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   OLG Düsseldorf, 01.09.2016 - VI-3 Kart 203/15 (V)   

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https://dejure.org/2016,60551
OLG Düsseldorf, 01.09.2016 - VI-3 Kart 203/15 (V) (https://dejure.org/2016,60551)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2016 - VI-3 Kart 203/15 (V) (https://dejure.org/2016,60551)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. September 2016 - VI-3 Kart 203/15 (V) (https://dejure.org/2016,60551)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EnWG § 75 Abs. 2
    Zulässigkeit der Beschwerde eines zukünftigen Errichters und Betreibers eines Offshore-Windparks gegen die Zuweisung von Anschlusskapazität für die Einspeisung von Energie

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2017 - 3 Kart 84/15
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2016 - 3 Kart 203/15
    Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin in dem Verfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) mit dem Ziel der Aufhebung des Verlagerungsbeschlusses.

    Nach ihrem Vortrag hat sie die vorliegende Beschwerde ebenso wie die von ihr parallel erhobenen fünf weiteren Beschwerden aus Rechtsschutzgründen eingelegt, um die Bestandskraft der Beschlüsse BK6-15-010-A3, BK6-15-010-A4, BK6-15-010-A5 über die Zubilligung eines Anspruchs auf Zuweisung von Anbindungskapazität und der Beschlüsse BK6-15-010-Z2, BK6-15-010-Z3, BK6-15-010-Z4 über die Zuweisung von Anschlusskapazität an die jeweiligen Antragstellerinnen British Wind Energy GmbH, EnBW Hohe See GmbH und Northern Energy OWP Albatros GmbH zu verhindern und um mögliche Rückwirkungen auf das von ihr geführte "Hauptsacheverfahren" VI-3 Kart 84/15 (V) zu vermeiden.

    Zu der behaupteten Rechtswidrigkeit des Verlagerungsbeschlusses (BK6-14-127) verweist die Beschwerdeführerin auf ihren Vortrag in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15.

    Schließlich stehe der Beschwerde die Eilentscheidung in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15 entgegen.

    Zur Rechtmäßigkeit des Verlagerungsbeschlusses in dem Verfahren BK6-14-127 verweist die Bundesnetzagentur auf ihren Vortrag in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15.

    Entgegen der dem Eilbeschluss vom 27.05.2015 (VI-3 Kart 84/15) zugrunde liegenden Auffassung des Senats sei die Beschwerdeführerin nicht materiell beschwert.

    Vorsorglich weist die Beteiligte darauf hin, dass der Verlagerungsbeschluss auch in rechtmäßiger Weise ergangen sei, wie sie in ihren Stellungnahmen in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15 ausgeführt habe, worauf sie Bezug nehme.

    Der Senat hat die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin in dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnenden Beschluss vom 27.05.2015 -VI-3 Kart 84/15 (V)- mit der Begründung angenommen, die Beschwerdeführerin sei durch den dort angegriffenen Verlagerungsbeschluss formell beschwert.

    Die mit den Schriftsätzen vom 26.08.2016 und 31.08.2016 sowie in der mündlichen Verhandlung am 01.09.2016 gestellten Anträge der Beschwerdeführerin, die sechs verhandelten Verfahren formal zu verbinden, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.09.2016 zu verlegen, die mündliche Verhandlung zu vertagen, Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Akteneinsicht von mindestens sechs Wochen zu gewähren, die Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens Az. VI-3 Kart 84/15 (V) (...) auszusetzen, hilfsweise das Ruhen der Verfahren anzuordnen, werden zurückgewiesen.

    Der Antrag, die Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens VI-3 Kart 84/15 (V) (...) gemäß § 148 ZPO auszusetzen, ist schon deshalb unbegründet, weil die Beschwerdeführerin bereits nicht beschwerdebefugt ist, so dass es auf eine Vorgreiflichkeit nicht ankommt.

    Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitwerts ist der von der Beschwerdeführerin in dem Verfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) bezifferte Wert der bisherigen Investitionen in Höhe von ca. ...Euro.

    Mit der in dem vorliegenden Verfahren angestrebten Nebenbestimmung will die Beschwerdeführerin indessen in Verbindung mit der von ihr in dem Beschwerdeverfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) behaupteten Unwirksamkeit der Verlagerungsentscheidung Kapazität für ihren OWP B. sichern.

  • BGH, 12.11.2013 - EnVR 33/12

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache: Gerichtliche Überprüfbarkeit der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2016 - 3 Kart 203/15
    Es bleibt deshalb auch für das energieverwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren bei den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen und damit dem Erfordernis einer formellen und materiellen Beschwer (BGH, Beschluss vom 10.04.1984 - KVR 8/83 -, zit. aus juris, Rn 16, zu der vergleichbaren Vorschrift des § 62 Abs. 2 GWB a. F.; BGH, Beschluss vom 24.06.2003 - KVR 14/01- HABET/Lekkerland, zit. aus juris, Rn 18; BGH, Beschluss vom 12.11.2013 - EnVR 33/12 - Festlegung Tagesneuwerte II -, zit. aus juris, Rn 25; BGH, Beschluss vom 14.04.2015 - EnVR 45/13 - Zuhause-Kraftwerk, zit. aus juris, Rn 16).

    Eine materielle Beschwer liege dann vor, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung der Kartellbehörde in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell betroffen sei (BGH, Beschluss vom 24.06.2003 - KVR 14/01- HABET/Lekkerland, zit. aus juris, Rn 18; BGH, Beschluss vom 12.11.2013 - EnVR 33/12 - Festlegung Tagesneuwerte II -, zit. aus juris, Rn 25; BGH, Beschluss vom 14.04.2015 - EnVR 45/13 - Zuhause-Kraftwerk, zit. aus juris, Rn 16).

  • BGH, 24.06.2003 - KVR 14/01

    BGH entscheidet im Fusionskontrollverfahren Lekkerland/ Tobaccoland

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2016 - 3 Kart 203/15
    Es bleibt deshalb auch für das energieverwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren bei den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen und damit dem Erfordernis einer formellen und materiellen Beschwer (BGH, Beschluss vom 10.04.1984 - KVR 8/83 -, zit. aus juris, Rn 16, zu der vergleichbaren Vorschrift des § 62 Abs. 2 GWB a. F.; BGH, Beschluss vom 24.06.2003 - KVR 14/01- HABET/Lekkerland, zit. aus juris, Rn 18; BGH, Beschluss vom 12.11.2013 - EnVR 33/12 - Festlegung Tagesneuwerte II -, zit. aus juris, Rn 25; BGH, Beschluss vom 14.04.2015 - EnVR 45/13 - Zuhause-Kraftwerk, zit. aus juris, Rn 16).

    Eine materielle Beschwer liege dann vor, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung der Kartellbehörde in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell betroffen sei (BGH, Beschluss vom 24.06.2003 - KVR 14/01- HABET/Lekkerland, zit. aus juris, Rn 18; BGH, Beschluss vom 12.11.2013 - EnVR 33/12 - Festlegung Tagesneuwerte II -, zit. aus juris, Rn 25; BGH, Beschluss vom 14.04.2015 - EnVR 45/13 - Zuhause-Kraftwerk, zit. aus juris, Rn 16).

  • BGH, 14.04.2015 - EnVR 45/13

    Zuhause-Kraftwerk - Besonderes Missbrauchsverfahren der Regulierungbehörde in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2016 - 3 Kart 203/15
    Es bleibt deshalb auch für das energieverwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren bei den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen und damit dem Erfordernis einer formellen und materiellen Beschwer (BGH, Beschluss vom 10.04.1984 - KVR 8/83 -, zit. aus juris, Rn 16, zu der vergleichbaren Vorschrift des § 62 Abs. 2 GWB a. F.; BGH, Beschluss vom 24.06.2003 - KVR 14/01- HABET/Lekkerland, zit. aus juris, Rn 18; BGH, Beschluss vom 12.11.2013 - EnVR 33/12 - Festlegung Tagesneuwerte II -, zit. aus juris, Rn 25; BGH, Beschluss vom 14.04.2015 - EnVR 45/13 - Zuhause-Kraftwerk, zit. aus juris, Rn 16).

    Eine materielle Beschwer liege dann vor, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung der Kartellbehörde in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell betroffen sei (BGH, Beschluss vom 24.06.2003 - KVR 14/01- HABET/Lekkerland, zit. aus juris, Rn 18; BGH, Beschluss vom 12.11.2013 - EnVR 33/12 - Festlegung Tagesneuwerte II -, zit. aus juris, Rn 25; BGH, Beschluss vom 14.04.2015 - EnVR 45/13 - Zuhause-Kraftwerk, zit. aus juris, Rn 16).

  • BGH, 25.09.2007 - KVR 25/06

    Anteilsveräußerung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2016 - 3 Kart 203/15
    In dem Beschluss vom 25.09.2007 (- KVR 25/06 -, zit. aus juris Rn 12, 14), bestätigt der Bundesgerichtshof, dass das formalisierte Merkmal der Verfahrensbeteiligung im Verfahren vor der Kartellbehörde zur Begründung der Beschwerdebefugnis nicht ausreicht, sondern zur Vermeidung von Popularklagen auch das davon unabhängige Zulässigkeitserfordernis der materiellen Beschwer als einer besonderen Form des Rechtsschutzinteresses erfüllt sein müsse.
  • BGH, 10.04.1984 - KVR 8/83

    Co op AG/Supermagazin GmbH

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2016 - 3 Kart 203/15
    Es bleibt deshalb auch für das energieverwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren bei den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen und damit dem Erfordernis einer formellen und materiellen Beschwer (BGH, Beschluss vom 10.04.1984 - KVR 8/83 -, zit. aus juris, Rn 16, zu der vergleichbaren Vorschrift des § 62 Abs. 2 GWB a. F.; BGH, Beschluss vom 24.06.2003 - KVR 14/01- HABET/Lekkerland, zit. aus juris, Rn 18; BGH, Beschluss vom 12.11.2013 - EnVR 33/12 - Festlegung Tagesneuwerte II -, zit. aus juris, Rn 25; BGH, Beschluss vom 14.04.2015 - EnVR 45/13 - Zuhause-Kraftwerk, zit. aus juris, Rn 16).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2016 - 3 Kart 19/16
    Die gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 03.11.2015 (BK6-15-010-A4) über das Bestehen eines Anspruchs auf Zuweisung von Anschlusskapazität in Höhe von 50 MW auf der Anbindungsleitung NOR-6-2 und gegen den Beschluss vom 24.11.2015 (BK6-15-010-Z3) über die Zuweisung dieser Kapazität gerichteten Beschwerden der Beschwerdeführerin mit den Aktenzeichen VI-3 Kart 203/15 (V) und VI-3 Kart 206/15 (V) hat der Senat mit Beschlüssen vom 01.09.2016 als unzulässig verworfen.

    Die Beschwerde sei ebenso wie die gegen die ursprüngliche Zuweisung von Anbindungskapazität an die Betroffene zu 1 gerichteten Beschwerden - VI-3 Kart 203/15 (V) und VI-3 Kart 206/15 (V) unzulässig.

    Darüber hinaus handele es sich bei dem "Tausch" der Anbindungskapazitäten der Betroffenen zu 1 und der Betroffenen zu 2 zwischen den Anbindungssystemen BorWin2 und BorWin3 um ein von den mit den Beschwerden VI-3 Kart 203/15 und VI-3 Kart 206/15 (V) angegriffenen Entscheidungen isoliertes Verfahren.

    Wenn also die Beschwerden in den Verfahren VI-3 Kart 203/15 und 206/15 unzulässig seien, müsse dies erst recht für die vorliegende Beschwerde gelten.

    Die Beschwerdebegründung stimme in ihrer Argumentation mit den Begründungen der Beschwerden gegen die in den Verfahren VI-3 Kart 203/15 (V) und VI-3 Kart 206/15 (V) streitgegenständlichen Kapazitätszuweisungen im Wesentlichen überein.

  • BGH, 24.04.2017 - EnVZ 46/16

    Kostentragung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch Rücknahme

    OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2016 - VI-3 Kart 203/15 (V) -.
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