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   OLG Düsseldorf, 01.10.1987 - 3 Wx 435/87   

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OLG Düsseldorf, 01.10.1987 - 3 Wx 435/87 (https://dejure.org/1987,22926)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.10.1987 - 3 Wx 435/87 (https://dejure.org/1987,22926)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Oktober 1987 - 3 Wx 435/87 (https://dejure.org/1987,22926)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 15; BNotO § 23; BNotO § 24; DONot § 11
    Unzulässigkeit des einseitigen Widerrufs einer Hinterlegungsanweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 23.03.1984 - 1 W 529/84

    Einseitiger Widerruf einer dem Notar erteilten Weisung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.1987 - 3 Wx 435/87
    zu 1) stattgegeben und die Vornahme der Auszahlung des Geldbetrages durch den Notar angeordnet hat (OLG Hamm DNotZ 1985, 56 ; KG DNotZ 1985, 51 ; Seybold/Hornig, 5. Aufl., § 15 BNotO , Rd.Nr. 93).

    Diese Vorschrift ist aber nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (BGH NJW 1980, 1106 ; OLG Celle DNotZ 1976, 691 ; OLG Köln DNotZ 1978, 751; OLG Hamm DNotZ 1985, 56 ; KG DNotZ 1985, 51 ; 1987, 577) dahin auszulegen, daß - entsprechend dem Verfassungsgebot eines lückenlosen Rechtsschutzes - auch die Betreuungstätigkeiten nach den §§ 23; 24 BNotO unter die Vorschrift des § 15 BNotO fallen, auch und gerade im Interesse einer Konzentration aller Beschwerden wegen notarieller Amtsverweigerung bei den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

    DNotZ 1985, 51 ; 1987, 578; OLG Frankfurt DNotZ 1969, 513 ; Zimmermann, DNotZ 1980, 465 ff.; Haug, DNotZ 1982, 592 ff.).

    Die Weigerung des Notars, den hinterlegten Kaufpreis an die Verkäufer auszuzahlen, wäre nämlich nur berechtigt, wenn sich ernsthafte Bedenken gegen die Wirksamkeit des Kausalgeschäfts ergäben (OLG Hamm DNotZ 1983, 702 ; KG DNotZ 1985, 51 ; Zimmermann, a.a.O.; Haug, a.a.O.).

  • BGH, 21.12.1959 - III ZR 180/58
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.1987 - 3 Wx 435/87
    Das ist Teil seiner Amtspflicht (BGH DNotZ 1960, 265 ; OLG Hamm DNotZ 1983, 702).

    zu 2) würden genannten Entscheidung ( DNotZ 1960, 265, 269) die Auffasals Gegenleistung das Eigentum an der von den Bet.

    zu 2) erklärte Anfechtung des notariellen Vertrages mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zum Wegfall des Vertrages führen würde (RG DNotZ 1937, 259 ; BGH DNotZ 1960, 265 ).

  • OLG Hamm, 05.05.1983 - 28 W 13/83
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.1987 - 3 Wx 435/87
    Das ist Teil seiner Amtspflicht (BGH DNotZ 1960, 265 ; OLG Hamm DNotZ 1983, 702).

    Die Weigerung des Notars, den hinterlegten Kaufpreis an die Verkäufer auszuzahlen, wäre nämlich nur berechtigt, wenn sich ernsthafte Bedenken gegen die Wirksamkeit des Kausalgeschäfts ergäben (OLG Hamm DNotZ 1983, 702 ; KG DNotZ 1985, 51 ; Zimmermann, a.a.O.; Haug, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 14.06.1984 - 15 W 256/83

    Anweisung an den Notar, einen Teil des bei ihm hinterlegten Kaufpreises nicht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.1987 - 3 Wx 435/87
    zu 1) stattgegeben und die Vornahme der Auszahlung des Geldbetrages durch den Notar angeordnet hat (OLG Hamm DNotZ 1985, 56 ; KG DNotZ 1985, 51 ; Seybold/Hornig, 5. Aufl., § 15 BNotO , Rd.Nr. 93).

    Diese Vorschrift ist aber nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (BGH NJW 1980, 1106 ; OLG Celle DNotZ 1976, 691 ; OLG Köln DNotZ 1978, 751; OLG Hamm DNotZ 1985, 56 ; KG DNotZ 1985, 51 ; 1987, 577) dahin auszulegen, daß - entsprechend dem Verfassungsgebot eines lückenlosen Rechtsschutzes - auch die Betreuungstätigkeiten nach den §§ 23; 24 BNotO unter die Vorschrift des § 15 BNotO fallen, auch und gerade im Interesse einer Konzentration aller Beschwerden wegen notarieller Amtsverweigerung bei den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

  • KG, 19.12.1986 - 1 W 5529/85

    Einseitiger Widerruf einer übereinstimmenden Hinterlegungsanweisung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.1987 - 3 Wx 435/87
    Diese Vorschrift ist aber nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (BGH NJW 1980, 1106 ; OLG Celle DNotZ 1976, 691 ; OLG Köln DNotZ 1978, 751; OLG Hamm DNotZ 1985, 56 ; KG DNotZ 1985, 51 ; 1987, 577) dahin auszulegen, daß - entsprechend dem Verfassungsgebot eines lückenlosen Rechtsschutzes - auch die Betreuungstätigkeiten nach den §§ 23; 24 BNotO unter die Vorschrift des § 15 BNotO fallen, auch und gerade im Interesse einer Konzentration aller Beschwerden wegen notarieller Amtsverweigerung bei den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • BGH, 20.11.1979 - VI ZR 248/77

    Rechtsweg für Verlangen auf Vornahme von Notaramtshandlungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.1987 - 3 Wx 435/87
    Diese Vorschrift ist aber nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (BGH NJW 1980, 1106 ; OLG Celle DNotZ 1976, 691 ; OLG Köln DNotZ 1978, 751; OLG Hamm DNotZ 1985, 56 ; KG DNotZ 1985, 51 ; 1987, 577) dahin auszulegen, daß - entsprechend dem Verfassungsgebot eines lückenlosen Rechtsschutzes - auch die Betreuungstätigkeiten nach den §§ 23; 24 BNotO unter die Vorschrift des § 15 BNotO fallen, auch und gerade im Interesse einer Konzentration aller Beschwerden wegen notarieller Amtsverweigerung bei den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • BayObLG, 04.12.1987 - BReg. 3 Z 131/87

    Erhebung einer Gebühr nach § 133 KostO für die Erteilung vollstreckbarer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.1987 - 3 Wx 435/87
    das einseitige Widerrufsrecht beTeilausfertigungen nach Aufteilung einer Gesamtgrundschränken und dem Notar eine Rechtsmacht verleihen wollten, schuld (BayObLG, Beschluß vom 4.12.1987 - BReg. 3 Z 131/87 - die eine Abwicklung gemäß der beurkundeten Einigung der Bet. unabhängig von späteren Widersprüchen ermöglichen mitgeteilt von Richter am BayObLG Johann Demharter, München) solle.
  • LG Köln, 10.04.1987 - 87 T 9/87

    Abkürzung des Vornamens in Nachfolgevermerk zulässig

    7. Notarrecht - Unzulässigkeit des einseitigen Widerrufs einer Hinterlegungsanweisung (OLG Düsseldorf, Beschluß vorn 1.10.1987 - 3 Wx 435/87 mitgeteilt von Notar Dr. Thomas Imberg, Mönchengladbach) BNotO §§ 15; 23; 24 DONot § 11 Haben die Vertragsparteien im notariellen Vertrag den Notar gemeinsam unwiderruflich angewiesen, den auf sein Anderkonto einzuzahlenden Grundstückskaufpreis nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen an den Verkäufer auszuzahlen, muß der Notar ungeachtet eines späteren einseitigen Widerrufs durch den Käufer grundsätzlich der ursprünglichen Anweisung folgen.
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