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   OLG Düsseldorf, 01.06.2022 - 10 W 47/22   

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OLG Düsseldorf, 01.06.2022 - 10 W 47/22 (https://dejure.org/2022,19667)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2022 - 10 W 47/22 (https://dejure.org/2022,19667)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Juni 2022 - 10 W 47/22 (https://dejure.org/2022,19667)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW

    Elektronischer Rechtsverkehr, Kostenfestsetzung, Beratungshilfe § 1 Nr. 2 BerHFV, Anlage 2 der Beratungshilfeformularverordnung

  • rewis.io
  • Burhoff online

    Beratungshilfe, Festsetzung der Vergütung, elektronische Antragstellung, Beratungshilfeschein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BerHFV § 1 Nr. 2
    Weitere Beschwerde gegen die Festsetzung einer Beratungshilfevergütung; Nichtvorlage des Beratungshilfescheins im Original; Möglichkeit der Übermittlung von Anträgen als elektronisches Dokument

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • LG Düsseldorf, 31.07.2014 - 14 KLs 10/12

    Mittäterschaftliche Begehung eines gewerbsmäßigen Bandenbetrugs im Rahmen einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.06.2022 - 10 W 47/22
    Die BaFin habe "die dubiosen, nicht genehmigten Finanzgeschäfte von L (Beteiligungen an der A [A]) untersagt" und auch der "Treuhänder Rechtsanwalt O aus I" dürfe kein Anlegergeld mehr entgegennehmen (LG Düsseldorf, Urteil vom 31.7.2014 ‒ 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12 ‒, Rn. 203, juris sowie Warnliste: Geldanlageangebote der Zeitschrift J1 www...).

    Das Landgericht Düsseldorf verurteilte die Verantwortlichen der A mit Urteil vom 31.7.2014 (14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12, juris, nachfolgend BGH-Urteil vom 10.12.2015 3 StR 163/15, juris) rechtskräftig zu teilweise langjährigen Haftstrafen.

    Basierend auf dem Urteil der 14. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zu Az. 014 KLs - 130 Js 44/09-10/12 zum Komplex A seien zudem die Zeugen Herr V, Herr W, Herr L und Herr X als die handelnden Personen bei A zu laden.

    Im Lichte des Urteils der 14. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31.7.2014 zu Aktenzeichen 014 KLs -130 Js 44/09 - 10/12 sei davon auszugehen, dass die Gründung und Registrierung der A Corp,, USA nur zur Verschleierung der tatsächlichen Aktivitäten im Rahmen des Schneeballsystems erfolgt sei.

    Die vorliegenden ‒ offenkundig nicht vollständigen ‒ Unterlagen, insbesondere die sogenannten "Beitrittserklärungen" der Klägerin (für die A P (USA): vgl. Kopie in Bp-Akte sowie Bl. 246 d.A.; für die A Panama Bl. 249 d.A.) und die zentral für Deutschland getroffenen Feststellungen des Beklagten sowie die rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf im Urteil vom 31.7.2014 (14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12, juris; nachgehend BGH-Beschluss vom 10.12.2015 3 StR 163/15, juris) zum "Geschäftsmodell" der A, die sich der Senat zu eigen macht, könnten auf den ersten Blick für eine stille Gesellschaftsbeteiligung sprechen.

    Nach den insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 31.7.2014 (14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12, juris) hat die A über ein Netz von teils im Inland und teils im Ausland ansässigen "Finanzberatern" seit 2002 u.a. in Deutschland Anleger akquiriert, die sich mit einer Mindesteinlage von 5.000 EUR bei einer Mindestlaufzeit von einem Jahr an der A beteiligen konnten.

    Insgesamt handelt es sich nach Überzeugung des Senats um die ‒ mit Ausnahme der Modifizierung der Kündigungsvereinbarungen ‒ inhaltlich identische Fortsetzung derselben Anlageform (vgl. ebenso auch FG Köln, Beschluss vom 12.2.2013 13 V 3763/12, juris, insbesondere unter Rz. 39 und 84 sowie Ausführungen des Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 31.7.2014 ‒; 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12 ‒, insbesondere unter Rn. 166, juris, wobei der erkennende Senat davon ausgeht, dass die C1 in Q3 die A in Panama ist: "Bei den ab dem Jahr 2008 parallel vertriebenen Beteiligungen an der C1 in Q3 handelte es sich um ein identisches Produkt mit dem einzigen Unterschied, dass hier eine Kündigung erstmals im ersten Quartal 2010 für ein Viertel des Beteiligungsbetrages möglich sein sollte.").

    Denn einem gleichbleibenden Stammkapital von ... US $ stand eine weitaus höhere Vermögensbeteiligung der Anleger gegenüber, welche nach den Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 31.7.2014, 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12, juris, lt. Rn.208, 216, 223, 235, 238, 250, 252, 260, 273, 283 und 300) über ... EUR betrug.

    Die Annahme eines automatisierten Ablaufs wird auch durch die entsprechenden Feststellungen in einer Vielzahl finanzgerichtlicher Verfahren (vgl. z.B. die bereits genannten Entscheidungen des FG Köln vom 19.3.2014 14 K 2824/13; nachgehend BFH-Beschluss vom 5.10.2017 VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27; FG Köln vom 30.1.2018 8 K 284/14; FG Münster vom 5.9.2018 9 K 1906/13 E; FG Köln vom 13.1.2016 14 K 2673/13, nachgehend BFH I R 33/16 sowie FG Köln 13 V 3763/12, juris, aber auch FG Köln, Beschluss vom 26.4.2013 10 V 209/13, Rn. 6 ff, juris, FG Düsseldorf Beschluss vom 13.2.2013 7 V 235/13 A(E), Rn. 3, juris und FG Düsseldorf Urteil vom 5.3.2015 11 K 21/13 E, Rn. 5, juris) und durch die umfangreichen Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 31.7.2014 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12) bestätigt.

    Vielmehr wurden Gelder ‒ im Wesentlichen über (Treuhand-)Konten in Deutschland, der Schweiz, Spanien, Rumänien, Zypern oder später auch in Asien ‒ nur verschoben, zu privaten Zwecken der Initiatoren des Geschäftsmodells verwandt oder zur Auszahlung von Provisionen an "Finanzberater" bzw. für Rückzahlungen gekündigter Anlagen genutzt (vgl. im Verfahren übersandte Unterlagen des Beklagten Bl. 106ff d.A. sowie LG Düsseldorf, Urteil vom 31.7.2014 ‒ 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12 ‒, Rn. 202ff, juris).

    Zunächst geht der Senat davon aus, dass es sich um die Fortsetzung der inhaltlich ‒ mit Ausnahme der geänderten Kündigungsmodalitäten ‒ identischen Anlageform handelte (siehe bereits die oben erfolgten Ausführungen und Verweise auf FG Köln, Beschluss vom 12.2.2013 13 V 3763/12, Rz. 39, 84 juris, sowie LG Düsseldorf Urteil vom 31.7.2014 ‒; 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12 ‒, insbesondere unter Rn. 166, juris) unter 1. b. cc.).

  • BFH, 27.03.2019 - I R 33/16

    Steuerpflicht von Erträgen aus Schneeballsystem - Einschränkungen der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.06.2022 - 10 W 47/22
    Der Bundesfinanzhof habe in der angesprochenen Entscheidung I R 33/16 hierzu bereits hinreichende Anmerkungen gemacht, die es dem erkennenden Gericht erlauben dürften, zu einer Entscheidung zu gelangen.

    Auch im Verfahren I R 33/16 sei der BFH von einer grundsätzlichen Leistungsbereitschaft und -fähigkeit der A bis ins Jahr 2010 ausgegangen.

    Für das Jahr 2007 stehe das Besteuerungsrecht unzweifelhaft Deutschland zu (Verweis auf BFH-Urteil I R 33/16).

    Mit dem Urteil vom 27.3.2019 I R 33/16 habe der BFH entschieden, dass die Besteuerung der in Rede stehenden Kapitalerträge entweder als gewinnunabhängige Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder aus gewinnabhängigen Einkünften aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft bzw. aus partiarischem Darlehen aus einem Schneeballsystem zulässig sei.

    Aus deutscher Sicht würden sowohl Gewinnanteile aus stillen Beteiligungen (BFH-Urteil vom 27.3.2019 I R 33/16, Rz. 38 sowie BFH-Urteil vom 4.6.2008 I R 62/06, Rz. 8), da eine stille Gesellschaft regelmäßig keine Gesellschaft i.S.d. Abkommensrechts darstelle (Verweis auf Gradel/Klaeren in Strunk/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz/Doppelbesteuerungsabkommen, 1. Auf. 2004, 56. Lieferung, Art. 10 OECD-Musterabkommen), als auch Erträge aus partiarischen Darlehen (BFH-Urteil vom 19.5.2010 I R 75/09 Rz. 11) abkommensrechtlich grundsätzlich als Zinsen angesehen.

    Darüber hinaus finde für die in Rede stehenden gewinnabhängigen Erträge Art. 10 Abs. 5 Satz 2 DBA-USA keine Anwendung, da Quellenstaat der Zahlungen nicht Deutschland, sondern die USA sei (BFH-Urteil vom 27.3.2019 I R 33/16 Rz. 38, Art. 10 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 DBA-USA 1989 entsprechend Art. 10 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 DBA-USA 1989/2008).

    Wie die OFD NRW Mitte Dezember 2020 mitgeteilt habe, sei das im zweiten Rechtszug zum Urteil des BFH vom 27.3.2019 I R 33/16 beim Finanzgericht Köln zu Az. 14 K 2673/13 anhängige Klageverfahren inzwischen gelöscht worden, da die bekannten testamentarischen und gesetzlichen Erben der dortigen, zwischenzeitlich verstorbenen Klägerin das Erbe ausgeschlagen hätten.

    In der ‒ mittlerweile ständigen ‒ Rechtsprechung zu vergleichbaren Kapitalanlagen bei der A ist anerkannt, dass es sich insoweit entweder um Einkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG (stille Gesellschaft) oder § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (sonstige Kapitalforderung) handelt (Annahme einer stillen Gesellschaft: FG Köln 14 K 2824/13 vom 19.3.2014; nachgehend BFH-Beschluss vom 5.10.2017 VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27; FG Köln vom 30.1.2018 8 K 284/14, Bl. 291ff d.A.; FG Münster vom 5.9.2018 9 K 1906/13 E, Bl. 270ff d.A.; letztlich offengelassen ob entweder § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 7 EStG: in FG Köln vom 13.1.2016 14 K 2673/13, juris, nachgehend BFH I R 33/16, juris sowie FG Köln 13 V 3763/12, juris).

    Die Annahme eines automatisierten Ablaufs wird auch durch die entsprechenden Feststellungen in einer Vielzahl finanzgerichtlicher Verfahren (vgl. z.B. die bereits genannten Entscheidungen des FG Köln vom 19.3.2014 14 K 2824/13; nachgehend BFH-Beschluss vom 5.10.2017 VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27; FG Köln vom 30.1.2018 8 K 284/14; FG Münster vom 5.9.2018 9 K 1906/13 E; FG Köln vom 13.1.2016 14 K 2673/13, nachgehend BFH I R 33/16 sowie FG Köln 13 V 3763/12, juris, aber auch FG Köln, Beschluss vom 26.4.2013 10 V 209/13, Rn. 6 ff, juris, FG Düsseldorf Beschluss vom 13.2.2013 7 V 235/13 A(E), Rn. 3, juris und FG Düsseldorf Urteil vom 5.3.2015 11 K 21/13 E, Rn. 5, juris) und durch die umfangreichen Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 31.7.2014 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12) bestätigt.

    In Bezug auf das Streitjahr 2007 ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass die streitbefangenen Einkünfte nicht aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29.8.1989 (BGBl II 1991, 355, BStBl I 1991, 95, im Folgenden: DBA-USA 1989 a.F.) von der inländischen Besteuerung ausgenommen sind (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 27.3.2019 I R 33/16 , Rn. 32, juris).

  • BFH, 11.02.2014 - VIII R 25/12

    Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.06.2022 - 10 W 47/22
    Eine Gutschrift kann nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 10.7.2001 VIII R 35/00, BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646, Rn. 30 m.w.N.) auch ohne Zahlung einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuld zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht.

    Lag sie im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers, indiziert dies dessen Verfügungsmacht über den Gegenstand der Altforderung (BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 10.7.2001 VIII R 35/00, BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646, Rn. 30 m.w.N.).

    Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung führen Gutschriften oder die Wiederanlage von Renditen in Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei Erteilung der Gutschriften oder der Wiederanlage leistungsbereit und -fähig ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461, Rz 23 ff.).

    Der Anleger muss bei beiden "Zuflusstatbeständen" im Zeitpunkt der Gutschrift oder Novation in den Büchern des Betreibers des Schneeballsystems tatsächlich in der Lage gewesen sein, die Auszahlung ohne weiteres Zutun herbeizuführen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.10.2008 VIIII R 36/04, BStBl II 2009, 190; BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461, Rz 27).

    Von einem nicht mehr leistungsbereiten und -fähigen Betreiber eines Schneeballsystems kann vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen aber erst ausgegangen werden, wenn dieser auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt (BFH-Urteil vom 29.8.2017 VIII R 13/16, Rn. 31, juris mit Verweis auf BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461, Rz 35).

    Aus einer solchen Deckungslücke lässt sich für die Frage des Zuflusses von Erträgen jedenfalls so lange nichts herleiten, wie das Schneeballsystem als solches funktioniert, d.h. die Auszahlungsverlangen der Anleger ohne Einschränkung bedient werden (BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461, Rz 36; BFH-Beschluss vom 5.10.2017 VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27).

    Ob nach diesen Vorgaben ein Zufluss von Kapitaleinkünften eintritt, ist anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461, Rn. 28).

    Von der Wertlosigkeit des Anspruchs auf Rückzahlung der Anlagesumme ist indes im Regelfall nicht auszugehen, solange ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betreibers des Schneeballsystems noch nicht gestellt wurde (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461, Rn. 37-38 mit Verweis auf BFH-Urteil in BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190, m.w.N.).

  • BFH, 05.10.2017 - VIII R 13/14

    Einordnung von Einkünften aus einem Schneeballsystem zu einer ausländischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.06.2022 - 10 W 47/22
    Nachdem die dortige Klage (nach Ergehen der BFH-Entscheidungen VIII R 13/14 und VIII R 13/16) zurückgenommen wurde, nahm der Beklagte die Bearbeitung der Einsprüche wieder auf und regte erfolglos die Rücknahme der Einsprüche an.

    Diese rechtliche Würdigung des FG Köln im Urteil 14 K 2824/13 habe der BFH in seinem Urteil vom 5.10.2017 VIII R 13/14 in einem gleich gelagerten Fall bestätigt.

    Hierin liege ein Fall der Novation (Verweis auf FG Köln 14 K 2824/13, nach Auffassung des Beklagten insoweit bestätigt durch BFH VIII R 13/14), so dass es nicht darauf ankomme, dass ‒ wie die Kläger behaupteten ‒ keine Auszahlungen erfolgt seien.

    Für die dem Abkommensrecht vorgeschaltete Rechtsfrage, ob gewinnunabhängige Darlehenszinsen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder gewinnabhängige Erträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG vorliegen, habe der BFH in seinen bisherigen Urteilen VIII R 13/14 und VIII R 13/16 entschieden, dass die Würdigung im jeweiligen FG-Verfahren zum Vorliegen eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG·zutreffend sei.

    In der ‒ mittlerweile ständigen ‒ Rechtsprechung zu vergleichbaren Kapitalanlagen bei der A ist anerkannt, dass es sich insoweit entweder um Einkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG (stille Gesellschaft) oder § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (sonstige Kapitalforderung) handelt (Annahme einer stillen Gesellschaft: FG Köln 14 K 2824/13 vom 19.3.2014; nachgehend BFH-Beschluss vom 5.10.2017 VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27; FG Köln vom 30.1.2018 8 K 284/14, Bl. 291ff d.A.; FG Münster vom 5.9.2018 9 K 1906/13 E, Bl. 270ff d.A.; letztlich offengelassen ob entweder § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 7 EStG: in FG Köln vom 13.1.2016 14 K 2673/13, juris, nachgehend BFH I R 33/16, juris sowie FG Köln 13 V 3763/12, juris).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 5.10.2017, VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27; BFH-Urteil vom 29.8.2017, VIII R 13/16, juris) kommt es für die Einordnung eines ausländischen Rechtsverhältnisses darauf an, was die Vertragsparteien auf Grundlage der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich gewollt haben und worauf der unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde Vertragswille objektiv gerichtet ist.

    Aus einer solchen Deckungslücke lässt sich für die Frage des Zuflusses von Erträgen jedenfalls so lange nichts herleiten, wie das Schneeballsystem als solches funktioniert, d.h. die Auszahlungsverlangen der Anleger ohne Einschränkung bedient werden (BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461, Rz 36; BFH-Beschluss vom 5.10.2017 VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27).

    Die Annahme eines automatisierten Ablaufs wird auch durch die entsprechenden Feststellungen in einer Vielzahl finanzgerichtlicher Verfahren (vgl. z.B. die bereits genannten Entscheidungen des FG Köln vom 19.3.2014 14 K 2824/13; nachgehend BFH-Beschluss vom 5.10.2017 VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27; FG Köln vom 30.1.2018 8 K 284/14; FG Münster vom 5.9.2018 9 K 1906/13 E; FG Köln vom 13.1.2016 14 K 2673/13, nachgehend BFH I R 33/16 sowie FG Köln 13 V 3763/12, juris, aber auch FG Köln, Beschluss vom 26.4.2013 10 V 209/13, Rn. 6 ff, juris, FG Düsseldorf Beschluss vom 13.2.2013 7 V 235/13 A(E), Rn. 3, juris und FG Düsseldorf Urteil vom 5.3.2015 11 K 21/13 E, Rn. 5, juris) und durch die umfangreichen Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 31.7.2014 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12) bestätigt.

  • FG Köln, 13.01.2016 - 14 K 2673/13

    Zurechnung steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.06.2022 - 10 W 47/22
    Auch erfolgten nach 2004 keine Kapitalerhöhungen, obgleich einem Stammkapital von gut ... US $ eine weitaus höhere Vermögensbeteiligung der Anleger gegenüber stand, welche nach den Ermittlungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung H über ... EUR betrug (s.a. Urteile des 14. Senats des Finanzgericht Köln vom 19.3.2014 14 K 2824/13, EFG 2014, 1096, Rz. 44 und vom 13.1.2016 14 K 2673/13, EFG 2016, 633-639).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf das Urteil des 14. Senats des Finanzgerichts Köln (14 K 2673/13, EFG 2016, 633) verwiesen.

    Unter diesen Gesichtspunkten sei das FG Köln bereits im ersten Rechtsgang zum Az. 14 K 2673/13 davon ausgegangen, dass es sich um Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG handele, da die dort vorgelegten Unterlagen (u.a. Beitrittserklärung) vom Abschluss einer stillen Gesellschaft sprachen.

    Wie die OFD NRW Mitte Dezember 2020 mitgeteilt habe, sei das im zweiten Rechtszug zum Urteil des BFH vom 27.3.2019 I R 33/16 beim Finanzgericht Köln zu Az. 14 K 2673/13 anhängige Klageverfahren inzwischen gelöscht worden, da die bekannten testamentarischen und gesetzlichen Erben der dortigen, zwischenzeitlich verstorbenen Klägerin das Erbe ausgeschlagen hätten.

    In der ‒ mittlerweile ständigen ‒ Rechtsprechung zu vergleichbaren Kapitalanlagen bei der A ist anerkannt, dass es sich insoweit entweder um Einkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG (stille Gesellschaft) oder § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (sonstige Kapitalforderung) handelt (Annahme einer stillen Gesellschaft: FG Köln 14 K 2824/13 vom 19.3.2014; nachgehend BFH-Beschluss vom 5.10.2017 VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27; FG Köln vom 30.1.2018 8 K 284/14, Bl. 291ff d.A.; FG Münster vom 5.9.2018 9 K 1906/13 E, Bl. 270ff d.A.; letztlich offengelassen ob entweder § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 7 EStG: in FG Köln vom 13.1.2016 14 K 2673/13, juris, nachgehend BFH I R 33/16, juris sowie FG Köln 13 V 3763/12, juris).

    Zweifel an dem Inhalt der in Bezug genommenen Gesellschaftsverträge im konkreten Fall der Klägerin verbleiben zudem, weil nach den Ausführungen des 14. Senats im Urteil vom 13.1.2016 (14 K 2673/13 , Rn. 55, juris) über die Jahre veränderte "Muster" verwendet wurden.

    Die Annahme eines automatisierten Ablaufs wird auch durch die entsprechenden Feststellungen in einer Vielzahl finanzgerichtlicher Verfahren (vgl. z.B. die bereits genannten Entscheidungen des FG Köln vom 19.3.2014 14 K 2824/13; nachgehend BFH-Beschluss vom 5.10.2017 VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27; FG Köln vom 30.1.2018 8 K 284/14; FG Münster vom 5.9.2018 9 K 1906/13 E; FG Köln vom 13.1.2016 14 K 2673/13, nachgehend BFH I R 33/16 sowie FG Köln 13 V 3763/12, juris, aber auch FG Köln, Beschluss vom 26.4.2013 10 V 209/13, Rn. 6 ff, juris, FG Düsseldorf Beschluss vom 13.2.2013 7 V 235/13 A(E), Rn. 3, juris und FG Düsseldorf Urteil vom 5.3.2015 11 K 21/13 E, Rn. 5, juris) und durch die umfangreichen Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 31.7.2014 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12) bestätigt.

  • FG Köln, 19.03.2014 - 14 K 2824/13

    BCI Anleger müssen Scheinrenditen versteuern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.06.2022 - 10 W 47/22
    Auch erfolgten nach 2004 keine Kapitalerhöhungen, obgleich einem Stammkapital von gut ... US $ eine weitaus höhere Vermögensbeteiligung der Anleger gegenüber stand, welche nach den Ermittlungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung H über ... EUR betrug (s.a. Urteile des 14. Senats des Finanzgericht Köln vom 19.3.2014 14 K 2824/13, EFG 2014, 1096, Rz. 44 und vom 13.1.2016 14 K 2673/13, EFG 2016, 633-639).

    Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Rechtsbeziehung zur A sei ‒ wie auch schon das FG Köln in einem gleich gelagerten Fall mit Urteil vom 19.3.2014 14 K 2824/13 festgestellt habe ‒ als stille Gesellschaft einzuordnen.

    Zudem sei in der Beitrittserklärung der Klägerin ‒ anders als im Fall des Urteils des FG Köln 14 K 2824/13 ‒ an keiner Stelle eine Bezeichnung als "stille Beteiligung" vorgesehen.

    Diese rechtliche Würdigung des FG Köln im Urteil 14 K 2824/13 habe der BFH in seinem Urteil vom 5.10.2017 VIII R 13/14 in einem gleich gelagerten Fall bestätigt.

    Hierin liege ein Fall der Novation (Verweis auf FG Köln 14 K 2824/13, nach Auffassung des Beklagten insoweit bestätigt durch BFH VIII R 13/14), so dass es nicht darauf ankomme, dass ‒ wie die Kläger behaupteten ‒ keine Auszahlungen erfolgt seien.

    In der ‒ mittlerweile ständigen ‒ Rechtsprechung zu vergleichbaren Kapitalanlagen bei der A ist anerkannt, dass es sich insoweit entweder um Einkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG (stille Gesellschaft) oder § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (sonstige Kapitalforderung) handelt (Annahme einer stillen Gesellschaft: FG Köln 14 K 2824/13 vom 19.3.2014; nachgehend BFH-Beschluss vom 5.10.2017 VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27; FG Köln vom 30.1.2018 8 K 284/14, Bl. 291ff d.A.; FG Münster vom 5.9.2018 9 K 1906/13 E, Bl. 270ff d.A.; letztlich offengelassen ob entweder § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 7 EStG: in FG Köln vom 13.1.2016 14 K 2673/13, juris, nachgehend BFH I R 33/16, juris sowie FG Köln 13 V 3763/12, juris).

    Die Annahme eines automatisierten Ablaufs wird auch durch die entsprechenden Feststellungen in einer Vielzahl finanzgerichtlicher Verfahren (vgl. z.B. die bereits genannten Entscheidungen des FG Köln vom 19.3.2014 14 K 2824/13; nachgehend BFH-Beschluss vom 5.10.2017 VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27; FG Köln vom 30.1.2018 8 K 284/14; FG Münster vom 5.9.2018 9 K 1906/13 E; FG Köln vom 13.1.2016 14 K 2673/13, nachgehend BFH I R 33/16 sowie FG Köln 13 V 3763/12, juris, aber auch FG Köln, Beschluss vom 26.4.2013 10 V 209/13, Rn. 6 ff, juris, FG Düsseldorf Beschluss vom 13.2.2013 7 V 235/13 A(E), Rn. 3, juris und FG Düsseldorf Urteil vom 5.3.2015 11 K 21/13 E, Rn. 5, juris) und durch die umfangreichen Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 31.7.2014 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12) bestätigt.

  • FG Köln, 12.02.2013 - 13 V 3763/12

    Vorläufiger Steuerrechtsschutz für BCI Geschädigte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.06.2022 - 10 W 47/22
    In neueren Prospekten (seit ca. 2009) wurde die Geldanlage hingegen als Aktienbeteiligung beworben (vgl. hierzu FG Köln, Beschluss vom 12.2.2013 13 V 3763/12, juris).

    In der ‒ mittlerweile ständigen ‒ Rechtsprechung zu vergleichbaren Kapitalanlagen bei der A ist anerkannt, dass es sich insoweit entweder um Einkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG (stille Gesellschaft) oder § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (sonstige Kapitalforderung) handelt (Annahme einer stillen Gesellschaft: FG Köln 14 K 2824/13 vom 19.3.2014; nachgehend BFH-Beschluss vom 5.10.2017 VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27; FG Köln vom 30.1.2018 8 K 284/14, Bl. 291ff d.A.; FG Münster vom 5.9.2018 9 K 1906/13 E, Bl. 270ff d.A.; letztlich offengelassen ob entweder § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 7 EStG: in FG Köln vom 13.1.2016 14 K 2673/13, juris, nachgehend BFH I R 33/16, juris sowie FG Köln 13 V 3763/12, juris).

    Insgesamt handelt es sich nach Überzeugung des Senats um die ‒ mit Ausnahme der Modifizierung der Kündigungsvereinbarungen ‒ inhaltlich identische Fortsetzung derselben Anlageform (vgl. ebenso auch FG Köln, Beschluss vom 12.2.2013 13 V 3763/12, juris, insbesondere unter Rz. 39 und 84 sowie Ausführungen des Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 31.7.2014 ‒ 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12 ‒, insbesondere unter Rn. 166, juris, wobei der erkennende Senat davon ausgeht, dass die C1 in Q3 die A in Panama ist: "Bei den ab dem Jahr 2008 parallel vertriebenen Beteiligungen an der C1 in Q3 handelte es sich um ein identisches Produkt mit dem einzigen Unterschied, dass hier eine Kündigung erstmals im ersten Quartal 2010 für ein Viertel des Beteiligungsbetrages möglich sein sollte.").

    Die Annahme eines automatisierten Ablaufs wird auch durch die entsprechenden Feststellungen in einer Vielzahl finanzgerichtlicher Verfahren (vgl. z.B. die bereits genannten Entscheidungen des FG Köln vom 19.3.2014 14 K 2824/13; nachgehend BFH-Beschluss vom 5.10.2017 VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27; FG Köln vom 30.1.2018 8 K 284/14; FG Münster vom 5.9.2018 9 K 1906/13 E; FG Köln vom 13.1.2016 14 K 2673/13, nachgehend BFH I R 33/16 sowie FG Köln 13 V 3763/12, juris, aber auch FG Köln, Beschluss vom 26.4.2013 10 V 209/13, Rn. 6 ff, juris, FG Düsseldorf Beschluss vom 13.2.2013 7 V 235/13 A(E), Rn. 3, juris und FG Düsseldorf Urteil vom 5.3.2015 11 K 21/13 E, Rn. 5, juris) und durch die umfangreichen Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 31.7.2014 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12) bestätigt.

    Zunächst geht der Senat davon aus, dass es sich um die Fortsetzung der inhaltlich ‒ mit Ausnahme der geänderten Kündigungsmodalitäten ‒ identischen Anlageform handelte (siehe bereits die oben erfolgten Ausführungen und Verweise auf FG Köln, Beschluss vom 12.2.2013 13 V 3763/12, Rz. 39, 84 juris, sowie LG Düsseldorf Urteil vom 31.7.2014 ‒ 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12 ‒, insbesondere unter Rn. 166, juris) unter 1. b. cc.).

    Danach wurde auch in anderen Fällen nicht der ursprüngliche Anlagebetrag bei der A P (USA), sondern tatsächlich der Auszahlungsanspruch des Anlegers gegenüber der A zum 31.12.2008 verzinst (vgl. hierzu auch die Ausführungen des FG Köln im Beschluss vom 12.2.2013 13 V 3763/12 Rz. 39, 84, juris).

  • BFH, 29.08.2017 - VIII R 13/16

    Einordnung von Einkünften aus einem Schneeballsystem zu einer ausländischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.06.2022 - 10 W 47/22
    Nachdem die dortige Klage (nach Ergehen der BFH-Entscheidungen VIII R 13/14 und VIII R 13/16) zurückgenommen wurde, nahm der Beklagte die Bearbeitung der Einsprüche wieder auf und regte erfolglos die Rücknahme der Einsprüche an.

    Für die dem Abkommensrecht vorgeschaltete Rechtsfrage, ob gewinnunabhängige Darlehenszinsen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder gewinnabhängige Erträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG vorliegen, habe der BFH in seinen bisherigen Urteilen VIII R 13/14 und VIII R 13/16 entschieden, dass die Würdigung im jeweiligen FG-Verfahren zum Vorliegen eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG·zutreffend sei.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 5.10.2017, VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27; BFH-Urteil vom 29.8.2017, VIII R 13/16, juris) kommt es für die Einordnung eines ausländischen Rechtsverhältnisses darauf an, was die Vertragsparteien auf Grundlage der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich gewollt haben und worauf der unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde Vertragswille objektiv gerichtet ist.

    Unerheblich ist hingegen, ob im Wortlaut der getroffenen Vereinbarungen der Begriff "stille Gesellschaft" ausdrücklich erwähnt wird und ob die Vereinbarungen zwischen Anleger und Betreiber des Schneeballsystems ausdrückliche Regelungen über Kontrollrechte der Anleger enthalten (BFH-Urteil vom 29.8.2017 VIII R 13/16, Rn. 24, m.w.N.).

    Von einem nicht mehr leistungsbereiten und -fähigen Betreiber eines Schneeballsystems kann vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen aber erst ausgegangen werden, wenn dieser auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt (BFH-Urteil vom 29.8.2017 VIII R 13/16, Rn. 31, juris mit Verweis auf BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461, Rz 35).

  • BFH, 19.05.2010 - I R 75/09

    Freistellung, nicht Anrechnung nach Art. 23 Abs. 2 DBA-USA 1989 a. F. für aus

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.06.2022 - 10 W 47/22
    Aus deutscher Sicht würden sowohl Gewinnanteile aus stillen Beteiligungen (BFH-Urteil vom 27.3.2019 I R 33/16, Rz. 38 sowie BFH-Urteil vom 4.6.2008 I R 62/06, Rz. 8), da eine stille Gesellschaft regelmäßig keine Gesellschaft i.S.d. Abkommensrechts darstelle (Verweis auf Gradel/Klaeren in Strunk/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz/Doppelbesteuerungsabkommen, 1. Auf. 2004, 56. Lieferung, Art. 10 OECD-Musterabkommen), als auch Erträge aus partiarischen Darlehen (BFH-Urteil vom 19.5.2010 I R 75/09 Rz. 11) abkommensrechtlich grundsätzlich als Zinsen angesehen.

    Seien die gewinnabhängigen Erträge hingegen in den USA nach USamerikanischem Steuerrecht bei der Ermittlung des Gewinns der A abzugsfähig gewesen, erhielten die USA ein uneingeschränktes Quellenbesteuerungsrecht nach Art. 10 Abs. 6 DBA-USA, mithin scheide die Anwendung des Art. 11 Abs. 1 DBA-USA wegen Art. 11 Abs. 2 Satz 2 DBAUSA aus (BFH-Urteil vom 19.5.2010 I R 75/09, Rz. 12: Art. 11 Abs. 2 Satz 2 DBA-USA 1989 entspricht Art. 11 Abs. 2 Satz 2 DBA-USA 1989/2008).

    Eine Doppelbesteuerung wird vielmehr nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 1 DBA-USA 1989 n.F. "nur" durch Freistellung der Zinseinkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer vermieden (BFH-Urteil vom 19.5.2010 I R 75/09, BFHE 229, 542, BStBl II 2011, 208).

    Soweit nach Art. 10 Abs. 5 Satz 2 DBA-USA 1989 n.F. der Ausdruck "Dividenden" in der Bundesrepublik Deutschland auch Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft, aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine einer Kapitalanlagegesellschaft umfasst, ist lediglich ergänzend festzustellen, dass diese begriffliche Ausdehnung nur die ‒ im Streitfall nicht gegebene ‒ Konstellation betrifft, in welcher Deutschland Quellenstaat ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.5.2010 I R 75/09, BFHE 229, 542, BStBl II 2011, 208, juris Rz. 13).

  • BFH, 28.10.2008 - VIII R 36/04

    Zufluss von "(Schein-)Renditen" bei Schneeballsystem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.06.2022 - 10 W 47/22
    Neben der Auszahlung kann auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht (z.B. BFH in BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190).

    Der Anleger muss bei beiden "Zuflusstatbeständen" im Zeitpunkt der Gutschrift oder Novation in den Büchern des Betreibers des Schneeballsystems tatsächlich in der Lage gewesen sein, die Auszahlung ohne weiteres Zutun herbeizuführen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.10.2008 VIIII R 36/04, BStBl II 2009, 190; BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BStBl II 2014, 461, Rz 27).

    Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin die ihr nach den Vereinbarungen zustehende freie Wahl der Kündigung mit Auszahlung der Renditen einerseits, und der Nichtkündigung verbunden mit der Wiederanlage andererseits, im Sinne der letztgenannten Alternative ausgeübt hat (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 184, 24, BStBl II 1997, 761, m.w.N.; in BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190).

    Von der Wertlosigkeit des Anspruchs auf Rückzahlung der Anlagesumme ist indes im Regelfall nicht auszugehen, solange ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betreibers des Schneeballsystems noch nicht gestellt wurde (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461, Rn. 37-38 mit Verweis auf BFH-Urteil in BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190, m.w.N.).

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 4/07

    Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

  • BGH, 10.12.2015 - 3 StR 163/15

    BCI-Betrugsfall

  • BFH, 14.12.2004 - VIII R 81/03

    Zur steuerlichen Behandlung von Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem;

  • BFH, 14.12.2004 - VIII R 5/02

    Zur steuerlichen Behandlung auf Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem;

  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 35/00

    Kapitalerträge bei Anlegern der Ambros S.A.

  • BFH, 17.07.1984 - VIII R 69/84

    Zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Überlassung des Gehalts

  • BFH, 21.07.1987 - VIII R 211/82

    Erfolglosigkeit von Warentermingeschäften nach Erlaß oder Änderung der

  • BFH, 04.06.2008 - I R 62/06

    Kein sog. Schachtelprivileg für Gewinnanteile aus einer typisch stillen

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 12/96

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

  • FG Düsseldorf, 05.03.2015 - 11 K 21/13

    Zufluss einkommensteuerpflichtiger Erträge aus zwei unterschiedlich

  • BFH, 06.04.1993 - VIII R 68/90

    Kapitalertrag nach §§ 8, 20 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der vermeintliche

  • FG Köln, 26.04.2013 - 10 V 209/13

    Zufluss von Kapitalerträgen, Schneeballsystem

  • FG Düsseldorf, 13.02.2013 - 7 V 235/13

    Vorläufiger Steuerrechtsschutz für BCI Geschädigte

  • BFH, 08.03.1984 - I R 31/80

    Gewinnabhänigige Vergütungen für die Überlassung von Kapital (partiarisches

  • FG Köln, 25.03.1998 - 12 K 1927/92

    Hinzurechnung des Genußrechtskapitals als Dauerschulden zum Einheitswert des

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 13/96

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

  • BFH, 24.03.1993 - X R 55/91

    Versicherungsprovisionen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auch dann

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 57/95

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

  • OLG Köln, 07.09.2022 - 17 W 155/21

    Zulässigkeit der Übermittlung des Beratungshilfescheins als PDF-Dokument bei

    Dieser Begründung ist zwischenzeitlich auch das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 01.06.2022 - 10 W 47/22 -, juris Rn 4 f.) beigetreten.
  • OLG Köln, 07.09.2022 - 17 W 166/21

    Zulässigkeit der Übermittlung des Beratungshilfescheins als PDF-Dokument bei

    Dieser Begründung ist zwischenzeitlich auch das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 01.06.2022 - 10 W 47/22 -, juris Rn 4 f.) beigetreten.
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