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   OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - I-6 U 169/14   

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OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - I-6 U 169/14 (https://dejure.org/2015,54553)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.10.2015 - I-6 U 169/14 (https://dejure.org/2015,54553)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Oktober 2015 - I-6 U 169/14 (https://dejure.org/2015,54553)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Geschäftsführerhaftung für masseschmälernde Zahlungen

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Haftung des Geschäftsführers nach § 64 S. 1 GmbHG für masseschmälernde Zahlungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 192/13

    Insolvenzanfechtung: Bargeschäftsprivileg für Lohnzahlungen des insolventen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14
    Der Ausnahmeregelung des § 142 InsO liegt der wirtschaftliche Gesichtspunkt zugrunde, dass bei wertäquivalenten Bargeschäfte keine Vermögensverschiebung zu Lasten des Schuldners, sondern eine bloße Vermögensumschichtung stattfindet (BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 192/13, Rz. 9).

    Ferner ist allgemein anerkannt, dass die Erfüllung beliebiger gegenseitiger Verträge unter das Bargeschäftsprivileg fallen können (BGH, Urteil vom 13.04.2006 - IX ZR 158/05, Rz. 32) und daher auch die Tätigkeit des Arbeitsnehmers eine werthaltige Gegenleistung für ein Bargeschäft sein kann (BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 192/13, Rz. 31ff).

    Diese Entscheidung ist zwar auf beachtenswerte Kritik gestoßen (BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 192/13, Rz. 16 ff).

    Demnach scheidet regelmäßig ein Benachteiligungsvorsatz aus, wenn durch Gehaltszahlungen im Zuge eines Baraustauschs die für die Betriebsfortführung unerlässliche Gegenleistung der Arbeitstätigkeit entgolten wird (BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 192/13, Rz. 44).

  • BGH, 02.12.2014 - II ZR 119/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der EG-Verordnung über das

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14
    Zu den insolvenzrechtlichen Vorschriften in diesem unionsrechtlichen Sinn gehört auch § 64 Satz 1 GmbHG, weil die danach angeordnete Haftung des Geschäftsführers für von ihm nach der Insolvenzreife veranlasste Masseschmälerungen dem Ziel dient, den Gläubigern unter Beachtung ihrer grundsätzlichen Gleichrangigkeit Befriedigung zu verschaffen (BGH, Vorlagebeschluss vom 02.12.2014 - II ZR 119/14, Rz. 17ff).

    Ferner verstoßen beide Haftungsinstitute nicht gegen die durch Artt. 49, 54 AEUV verbürgte Niederlassungsfreiheit, weil sie nicht die Voraussetzungen, unter denen EU-Auslandsgesellschaften ihren Verwaltungssitz in Deutschland begründen können, bestimmen, sondern nur die Folgen eines Fehlverhaltens der Geschäftsführung nach der Sitzbegründung in Deutschland regeln (so BGH, Vorlagebeschluss vom 02.12.2014, a.a.O., Rz. 21 zu der Haftung gemäß § 64 GmbHG).

  • BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12

    § 133 InsO - Bargeschäft - subjektive Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14
    Erfolgt die Entgeltzahlung im Wege des Bargeschäfts, kann sich auch bei Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit der Wille des Arbeitgebers darin erschöpfen, eine gleichwertige Gegenleistung für die Arbeitsleistung zu erbringen, die zur Fortführung des Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern auch nützen kann, so dass ihm eine mit der Zahlung verbundene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden ist (BAG, Urteil vom 29.01.2014 - 6 AZR 345/12, Rz. 89).
  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 262/10

    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14
    bb) Nachdem der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Beschluss vom 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09 die Entscheidungskompetenz für die gegen einen Arbeitnehmer auf Rückgewähr des von dem Schuldner im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG gezahlten Arbeitsentgelts dem Bundesarbeitsgericht zugewiesen hatte, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass wegen der besonderen rechtstatsächlichen Umstände, unter denen Arbeitsleistungen erbracht werden, der für die Annahme eines Bargeschäfts im Sinne des § 142 InsO erforderliche "unmittelbare Zusammenhang" zwischen Arbeitsleistung und Vergütungszahlung auch dann noch gewahrt wird, wenn mit der Zahlung in den letzten drei Monaten erbrachte Arbeitsleistungen vergütet werden (BAG, Urteil vom 06.10.2011 - 6 AZR 262/10, Rz. 17).
  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 158/05

    Fälligkeit der Anwaltsgebühren bei Beendigung einzelner Angelegenheiten im Rahmen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14
    Ferner ist allgemein anerkannt, dass die Erfüllung beliebiger gegenseitiger Verträge unter das Bargeschäftsprivileg fallen können (BGH, Urteil vom 13.04.2006 - IX ZR 158/05, Rz. 32) und daher auch die Tätigkeit des Arbeitsnehmers eine werthaltige Gegenleistung für ein Bargeschäft sein kann (BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 192/13, Rz. 31ff).
  • BGH, 18.11.2014 - II ZR 231/13

    Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer insolventen GmbH & Co.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14
    Allerdings liegt eine masseschmälernde Zahlung im Sinne des § 64 Satz 1 GmbHG dann nicht vor, wenn und sobald im "unmittelbaren Zusammenhang" mit dieser Zahlung ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen endgültig gelangt, der die mit der Zahlung bewirkte Masseschmälerung ausgleicht, ohne dass es darüber hinaus erforderlich ist, dass dieser Gegenwert bis zur Insolvenzeröffnung in dem Gesellschaftsvermögen verbleibt (BGH, Urteil vom 18.11.2014 - II ZR 231/13, Rz. 9ff).
  • BGH, 23.09.2010 - IX ZR 212/09

    Insolvenzanfechtung: Überweisung der auf das Geschäftskonto des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14
    Folglich kann den obiter dicta der Urteile vom 09.06.2005 - IX ZR 152/03, NZI 2005, S. 497, 498 und vom 23.09.2010 - IX ZR 212/09, NZI 2010, S. 897, 899, dass die dortigen, aus anderen Gründen schon nicht für ein Bargeschäft in Betracht kommenden Gegenleistungen auch nicht dem unmittelbaren Zugriff der Gläubiger offen gestanden hätten, nicht entnommen werden, es handele es sich dabei um ein notwendiges Tatbestandsmerkmal des Bargeschäfts, weil dann nicht die unzweifelhaft nicht dem unmittelbaren Zugriff der Gläubiger unterliegende Tätigkeit der Arbeitnehmer des Schuldners als eine Gegenleistung für ein Bargeschäft in Betracht käme.
  • BGH, 09.06.2005 - IX ZR 152/03

    Anfechtbarkeit einer vor Fälligkeit bewirkten Zahlung des Insolvenzschuldners

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14
    Folglich kann den obiter dicta der Urteile vom 09.06.2005 - IX ZR 152/03, NZI 2005, S. 497, 498 und vom 23.09.2010 - IX ZR 212/09, NZI 2010, S. 897, 899, dass die dortigen, aus anderen Gründen schon nicht für ein Bargeschäft in Betracht kommenden Gegenleistungen auch nicht dem unmittelbaren Zugriff der Gläubiger offen gestanden hätten, nicht entnommen werden, es handele es sich dabei um ein notwendiges Tatbestandsmerkmal des Bargeschäfts, weil dann nicht die unzweifelhaft nicht dem unmittelbaren Zugriff der Gläubiger unterliegende Tätigkeit der Arbeitnehmer des Schuldners als eine Gegenleistung für ein Bargeschäft in Betracht käme.
  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 32/08

    Haftung des Geschäftsführers wegen Veranlassung einer die Masse schmälernden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14
    a) Die Ersatzpflicht des Geschäftsführers für nach dem Eintritt der Insolvenzreife eingetretene Masseschmälerungen setzt gemäß § 64 Satz 1 GmbHG voraus, dass die Masseschmälerungen von dem Geschäftsführer "veranlasst" worden sind; die Masseschmälerungen müssen daher entweder mit seinem Wissen und Wollen geschehen sein oder hätten von ihm verhindert werden können (BGH, Urteil vom 16.03.2009 - II ZR 32/08, Rz. 13).
  • EuGH, 10.12.2015 - C-594/14

    Kornhaas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14
    Aus diesem Grunde besteht auch kein Anlass, das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EUGH (Az. C-594/14) über den vorgenannten Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs auszusetzen.
  • BGH, 20.03.2003 - IX ZR 166/02

    Anfechtbarkeit der Pfändung einer künftigen Forderung; Maßgeblicher Zeitpunkt für

  • BGH, 05.02.2007 - II ZR 51/06

    Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen an einen Sanierer nach Eintritt der

  • GemSOGB, 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09

    Rechtsweg - Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners

  • BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH wegen

  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

  • EuGH, 04.12.2014 - C-295/13

    H - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • BGH, 19.06.2012 - II ZR 243/11

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Pflicht zur laufenden Beobachtung der

  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 239/09

    Gläubigerkenntnis bei Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen: Widerlegung der

  • BGH, 30.03.1998 - II ZR 146/96

    Geltendmachung eines Quoten- oder sonstigen Schadens der Neugläubiger wegen

  • BGH, 04.07.2017 - II ZR 319/15

    Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife der

    Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, NZI 2016, 642) hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt, die Schuldnerin sei am 7. September 2009 zahlungsunfähig gewesen.
  • OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16

    D&O deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbH-Gesetz wegen

    Weder Klage noch Urteil im Haftpflichtprozess sind - auch nicht hilfsweise - auf § 15 a InsO, § 823 Abs. 2 BGB bzw. den dieser Haftungsnorm zugrunde liegenden tatsächlichen Umständen gestützt worden (vergl. zu einer solchen Fallgestaltung OLG Düsseldorf, NZI 2016, 642, 644).
  • OLG München, 22.06.2017 - 23 U 3769/16

    Haftung des Organs für masseverkürzende Leistungen

    Insbesondere Zahlungen, mit denen Arbeitsleistungen abgegolten werden, sind masseschmälernde Zahlungen im Sinne des § 64 Satz 1 GmbHG (entgegen OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2015, 6 U 169/14).

    Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich ist, dass der Gegenstand des Massezuflusses auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhanden ist (BGH, Urteil vom 18. November 2014 - II ZR 231/13 -, BGHZ 203, 218-224, Rn. 11), kann eine Ersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 64 Satz 1 GmbHG nur dann ausscheiden, wenn ein dem Gläubigerzugriff unterliegender Vermögenswert zufließt (Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 64 GmbHG, Rn. 20; Caspar ZIP 2016, 793, 796 f.; Müller DB 2015, 723, 725 f.; Poertzgen, NZI 2016, 642, 646 f.).

    Die entgegenstehende Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2015 - I-6 U 169/14 -, Rn. 37, juris) überzeugt nicht (a.A. Baumert NZG 2016, 379, 380), so dass hinsichtlich der Überweisungen von Löhnen einschließlich der Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungsbeiträge, der Zahlungen für sonstige Dienstleistungen, der Bezahlung von - sofort verbrauchtem - Benzin, Gas und Strom, und der Bezahlung der "Thermeneintritte", die eine Forderung begründet, von Zahlungen im Sinne des § 64 Satz 1 GmbH auszugehen ist.

    Im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2015 (6 U 169/14) war die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen.

  • BGH, 24.09.2019 - II ZR 248/17

    Erstattungspflicht des Geschäftsführers einer überschuldeten GmbH kraft

    Während bereits ein solcher Zusammenhang nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2015 - I-6 U 169/14 (NZI 2016, 642) die Entstehung des Ersatzanspruchs hindere, sei nach Auffassung des Berufungsgerichts für die Enthaftung des Geschäftsführers zusätzlich erforderlich, dass der Masse mit der Gegenleistung ein unmittelbar dem Gläubigerzugriff unterliegender Gegenstand zugeführt worden ist.
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