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   OLG Düsseldorf, 01.06.2012 - I-3 Wx 273/11   

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https://dejure.org/2012,13811
OLG Düsseldorf, 01.06.2012 - I-3 Wx 273/11 (https://dejure.org/2012,13811)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2012 - I-3 Wx 273/11 (https://dejure.org/2012,13811)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Juni 2012 - I-3 Wx 273/11 (https://dejure.org/2012,13811)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2229 Abs. 4
    Voraussetzungen der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigenutachtens zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1100
  • MDR 2013, 101
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • KG, 07.09.1999 - 1 W 4291/98

    Wirksamkeit eines (früheren) privatschriftlichen Testaments der Erblasserin auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.06.2012 - 3 Wx 273/11
    Bestehen dann weiter Zweifel an der Testierfähigkeit (KG FamRZ 2000, 912), sind diese regelmäßig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären (BayObLG FamRZ 2001, 55), wobei der Sachverständige anhand von Anknüpfungstatsachen den medizinischen Befund nicht nur festzustellen, sondern vor allem dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu klären hat (BayObLG FamRZ 2002, 1066).

    Bei verbleibenden unbehebbaren Zweifeln trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten (Frankfurt NJW-RR 1996, 1159) trifft im FamFG-Verfahren die Feststellungslast den, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft (KG NJW 2001, 903; Thüringer OLG NJW-RR 2005, 1247).

    Hiernach bestehen keine aus objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen herleitbare Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, die Anlass geben könnten, sie durch Einholung des Gutachtens eines psychiatrischen oder nervenfachärztlichen Sachverständigen zu klären (vgl. KG FamRZ 2000, 912; Palandt-Weidlich, a.a.O. Rdz. 12).

  • OLG Frankfurt, 15.11.1995 - 20 W 144/94

    Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins; Ausschöpfung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.06.2012 - 3 Wx 273/11
    Die Klärung der im Wesentlichen auf dem Gebiet des Tatsächlichen angesiedelten Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit bei dem Erblasser (hier: zur Zeit der Errichtung des Testaments zugunsten der Beteiligten zu 1 am 12. Oktober 2010) gegeben waren, verlangt vom Gericht, die konkreten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären, sodann Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen und anschließend die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu prüfen (vgl. Hamm OLGZ 1989, 271; Frankfurt NJW-RR 1996, 1159; Palandt-Weidlich BGB 70. Auflage 2011 § 2229 Rdz. 11).

    Bei verbleibenden unbehebbaren Zweifeln trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten (Frankfurt NJW-RR 1996, 1159) trifft im FamFG-Verfahren die Feststellungslast den, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft (KG NJW 2001, 903; Thüringer OLG NJW-RR 2005, 1247).

  • BayObLG, 19.11.1998 - 1Z BR 93/98

    Anforderungen an die Feststellung der Testierunfähigkeit eines Erblassers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.06.2012 - 3 Wx 273/11
    Dies setzt aber voraus, dass das Gericht nicht von wechselnden Zuständen des Erblassers ausgeht, sondern von anhaltender Testierunfähigkeit überzeugt ist (BayObLG FamRZ 1999, 819).
  • BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 159/99

    Testierfähigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.06.2012 - 3 Wx 273/11
    Bestehen dann weiter Zweifel an der Testierfähigkeit (KG FamRZ 2000, 912), sind diese regelmäßig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären (BayObLG FamRZ 2001, 55), wobei der Sachverständige anhand von Anknüpfungstatsachen den medizinischen Befund nicht nur festzustellen, sondern vor allem dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu klären hat (BayObLG FamRZ 2002, 1066).
  • BayObLG, 14.09.2001 - 1Z BR 124/00

    Testierunfähigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.06.2012 - 3 Wx 273/11
    Bestehen dann weiter Zweifel an der Testierfähigkeit (KG FamRZ 2000, 912), sind diese regelmäßig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären (BayObLG FamRZ 2001, 55), wobei der Sachverständige anhand von Anknüpfungstatsachen den medizinischen Befund nicht nur festzustellen, sondern vor allem dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu klären hat (BayObLG FamRZ 2002, 1066).
  • BayObLG, 24.03.2005 - 1Z BR 107/04

    Testierfreiheit und Einflüsse interessierter Dritter - tatrichterliche Prüfung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.06.2012 - 3 Wx 273/11
    Entscheidend ist, ob die psychischen Funktionen des Urteilens und des kritischen Stellungnehmens durch die Geisteskrankheit oder -schwäche so sehr beeinträchtigt sind, dass der Erblasser nicht mehr fähig ist, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ob krankhafte Empfindungen und Vorstellungen die Bestimmbarkeit des Willens durch normale, vernünftige Erwägungen aufgehoben haben (so BayObLG ZEV 2005, 345).
  • OLG Hamm, 13.03.1989 - 15 W 40/89
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.06.2012 - 3 Wx 273/11
    Die Klärung der im Wesentlichen auf dem Gebiet des Tatsächlichen angesiedelten Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit bei dem Erblasser (hier: zur Zeit der Errichtung des Testaments zugunsten der Beteiligten zu 1 am 12. Oktober 2010) gegeben waren, verlangt vom Gericht, die konkreten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären, sodann Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen und anschließend die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu prüfen (vgl. Hamm OLGZ 1989, 271; Frankfurt NJW-RR 1996, 1159; Palandt-Weidlich BGB 70. Auflage 2011 § 2229 Rdz. 11).
  • OLG Jena, 04.05.2005 - 9 W 612/04

    Zeitweile Testierunfähigkeit bei einem nicht datierbaren Testament

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.06.2012 - 3 Wx 273/11
    Bei verbleibenden unbehebbaren Zweifeln trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten (Frankfurt NJW-RR 1996, 1159) trifft im FamFG-Verfahren die Feststellungslast den, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft (KG NJW 2001, 903; Thüringer OLG NJW-RR 2005, 1247).
  • OLG Köln, 26.08.1991 - 2 Wx 10/91

    Umfang; Aufklärungspflicht; Testierfähigkeit; Erblasser

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.06.2012 - 3 Wx 273/11
    Allerdings kann der Anscheinsbeweis helfen, insbesondere wenn die Testierunfähigkeit vor und nach der Testamentserrichtung (OLG Köln NJW-RR 1991, 1412) bzw. um die Zeit der Testamentserrichtung, also vor und/oder nach (OLG Karlsruhe, OLGZ 1982, 280) festgestellt ist.
  • OLG Karlsruhe, 14.12.1981 - 11 W 72/81
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.06.2012 - 3 Wx 273/11
    Allerdings kann der Anscheinsbeweis helfen, insbesondere wenn die Testierunfähigkeit vor und nach der Testamentserrichtung (OLG Köln NJW-RR 1991, 1412) bzw. um die Zeit der Testamentserrichtung, also vor und/oder nach (OLG Karlsruhe, OLGZ 1982, 280) festgestellt ist.
  • BGH, 29.01.1958 - IV ZR 251/57

    Rechtsmittel

  • OLG Frankfurt, 17.08.2017 - 20 W 188/16

    Strenge Prüfung der Testierfähigkeit beim Verdacht chronischer Wahnvorstellungen

    Das Gericht hat sodann das Gutachten auf seinen sachlichen Gehalt, seine logische Schlüssigkeit sowie darauf zu prüfen, ob es von dem für erwiesen erachteten Sachverhalt ausgeht und eine am richtigen Begriff der Testierunfähigkeit orientierte überzeugende Begründung liefert (vgl. insgesamt u.a. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 01.06.2012, Az. I-3 Wx 273/11 und vom 19.02.2016, Az. I-3 Wx 40/14; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.01.2014, Az. 3 W 49/13; BayObLG, Beschluss vom 19.04.2000, Az. 1Z BR 159/99, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 04.11.2013 - 3 Wx 98/13

    Aufklärungspflicht des Nachlassgerichts hinsichtlich der Testierfähigkeit des

    Bestehen dann weiter Zweifel an der Testierfähigkeit (KG FamRZ 2000, 912), sind diese regelmäßig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären (BayObLG FamRZ 2001, 55), wobei der Sachverständige anhand von Anknüpfungstatsachen den medizinischen Befund nicht nur festzustellen, sondern vor allem dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu klären hat (BayObLG FamRZ 2002, 1066; vgl. auch Senat, NJW-RR 2012, 1100).
  • KG, 02.06.2017 - 6 W 95/16

    Erbscheinserteilungsverfahren: Anfechtung des Testaments durch den

    36 Die Klärung der im Wesentlichen auf dem Gebiet des Tatsächlichen angesiedelten Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit bei der Erblasserin gegeben waren, verlangt vom Gericht, die konkreten auffälligen Verhaltensweisen der Erblasserin aufzuklären, sodann Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen und anschließend die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu prüfen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 3 Wx 273/11 - zitiert nach juris: Rdnr. 38; OLG Hamm OLGZ 1989, 271; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1159).
  • OLG Brandenburg, 13.01.2014 - 3 W 49/13

    Erbscheinsverfahren: Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers infolge

    Maßgebend ist die Fähigkeit des Testierenden, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Willensentschließung von eigenständigen Erwägungen leiten zu lassen (BayOLG Beschluss vom 18.02.2003, 1 Z BR 136/02; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2012, I-3 Wx 273/11,3, FamRZ 2013, 159).
  • OLG Brandenburg, 20.03.2014 - 3 W 62/13

    Erbscheinsverfahren: Urheberschaft des Erblassers an einem Testament;

    Maßgebend ist die Fähigkeit des Testierenden, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Willensentschließung von eigenständigen Erwägungen leiten zu lassen (BayOLG Beschluss vom 18.2.2003, 1 Z BR 136/02; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.6.2012, I-3 Wx 273/11,3, FamRZ 2013, 159; Senatsbeschluss vom 6.1.2014 - 3 W 9/13-).
  • OLG Düsseldorf, 10.10.2013 - 3 Wx 116/13

    Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Nachlassgericht bei behaupteter

    Bestehen dann weiter Zweifel an der Testierfähigkeit (KG FamRZ 2000, 912), sind diese regelmäßig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären (BayObLG FamRZ 2001, 55), wobei der Sachverständige anhand von Anknüpfungstatsachen den medizinischen Befund nicht nur festzustellen, sondern vor allem dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu klären hat (BayObLG FamRZ 2002, 1066; vgl. auch Senat, NJW-RR 2012, 1100).
  • OLG Düsseldorf, 15.06.2015 - 3 Wx 103/14

    Aufklärungspflicht Nachlassgericht - Prüfung Testierunfähigkeit des Erblassers

    Bestehen dann weiter Zweifel an der Testierfähigkeit (KG FamRZ 2000, 912), sind diese regelmäßig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären (BayObLG FamRZ 2001, 55), wobei der Sachverständige anhand von Anknüpfungstatsachen den medizinischen Befund nicht nur festzustellen, sondern vor allem dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu klären hat (BayObLG FamRZ 2002, 1066; vgl. auch Senat, NJW-RR 2012, 1100).
  • OLG Stuttgart, 14.12.2018 - 8 W 241/17

    Letztwillige Verfügung: Wirksamkeit eines nur von einem Ehegatten

    Auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) muss die Behauptung der Testierunfähigkeit auf objektivierbare Tatsachen gestützt sein, aus denen ggf. Zweifel an der Testierfähigkeit herzuleiten sind (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.06.2012, 3 Wx 273/11; Rüntz, in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., Rdnr. 16 zu § 26).
  • OLG Stuttgart, 27.12.2018 - 8 W 241/17

    Letztwillige Verfügung: Wirksamkeit eines nur von einem Ehegatten

    Auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) muss die Behauptung der Testierunfähigkeit auf objektivierbare Tatsachen gestützt sein, aus denen ggf. Zweifel an der Testierfähigkeit herzuleiten sind (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.06.2012, 3 Wx 273/11; Rüntz, in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., Rdnr. 16 zu § 26).
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