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   OLG Düsseldorf, 01.09.2020 - 20 U 27/19   

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OLG Düsseldorf, 01.09.2020 - 20 U 27/19 (https://dejure.org/2020,82935)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2020 - 20 U 27/19 (https://dejure.org/2020,82935)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. September 2020 - 20 U 27/19 (https://dejure.org/2020,82935)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2020 - 20 U 27/19
    Voraussetzung allerdings ist, dass die jeweilige Werkstufe in der vorliegenden Form eine persönliche geistige Schöpfung ist (BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 15 - Geburtstagszug; Dreier/Schulze., Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 2 Rn. 15).Nach diesen Grundsätzen kann ein Entwurf das reale Produkt schützen.

    Eine persönliche geistige Schöpfung in diesem Sinne liegt danach vor, wenn der ästhetische Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann (BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 15 - Geburtstagszug; GRUR 2012, 58 Rn. 17 - Seilzirkus; GRUR 2011, 803 Rn. 31 - Lernspiele).

    Es bleibt aber bei dem Grundsatz, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und einigermaßen vertrauten Kreise es gerechtfertigt sein muss, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen (BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 26 ff. - Geburtstagszug; Dreier/Schulze., Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl., § 2 Rn. 29).

    Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 41 - Geburtstagszug).

    Die Gestaltung der Brille ist hauptsächlich diesem Gebrauchszweck und der technischen Ausführbarkeit geschuldet (vgl. BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 41 - Geburtstagszug; GRUR 2012, 58 Rn. 19, 36 - Seilzirkus).

  • EuGH, 12.09.2019 - C-683/17

    Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2020 - 20 U 27/19
    Es muss sich vielmehr um eine geistige Schöpfung handeln, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 54 - Cofemel).

    Wie bereits dargelegt genügt indes die bloße Andersartigkeit nicht, eine persönliche geistige Schöpfung zu begründen (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 54 - Cofemel; Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl., § 2 Rn. 18).

    Wie der EuGH jedoch entschieden hat, weicht dies alleine nicht aus, um ein urheberschutzfähiges Werk anzunehmen (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 54 f. - Cofemel).

    Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Spaßbrille die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 54 - Cofemel).

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2020 - 20 U 27/19
    Eine persönliche geistige Schöpfung in diesem Sinne liegt danach vor, wenn der ästhetische Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann (BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 15 - Geburtstagszug; GRUR 2012, 58 Rn. 17 - Seilzirkus; GRUR 2011, 803 Rn. 31 - Lernspiele).

    Die Gestaltung der Brille ist hauptsächlich diesem Gebrauchszweck und der technischen Ausführbarkeit geschuldet (vgl. BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 41 - Geburtstagszug; GRUR 2012, 58 Rn. 19, 36 - Seilzirkus).

    Denn die Verwendung der Kette ist rein technisch bedingt (vgl. BGH, GRUR 2012, 58 Rn. 19 f. - Seilzirkus).

  • EuGH, 13.11.2018 - C-310/17

    Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2020 - 20 U 27/19
    Zum anderen ist die Einstufung als "Werk" Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (vgl. in diesem Sinne EuGH, GRUR 2009, 1041 Rn. 37 u. 39 - Infopaq International, sowie GRUR 2019, 73 Rn. 33 u. 35-37 - Levola Hengelo, sowie die dort angeführte Rspr.).

    Hinsichtlich des zweiten Merkmals hat der EuGH klargestellt, dass der Begriff "Werk" im zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 40 - Levola Hengelo).

    Zum anderen setzt das Erfordernis des Ausschlusses jedes - der Rechtssicherheit schädlichen - subjektiven Elements bei der Identifizierung des geschützten Gegenstands voraus, dass dieser auf objektive Weise ausgedrückt worden ist (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 41 - Levola Hengelo).

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 270/03

    Stufenleitern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2020 - 20 U 27/19
    Das nachgeahmte Erzeugnis muss - wie beim wettbewerblichen Leistungsschutz - eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrskreises erlangt haben (BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 34 - Gartenliege; GRUR 2007, 339 Rn. 39 - Stufenleitern; GRUR 2006, 79 Rn. 35 - Jeans I).

    Insoweit ist es erforderlich, dass der Verkehr - anders als dies bei "Allerweltserzeugnissen" oder "Dutzendware" der Fall ist - auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses Wert legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen (BGH, GRUR 2009, 1073 Rn. 10 - Ausbeinmesser; GRUR 2007, 339 Rn. 26 - Stufenleitern).

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 107/13

    Exzenterzähne - Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung: Wettbewerbliche Eigenart

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2020 - 20 U 27/19
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2018, 832, Rn. 47 - Ballerinaschuh; GRUR 2015, 909 Rn. 9 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 31 - Herrnhuter Stern).

    Wettbewerbliche Eigenart liegt dann vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder einzelne Merkmale des Produkts geeignet sind, im Verkehr auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2015, 1214 Rn. 73 - Goldbären; GRUR 2015, 909 Rn. 10 - Exzenterzähne; GRUR 2013, 1052 Rn. 18 - Einkaufswagen III).

  • BGH, 27.05.1981 - I ZR 102/79

    Stahlrohrstuhl II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2020 - 20 U 27/19
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist die Erschaffung des Werkes (BGH, GRUR 1981, 820, 822 - Stahlrohstuhl II).

    Es muss sich von anderen, älteren Werken durch seine Formgestaltung unterscheiden (BGH, GRUR 1981, 820, 823 - Stahlrohrstuhl II; Wandtke/Bullinger., Urheberrecht, 5. Aufl., § 2 Rn. 22).

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2020 - 20 U 27/19
    Das nachgeahmte Erzeugnis muss - wie beim wettbewerblichen Leistungsschutz - eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrskreises erlangt haben (BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 34 - Gartenliege; GRUR 2007, 339 Rn. 39 - Stufenleitern; GRUR 2006, 79 Rn. 35 - Jeans I).
  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2020 - 20 U 27/19
    Das nachgeahmte Erzeugnis muss - wie beim wettbewerblichen Leistungsschutz - eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrskreises erlangt haben (BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 34 - Gartenliege; GRUR 2007, 339 Rn. 39 - Stufenleitern; GRUR 2006, 79 Rn. 35 - Jeans I).
  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2020 - 20 U 27/19
    Technisch bedingt sind Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen, als auch Merkmale, die zwar aus technischen Gründen verwendet werden, aber frei wählbar oder austauschbar sind (a.a.O. Rn. 20; BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 27 - LIKEaBIKE).
  • BGH, 02.12.2015 - I ZR 176/14

    Herrnhuter Stern - Wettbewerbsverstoß: Voraussetzung für die Entstehung

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 199/06

    Ausbeinmesser

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12

    Einkaufswagen

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier:

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 199/99

    Noppenbahnen

  • EuGH, 11.06.2020 - C-833/18

    Brompton Bicycle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

  • EuGH, 01.03.2012 - C-604/10

    Ein Spielplan für Fußballbegegnungen kann nicht urheberrechtlich geschützt

  • BGH, 01.06.2011 - I ZR 140/09

    Lernspiele

  • BGH, 09.05.1985 - I ZR 52/83

    Inkasso-Programm

  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

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