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   OLG Düsseldorf, 01.10.2014 - VI-3 Kart 62/13 (V)   

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OLG Düsseldorf, 01.10.2014 - VI-3 Kart 62/13 (V) (https://dejure.org/2014,39415)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.10.2014 - VI-3 Kart 62/13 (V) (https://dejure.org/2014,39415)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Oktober 2014 - VI-3 Kart 62/13 (V) (https://dejure.org/2014,39415)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Referenzpreises für Verlustenergie durch die Bundesnetzagentur; Einordnung der Verlustenergiemenge

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung des Referenzpreises für Verlustenergie durch die Bundesnetzagentur; Einordnung der Verlustenergiemenge

  • rechtsportal.de

    Ermittlung des Referenzpreises für Verlustenergie durch die Bundesnetzagentur

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ermittlung des Referenzpreises für Verlustenergie durch die Bundesnetzagentur

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ermittlung des Referenzpreises für Verlustenergie durch die Bundesnetzagentur

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2014 - 3 Kart 62/13
    Den Regulierungsbehörden steht - wie der Bundesgerichtshof im Rahmen der Überprüfung des Effizienzvergleichs und des Qualitätselements entschieden hat - im Rahmen der rechtlichen Vorgabenbei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", juris 10, 25 ff.; BGH, Beschlüsse vom 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12, Rn. 13).

    Die für diese beiden Kategorien geltenden Kontrollmaßstäbe unterscheiden sich eher verbal und weniger in der Sache (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", juris Rn. 26 f. m. w. Nachw.).

    Die Kontrolle ende deshalb dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", Rn. 25 m. w. Nachw.).

    Der genutzte Beurteilungsspielraum ist daher (nur) darauf zu überprüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (BGH Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", Rn. 27).

    Die Ausübung des eine Abwägung zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben erfordernden Regulierungsermessens ist vom Gericht zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität; BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", Rn. 27, juris).

    Dass Angaben einiger Netzbetreiber fehlten, stellt die Berechnungsweise nicht infrage (vgl. etwa zu Unsicherheiten bei möglicherweise nicht eindeutiger Beschriftung einer Eingabemaske und Auswirkungen auf den Effizienzvergleich: BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", RdE 2014, 276; zum Qualitätselement: BGH, Beschlüsse vom 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12, Rn. 49).

    Die Betroffene hat keinen Anspruch darauf, umfassende Einsicht in das zu Grunde liegende Datenmaterial zu nehmen (vgl. zum Effizienzvergleich: BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", RdE 2014, 276, juris Rn. 72; vgl. zum Qualitätselement: BGH, Beschlüsse vom 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12, Rn. 24 ff.).

    Vielmehr haben die Regulierungsbehörden zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ggfs. die Einsicht in Unterlagen zu versagen (§ 30 VwVfG, § 71 S. 1 EnWG, § 84 Abs. 2 S. 2 EnWG; BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", juris Rn 81 ff.).

  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 58/12

    Gestaltungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Festlegung des Beginns der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2014 - 3 Kart 62/13
    Die Behörde hat in ihrem Bescheid gemäß § 39 VwVfG hinreichend deutlich gemacht, warum und wie sie die Verlustenergiekosten berechnen will (vgl. zu den Anforderungen an die Begründungspflicht: BGH, Beschlüsse vom 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12, Rn. 29 ff.).

    Den Regulierungsbehörden steht - wie der Bundesgerichtshof im Rahmen der Überprüfung des Effizienzvergleichs und des Qualitätselements entschieden hat - im Rahmen der rechtlichen Vorgabenbei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", juris 10, 25 ff.; BGH, Beschlüsse vom 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12, Rn. 13).

    Dass Angaben einiger Netzbetreiber fehlten, stellt die Berechnungsweise nicht infrage (vgl. etwa zu Unsicherheiten bei möglicherweise nicht eindeutiger Beschriftung einer Eingabemaske und Auswirkungen auf den Effizienzvergleich: BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", RdE 2014, 276; zum Qualitätselement: BGH, Beschlüsse vom 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12, Rn. 49).

    So hat der Bundesgerichtshof etwa im Verfahren hinsichtlich des Qualitätselements deutlich gemacht, dass bei der Auswertung der Daten von rund 2/3 der betroffenen Netzbetreiber der Vorwurf unzureichender Datenerhebung schon "im Ansatz nicht nachvollziehbar" gewesen sei (Beschlüsse vom 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12, Rn. 49).

    Die Betroffene hat keinen Anspruch darauf, umfassende Einsicht in das zu Grunde liegende Datenmaterial zu nehmen (vgl. zum Effizienzvergleich: BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", RdE 2014, 276, juris Rn. 72; vgl. zum Qualitätselement: BGH, Beschlüsse vom 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12, Rn. 24 ff.).

  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2014 - 3 Kart 62/13
    Die Behörde hat in ihrem Bescheid gemäß § 39 VwVfG hinreichend deutlich gemacht, warum und wie sie die Verlustenergiekosten berechnen will (vgl. zu den Anforderungen an die Begründungspflicht: BGH, Beschlüsse vom 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12, Rn. 29 ff.).

    Den Regulierungsbehörden steht - wie der Bundesgerichtshof im Rahmen der Überprüfung des Effizienzvergleichs und des Qualitätselements entschieden hat - im Rahmen der rechtlichen Vorgabenbei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", juris 10, 25 ff.; BGH, Beschlüsse vom 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12, Rn. 13).

    Dass Angaben einiger Netzbetreiber fehlten, stellt die Berechnungsweise nicht infrage (vgl. etwa zu Unsicherheiten bei möglicherweise nicht eindeutiger Beschriftung einer Eingabemaske und Auswirkungen auf den Effizienzvergleich: BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", RdE 2014, 276; zum Qualitätselement: BGH, Beschlüsse vom 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12, Rn. 49).

    So hat der Bundesgerichtshof etwa im Verfahren hinsichtlich des Qualitätselements deutlich gemacht, dass bei der Auswertung der Daten von rund 2/3 der betroffenen Netzbetreiber der Vorwurf unzureichender Datenerhebung schon "im Ansatz nicht nachvollziehbar" gewesen sei (Beschlüsse vom 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12, Rn. 49).

    Die Betroffene hat keinen Anspruch darauf, umfassende Einsicht in das zu Grunde liegende Datenmaterial zu nehmen (vgl. zum Effizienzvergleich: BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", RdE 2014, 276, juris Rn. 72; vgl. zum Qualitätselement: BGH, Beschlüsse vom 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12, Rn. 24 ff.).

  • BGH, 28.06.2005 - KVR 17/04

    Stadtwerke Mainz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2014 - 3 Kart 62/13
    Im Übrigen hat es der Bundesgerichtshof nicht beanstandet, ggfs. auf bedeutend größere Vergleichsunternehmen abzustellen (vgl. etwa zum Preismissbrauch: BGH, Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04, "Stadtwerke Mainz", BGHZ 163, 282).
  • OLG Düsseldorf, 24.10.2007 - 3 Kart 26/07

    Beteiligung der Bundesnetzagentur an Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2014 - 3 Kart 62/13
    Der Senat hat bereits entschieden, dass § 10 Abs. 1 StromNEV, wonach die tatsächlichen Kosten der Verlustenergie angesetzt werden können, unter dem Vorbehalt des § 21 Abs. 2 S. 1 EnWG, § 4 Abs. 1 StromNEV steht, die Kosten denen eines "effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen" müssen, "unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung" (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2007, VI-3 Kart 26/07 (V), ZNER 2008, 167, juris Rn. 24 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2010 - 3 Kart 4/09

    Berücksichtigung der Kosten für die Beschaffung der Verlustenergie bei der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2014 - 3 Kart 62/13
    Ein Netzbetreiber hat verschiedene Möglichkeiten auf die Verlustenergiekosten Einfluss zu nehmen, etwa durch die Wahl von Ausschreibungszeitpunkten und -zeiträumen, der Losgröße, der Langfristkomponente, der Bildung von Ausschreibungsgemeinschaften und die Form der Beschaffung des langfristig prognostizierbaren Verlustenergiebedarfs (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010, VI-3 Kart 4/09, ZNER 2010, 398, juris Rn. 41).
  • OLG Düsseldorf, 04.05.2016 - 5 Kart 2/15

    Ermittlung des Referenzpreises für Verlustenergie

    Daher gilt insoweit nichts anderes als für die - ebenfalls ausreichend begründeten - Festlegungen der beteiligten Bundesnetzagentur, an welche sie angelehnt ist (s. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2014, VI-3 Kart 62/13 (V), S. 13 BA; OLG Schleswig, Beschluss vom 02.10.2014, 16 Kart 3/13).
  • OLG Düsseldorf, 19.05.2021 - 3 Kart 159/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Aufhebung einer

    Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ihre Ausführungen und Erwägungen in zulässiger Weise ergänzt (zur Zulässigkeit der Nachholung vgl. etwa Senat, Beschl. v. 01.10.2014 - VI-3 Kart 62/13 [V], Juris Rn. 41 m.w.N.).
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