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   OLG Düsseldorf, 01.12.2008 - I-9 U 77/08   

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OLG Düsseldorf, 01.12.2008 - I-9 U 77/08 (https://dejure.org/2008,4119)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.12.2008 - I-9 U 77/08 (https://dejure.org/2008,4119)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Dezember 2008 - I-9 U 77/08 (https://dejure.org/2008,4119)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 291; ; BGB § ... 312 f; ; BGB § 346; ; BGB § 355; ; BGB § 355 Abs. 3 Satz 1; ; BGB § 355 Abs. 3 Satz 3; ; BGB § 357; ; BGB § 358; ; BGB § 358 Abs. 3; ; BGB § 358 Abs. 4 Satz 3; ; BGB § 495 Abs. 1; ; BGB § 506 Abs. 2 Satz 1; ; InsO § 39 Abs. 1; ; GenG § 1 Abs. 2; ; EigZulG § 17; ; EStG § 7b; ; EStG § 10e

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des verbundenen Geschäfts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 15.01.2002 - IX R 55/00

    EigZulG § 17

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2008 - 9 U 77/08
    Dieser soll zunächst das genossenschaftliche Wohnen fördern, das insbesondere für Familien mit geringem Einkommen eine Alternative zum Erwerb eigenen Wohnraums darstellt (vgl. BFH NZM 2002, 1036, 1038 f.).

    Er trägt dazu bei, Wohnraum für diejenigen Genossenschaftsmitglieder zu schaffen, die selbst dazu nicht in der Lage sind (vgl. BFH NZM 2002, 1036, 1038 f.).

    Die vom Kläger dargestellten Äußerungen des Herrn G... zur Eigenheimzulage stimmen mit der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 15.01.2002 (NZM 2002, 1036 ff.) überein.

  • BGH, 20.01.1997 - II ZR 105/96

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2008 - 9 U 77/08
    Der Beitritt zu einer Genossenschaft stellt daher ein auf die Begründung der Mitgliedschaft gerichtetes organisationsrechtliches Geschäft dar (vgl. MüKo/Masuch, BGB, 5. Aufl., § 312 RdN 30; BGH NJW 1997, 1069, 1070).

    Den Charakter eines entgeltlichen Geschäfts kann der Beitritt zu einer Genossenschaft jedoch dann erlangen, wenn durch die Wahl dieser Rechtsform ein Umgehungstatbestand im Sinne von § 312 f BGB geschaffen wird (vgl. BGH NJW 1997, 1069, 1070), d.h. wenn durch die Rechtsform des Beitritts zu einer Genossenschaft verschleiert wird, dass tatsächlich die Erbringung entgeltlicher Leistungen vereinbart wird.

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2008 - 9 U 77/08
    Angesichts dessen kann der Beitritt zu einer Genossenschaft auch nicht mit dem Erwerb von Anteilen an einer Anlagegesellschaft, wie z.B. von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds, bei dem der Bundesgerichtshof § 358 BGB entsprechend anwendet (vgl. BGH NJW 2004, 2731, 2733 f.), gleichgestellt werden.

    Beim Beitritt zu einer Anlagegesellschaft rechtfertigt - anders als der Beitritt zu einer Genossenschaft - der wirtschaftliche Zweck des Beitritts und die Schutzbedürftigkeit des Anlegers die analoge Anwendung des § 358 BGB (vgl. BGH NJW 2004, 2731, 2733).

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2008 - 9 U 77/08
    Ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Anteilserwerbs nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (vgl. BGH NJW 2006, 1955, 1957) gegenüber dem Beklagten ergibt sich auch nicht aus einem Schadensersatzanspruch wegen eines eigenen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens der Schuldnerin (§ 311 BGB); ein etwaiges vorsätzliches Fehlverhalten des Vermittlers wäre ihr nicht zuzurechnen, da ein verbundenes Geschäft, wie ausgeführt, nicht vorliegt (vgl. BGH NJW 2006, 2099, 2106).

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Anbieter der Anlage als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehnsnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. BGHZ 168, 1, 19 f.).

  • LG Krefeld, 12.03.2008 - 2 O 232/06

    Vorliegend wird ein Anspruch auf Rückgewähr der aufgrund eines Darlehensvertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2008 - 9 U 77/08
    Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. März 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (2 O 232/06) teilweise abgeändert.

    das Endurteil des LG Krefeld vom 12.03.2008, Az.: 2 O 232/06 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie widerklagend den Kläger zu verurteilen, an ihn 3.763,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • BGH, 18.03.2008 - XI ZR 241/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei finanziertem Immobilienkauf mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2008 - 9 U 77/08
    Schließlich hat der Kläger auch Anhaltspunkte für eine Haftung aufgrund einer vom Vermittler G... begangenen arglistigen Täuschung vorgetragen, so dass eine Aufklärungspflichtverletzung weder aus dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprungs noch - im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens - eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs in Betracht kommt (vgl. BGH VersR 2008, 1498, 1500).
  • OLG Jena, 06.05.2008 - 5 U 444/06

    Verbundenes Geschäft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2008 - 9 U 77/08
    Hieraus ergibt sich eine wesentlich größere personale Nähe zur Genossenschaft als bei einem Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft (vgl. Wittenberg, Erwerb genossenschaftlicher Geschäftsanteile durch Arbeitnehmer einer eG als Haustür- oder Fernabsatzgeschäft? BB 2008, 1580, 1583; so auch OLG Sachsen-Anhalt MDR 2006, 1419 ff.; a.A. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 06.05.2008, Az. 5 U 444/06).
  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 106/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2008 - 9 U 77/08
    Ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Anteilserwerbs nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (vgl. BGH NJW 2006, 1955, 1957) gegenüber dem Beklagten ergibt sich auch nicht aus einem Schadensersatzanspruch wegen eines eigenen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens der Schuldnerin (§ 311 BGB); ein etwaiges vorsätzliches Fehlverhalten des Vermittlers wäre ihr nicht zuzurechnen, da ein verbundenes Geschäft, wie ausgeführt, nicht vorliegt (vgl. BGH NJW 2006, 2099, 2106).
  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.12.2008 - 9 U 77/08
    Dies setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1126).
  • BGH, 01.03.2011 - II ZR 297/08

    Finanzierter Erwerb von Genossenschaftsanteilen: Darlehens- und Beitrittsvertrag

    Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, BeckRS 2009, 6382) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Köln, 18.03.2009 - 13 U 198/07

    Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines zu Kapitalanlagezwecken

    Nach einer - auf höchstrichterliche Ausführungen obiter dictum in Urteilen zu Personengesellschaften (z.B. BGH NJW 2004, 2731, 2733 f.) gestützten - Ansicht ist die Annahme eines Verbundgeschäfts grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Genossenschaftsbeitritt wegen seines organisationsrechtlichen Charakters auch dann nicht als "Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung" i.S. von § 358 BGB anzusehen sei, wenn er zu Kapitalanlagezwecken erfolgt sein sollte; Ausnahmen sollen danach nur in den Fällen möglich sein, in denen ein Umgehungsgeschäft i.S. von § 312f BGB vorliegt bzw. der Beitretende - ohne zusätzliches weiteres Entgelt - Leistungen der Genossenschaft erhält, die nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft beansprucht werden können oder nicht unerheblichen Umfang haben, so dass von einem entgeltlichen Geschäft auszugehen sei (s. OLG Naumburg OLGR 2006, 490, 491; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2008 - I - 9 U 77/08, juris-Datenbank Tz. 19 ff.; Wittenberg BB 2008, 1580, 1581 ff.).
  • OLG Hamm, 23.04.2010 - 7 U 99/09

    Widerruf der zur Finanzierung des Beitritts zu einer als Anlagegesellschaft

    Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 31. Zivilsenates des OLG Hamm sowie der Oberlandesgerichte Köln und Jena (OLG Hamm -Beschluss vom 10. Juli 2006 - 31 W 196 /05 ; OLGR Jena 2008, 799 f; OLG Köln Urteil vom 18.3.2009 - 13 U 197/07 BeckRS 2009, 25592 / a.A. OLGR Naumburg 2006, 490 f; OLG Düsseldorf DStR 2009, 761) an, wonach ein Genossenschaftsbeitritt jedenfalls dann Teil eines verbundenen Geschäfts sein kann, wenn die Genossenschaft als reine Anlagegesellschaft ausgestaltet ist und es dem Anleger in erster Linie nicht darum geht, Mitglied des Verbandes zu werden, sondern bei dem Anleger die mit der Mitgliedschaft verbundenen Steuervorteile (hier durch Erhalt der Eigenheimzulage) und Gewinne im Vordergrund stehen.
  • OLG Köln, 18.03.2009 - 13 U 200/07

    Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines zu Kapitalanlagezwecken

    Nach einer - auf höchstrichterliche Ausführungen obiter dictum in Urteilen zu Personengesellschaften (z.B. BGH NJW 2004, 2731, 2733 f.) gestützten - Ansicht ist die Annahme eines Verbundgeschäfts grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Genossenschaftsbeitritt wegen seines organisationsrechtlichen Charakters auch dann nicht als "Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung" i.S. von § 358 BGB anzusehen sei, wenn er zu Kapitalanlagezwecken erfolgt sein sollte; Ausnahmen sollen danach nur in den Fällen möglich sein, in denen ein Umgehungsgeschäft i.S. von § 312f BGB vorliegt bzw. der Beitretende - ohne zusätzliches weiteres Entgelt - Leistungen der Genossenschaft erhält, die nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft beansprucht werden können oder nicht unerheblichen Umfang haben, so dass von einem entgeltlichen Geschäft auszugehen sei (s. OLG Naumburg OLGR 2006, 490, 491; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2008 - I - 9 U 77/08, juris-Datenbank Tz. 19 ff.; Wittenberg BB 2008, 1580, 1581 ff.).
  • OLG Köln, 16.11.2009 - 13 U 200/07
    Nach einer - auf höchstrichterliche Ausführungen obiter dictum in Urteilen zu Personengesellschaften (z.B. BGH NJW 2004, 2731, 2733 f. [BGH 14.06.2004 - II ZR 395/01] ) gestützten - Ansicht ist die Annahme eines Verbundgeschäfts grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Genossenschaftsbeitritt wegen seines organisationsrechtlichen Charakters auch dann nicht als "Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung" i.S. von § 358 BGB anzusehen sei, wenn er zu Kapitalanlagezwecken erfolgt sein sollte; Ausnahmen sollen danach nur in den Fällen möglich sein, in denen ein Umgehungsgeschäft i.S. von § 312f BGB vorliegt bzw. der Beitretende - ohne zusätzliches weiteres Entgelt - Leistungen der Genossenschaft erhält, die nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft beansprucht werden können oder nicht unerheblichen Umfang haben, so dass von einem entgeltlichen Geschäft auszugehen sei (s. OLG Naumburg OLGR 2006, 490, 491; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2008 - I - 9 U 77/08, juris-Datenbank Tz. 19 ff.; Wittenberg BB 2008, 1580, 1581 ff.).
  • OLG Köln, 18.03.2009 - 13 U 197/07

    Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines zu Kapitalanlagezwecken

    Nach einer - auf höchstrichterliche Ausführungen obiter dictum in Urteilen zu Personengesellschaften (s. etwa BGH NJW 2004, 2731, 2733 f.) gestützten - Ansicht ist die Annahme eines Verbundgeschäfts grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Genossenschaftsbeitritt wegen seines organisationsrechtlichen Charakters auch dann nicht als "Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung" i.S. von § 358 BGB anzusehen sei, wenn er zu Kapitalanlagezwecken erfolgt sein sollte; Ausnahmen sollen danach nur in den Fällen möglich sein, in denen ein Umgehungsgeschäft i.S. von § 312f BGB vorliegt bzw. der Beitretende - ohne zusätzliches weiteres Entgelt - Leistungen der Genossenschaft erhält, die nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft beansprucht werden können oder nicht unerheblichen Umfang haben, so dass von einem entgeltlichen Geschäft auszugehen sei (s. OLG Naumburg OLGR 2006, 490, 491; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2008 - I - 9 U 77/08, juris-Datenbank Tz. 19 ff.; Wittenberg BB 2008, 1580, 1581 ff.).
  • OLG Köln, 18.03.2009 - 13 U 199/07

    Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines zu Kapitalanlagezwecken

    Nach einer- auf höchstrichterliche Ausführungen obiter dictum in Urteilen zu Personengesellschaften (z.B. BGH NJW 2004, 2731, 2733 f.) gestützten - Ansicht ist die Annahme eines Verbundgeschäfts grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Genossenschaftsbeitritt wegen seines organisationsrechtlichen Charakters auch dann nicht als "Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung" i.S. von § 358 BGB anzusehen sei, wenn er zu Kapitalanlagezwecken erfolgt sein sollte; Ausnahmen sollen danach nur in den Fällen möglich sein, in denen ein Umgehungsgeschäft i.S. von § 312f BGB vorliegt bzw. der Beitretende - ohne zusätzliches weiteres Entgelt - Leistungen der Genossenschaft erhält, die nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft beansprucht werden können oder nicht unerheblichen Umfang haben, so dass von einem entgeltlichen Geschäft auszugehen sei (s. OLG Naumburg OLGR 2006, 490, 491; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2008 - I - 9 U 77/08, juris-Datenbank Tz. 19 ff.; Wittenberg BB 2008, 1580, 1581 ff.).
  • OLG Köln, 16.11.2009 - 13 U 198/07
    Nach einer - auf höchstrichterliche Ausführungen obiter dictum in Urteilen zu Personengesellschaften (z.B. BGH NJW 2004, 2731, 2733 f. [BGH 14.06.2004 - II ZR 395/01] ) gestützten - Ansicht ist die Annahme eines Verbundgeschäfts grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Genossenschaftsbeitritt wegen seines organisationsrechtlichen Charakters auch dann nicht als "Vertrag über die Erbringung einer anderen Leistung" i.S. von § 358 BGB anzusehen sei, wenn er zu Kapitalanlagezwecken erfolgt sein sollte; Ausnahmen sollen danach nur in den Fällen möglich sein, in denen ein Umgehungsgeschäft i.S. von § 312f BGB vorliegt bzw. der Beitretende - ohne zusätzliches weiteres Entgelt - Leistungen der Genossenschaft erhält, die nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft beansprucht werden können oder nicht unerheblichen Umfang haben, so dass von einem entgeltlichen Geschäft auszugehen sei (s. OLG Naumburg OLGR 2006, 490, 491; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2008 - I - 9 U 77/08, juris-Datenbank Tz. 19 ff.; Wittenberg BB 2008, 1580, 1581 ff.).
  • LG Münster, 27.11.2009 - 16 O 142/09

    Steuerberater hat einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens und Erstattung

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2008 (Az. 9 U 77/08) vertreten die Beklagten zudem die Auffassung, dass dem Kläger eine besondere Pflicht zur Aufklärung über die Risiken ihres Beitritts zur H oblegen habe, da er auf Grund eines Wissensvorsprunges um die besonderen Risiken dieses Beitritts gewusst habe.
  • LG Arnsberg, 21.09.2010 - 3 S 43/10

    Klageabweisungsantrag ist gem. §§ 133 , 157 BGB analog konkludente

    Der Kläger selbst hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.09.2010 eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 01.12.2008, Az: 9 U 77/08, vorgelegt, die schon im Leitsatz den Widerruf eines im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einer Genossenschaft abgeschlossenen Darlehensvertrags behandelt.
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