 2694; OLG Köln, Urteil vom 19.06.2009 - 19 U 8/09, BeckRS 2010, 14704).

  • BGH, 29.06.1965 - VI ZR 36/64

    Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - 1 U 87/13
    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es dem Geschädigten - jedenfalls in Fällen, in denen der Schädiger dem Grunde nach in vollem Umfang haftet (vgl. OLG Köln, VersR 1993, 374) - grundsätzlich frei steht, die beschädigte Sache entweder unter Anrechnung des Restwertes zu behalten bzw. selbst zu verwerten oder sie dem Schädiger ohne Anrechnung des Restwerts zur Verwertung zu überlassen (vgl. BGH, VersR 1965, 901; VersR 1976, 732; NJW 1983, 2694; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249 Rn. 19).
  • BGH, 04.03.1976 - VI ZR 14/75

    Voraussetzungen der Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - 1 U 87/13
    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es dem Geschädigten - jedenfalls in Fällen, in denen der Schädiger dem Grunde nach in vollem Umfang haftet (vgl. OLG Köln, VersR 1993, 374) - grundsätzlich frei steht, die beschädigte Sache entweder unter Anrechnung des Restwertes zu behalten bzw. selbst zu verwerten oder sie dem Schädiger ohne Anrechnung des Restwerts zur Verwertung zu überlassen (vgl. BGH, VersR 1965, 901; VersR 1976, 732; NJW 1983, 2694; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249 Rn. 19).
  • BGH, 17.10.2006 - VI ZR 249/05

    Übergang von der Schadensberechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand zum Ersatz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - 1 U 87/13
    Selbst die gesetzlich vorgesehene Alternative zwischen Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) und dem dazu erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) stellt keine Wahlschuld, sondern eine Ersetzungsbefugnis dar (BGH, NJW 2007, 67 m. w. N.).
  • BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 341/06

    Gegenstandswert bei vorgerichtlicher Geltendmachung von Schadensersatz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - 1 U 87/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Gegenstandswert zugrunde zu legen, welcher der zum damaligen Zeitpunkt berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH, MDR 2008, 351).
  • OLG Köln, 12.11.1992 - 7 U 88/92

    Totalschaden Unfallfahrzeug

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - 1 U 87/13
    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es dem Geschädigten - jedenfalls in Fällen, in denen der Schädiger dem Grunde nach in vollem Umfang haftet (vgl. OLG Köln, VersR 1993, 374) - grundsätzlich frei steht, die beschädigte Sache entweder unter Anrechnung des Restwertes zu behalten bzw. selbst zu verwerten oder sie dem Schädiger ohne Anrechnung des Restwerts zur Verwertung zu überlassen (vgl. BGH, VersR 1965, 901; VersR 1976, 732; NJW 1983, 2694; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249 Rn. 19).
  • AG Siegburg, 12.09.2016 - 122 C 114/16

    Anspruch auf Ersatz weiterer Rechtsanwaltskosten im vereinfachten Verfahren gem.

    Rechnet der Geschädigte auf Wiederbeschaffungsbasis ab, hat er nämlich die Wahl zwischen der Anrechnung des Restwertes oder der Herausgabe der beschädigten Sache (OLG Düsseldorf r+s 2015, 470, 471).
  • LG Landshut, 18.07.2017 - 12 S 546/17

    Zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten für die Beratung über ein

    Diesen Ansatz vertritt zum Beispiel das Amtsgericht Eschwege in seinem Urteil vom 09.06.2016, Az.: 2 C 143/16, abrufbar unter juris unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 11.04.2014, Az. 1-1 U 87/13, juris.
  • LG Saarbrücken, 09.10.2015 - 13 S 47/15

    Umsatzsteuerliche Auswirkungen einer Ersatzfahrzeugbeschaffung auf den

    a) Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeugs entspricht oder diesen - wie hier - übersteigt, so kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswerts des unfallbeschädigten Fahrzeugs - unter Abzug des Restwerts - ersetzt verlangen (BGH, stRspr; vgl. BGHZ 162, 270 = NJW 2005, 2220; BGHZ 164, 397 = NJW 2006, 285 mwN; ebenso OLG Düsseldorf, r + s 2015, 470; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 249 Rn. 26; Huber, JR 2006, 371 [374]).
  • AG Waldbröl, 04.05.2016 - 15 C 42/16

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

    Rechnet der Geschädigte auf Wiederbeschaffungsbasis ab, hat er die Wahl zwischen der Anrechnung des Restwertes oder der Herausgabe der beschädigten Sache (OLG Düsseldorf r+s 2015, 470, 471).
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