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   OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22   

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OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22 (https://dejure.org/2023,3692)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.03.2023 - 5 U 1/22 (https://dejure.org/2023,3692)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. März 2023 - 5 U 1/22 (https://dejure.org/2023,3692)
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    Rechte eines Beziehers von Strom auf der Mittelspannungsebene nach Ausfall des vertraglichen Lieferanten; Zulässigkeit der Zuordnung des Kunden zum Bilanzkreis des örtlich zuständigen Grund- und Ersatzversorgers und der Weitergabe der Daten an diesen; Formularmäßige ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (37)

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22

    Zulässigkeit von Online-Vertriebsbeschränkungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22
    Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zu 2) ist beim Senat unter dem Aktenzeichen VI-5 U 3/22 [Kart] anhängig.

    In dem Klageverfahren der B auf Rückzahlung der gezahlten Vergütung (VI-5 U 3/22 [Kart]) hat die hiesige Beklagte zu 2) vorgetragen, es entspreche den üblichen Gepflogenheiten, dass der Anschlussnetzbetreiber zur Vermeidung einer Lieferunterbrechung den zuständigen Grundversorger über Lieferantenausfälle informiere, und vor diesem Hintergrund habe U J am 22.12.2018 gemeldet, dass eine Ersatzversorgung der Abnahmestelle der dortigen Klägerin zum 01.01.2019 erforderlich werde.

    Soweit es um den Letztverbraucher B geht, fehlt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis, weil dieser seine Rechte in dem Verfahren VI-5 U 3/22 [Kart] - mit der Klägerin als Streithelferin - selbst wahrnimmt und insoweit keiner Richtigstellung durch die Beklagte zu 2) bedarf.

    Die Beklagte zu 2) beruft sich hinsichtlich sämtlicher Marktlokationen - wie im Rückforderungsprozess der Letztverbraucherin B (Senat - VI-5 U 3/22 [Kart]) - darauf, dass die Letztverbraucher eine von J ausgehende Realofferte durch die Bereitstellung von Strom ab dem 22.12.2018 bzw. 01.10.2019 konkludent durch weiteren Strombezug angenommen hätten, und zwar spätestens nach Zugang ihrer Schreiben vom 04.01.2019 (Anl. B 2) 1).

    Dem steht nicht entgegen, dass jedenfalls zwei der betroffenen Letztverbraucher die Rechnungen von J bezahlt haben, denn insoweit ist die Beklagte Bereicherungsansprüchen der Letztverbraucher ausgesetzt, wie der Senat in dem - der Klägerin und der Beklagten zu 2) bekannten - Rückforderungsprozess der B gegen die Beklagte zu 2) (VI-5 U 3/22 [Kart]), an dem die Klägerin als Streithelferin der B beteiligt ist, mit Urteil vom heutigen Tage entschieden hat.

  • BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21

    Verbrauchsstelle Goldbuschfeld - Unberechtigte Stromentnahme durch einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22
    Die Zuordnung der Marktlokationen zu ihrem Bilanzkreis sei nicht aufgrund ihrer Eigenschaft als freier Stromlieferant erfolgt, sondern aufgrund ihrer Grund- und Ersatzversorgertätigkeit, d.h. ihrer "Auffangfunktion" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 10.05.2022 - EnZR 54/21, "Goldbuschfeld").

    Mit Blick auf die Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG, die eine Trennung von Erzeugung und Vertrieb von Elektrizität einerseits und dem Betrieb von Energieversorgungsnetzen andererseits vorschreiben, um die Markttransparenz zu erhöhen und den Wettbewerb zu fördern, darf eine Bilanzierung der von Letztverbrauchern entnommenen Strommengen beim Netzbetreiber nicht erfolgen (BGH, Beschl. v. 10.05.2022 - EnZR 54/21, RdE 2022, 404 Rn. 22 - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld).

    Jedenfalls folgt die Zuordnung des Stroms zum Bilanzkreis eines Stromlieferanten den zivilrechtlichen Gegebenheiten folgt, so dass eine etwaige fehlerhafte bilanzielle Zuordnung auf die wirtschaftliche und zivilrechtliche Zuordnung des Stroms keinen Einfluss hat (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20, 27).

    Aufgrund des zuletzt mit dem Nutzer der Verbrauchsstelle bestehenden (gesetzlichen) Lieferverhältnisses bleibt er bis zum Eintritt eines anderen Stromlieferanten bilanziell zuständig (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 23).

    Wie die BNetzA in ihrem Beschluss vom 21.12.2020 (BK6-20-160) - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20, 27; v. 27.10.2020, a.a.O. Rn. 21 f.) - klargestellt hat, orientiert sich die Einstufung, ob eine Marktlokation rechtlich der Grund- oder der Ersatzversorgung zuzuordnen ist, allein an der zivilrechtlichen Situation zwischen dem Letztverbraucher und dem Grund- und Ersatzversorger und liegt nicht im Zuständigkeitsbereich oder Ermessen des Netzbetreibers (Beschl. v. 21.12.2020, S. 13).

  • BGH, 27.10.2020 - EnVR 104/19

    Unberechtigt genutzte Lieferstellen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22
    Aus § 4 Abs. 3 S. 1 StromNZV und dem Prinzip der Netzstabilität (§ 20 Abs. 1a S. 5 EnWG, vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 104/19, BeckRS 2020, 45396 Rn. 20 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen) folgt, dass für jede Einspeise- oder Entnahmestelle die Zuordnung zu einem Bilanzkreis erforderlich ist.

    Dem Grund- und Ersatzversorger kommt insoweit eine in den §§ 36, 38 EnWG angelegte Auffangfunktion zu (BGH, a.a.O. Rn. 23; Beschl. v. 27.10.2020, a.a.O. Rn. 19).

    Wie die BNetzA in ihrem Beschluss vom 21.12.2020 (BK6-20-160) - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20, 27; v. 27.10.2020, a.a.O. Rn. 21 f.) - klargestellt hat, orientiert sich die Einstufung, ob eine Marktlokation rechtlich der Grund- oder der Ersatzversorgung zuzuordnen ist, allein an der zivilrechtlichen Situation zwischen dem Letztverbraucher und dem Grund- und Ersatzversorger und liegt nicht im Zuständigkeitsbereich oder Ermessen des Netzbetreibers (Beschl. v. 21.12.2020, S. 13).

  • BGH, 14.07.2022 - I ZR 97/21

    Zu den wettbewerbsrechtlichen Grenzen des Betriebs eines kommunalen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2022 - I ZR 97/21, GRUR 2022, 1336, 1337 Rn. 12 - dortmund.de; v. 09.09.2021 - I ZR 90/20, GRUR 2021, 1400, 1403 Rn. 19 - Influencer I, mwN).

    Ganz allgemein ist eine hinreichende Bestimmtheit für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH, Urt. v. 14.07.2022, a.a.O.; v. 08.11.2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 f. Rn. 15 - Deutschland-Kombi, mwN.).

  • BGH, 12.06.1989 - II ZR 334/87

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH; Verjährung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22
    So kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Anspruch aus § 687 Abs. 2 BGB auch in Betracht, wenn entgegen einem (vertraglichen) Wettbewerbsverbot in eine zwischen dem vertraglich Berechtigten und einem Dritten bestehende schuldrechtliche Vereinbarung eingegriffen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.1989 - II ZR 334/87, NJW-RR 1989, 1255, 1257; v. 11.10.1976 - II ZR 104/75, juris Rn. 17).

    Soweit die Klägerin mit dem Letztverbraucher D einen Ersatzbelieferungsvertrag erst am 08.01.2019 abgeschlossen hat, scheidet ein Anspruch gegen J aus § 687 Abs. 2 BGB für die Zeit vom 22.12.2018 bis 08.01.2019 jedenfalls deshalb aus, weil die Klägerin insoweit noch keine gesicherte Rechtsposition hatte, in die J hätte eingreifen können (BGH, Urt. v. 12.06.1989, a.a.O.).

  • BGH, 24.02.2022 - I ZR 128/21

    Zweitmarkt für Lebensversicherungen II - Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22
    Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urt. v. 24.02.2022 - I ZR 128/21, GRUR 2022, 729, 730 Rn. 13 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; v. 05.11.2020 - I ZR 234/19, GRUR 2021, 497, 499 Rn. 15 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen I).

    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH, Urt. v. 24.02.2022, a.a.O.; v. 05.11.2020, a.a.O.).

  • BGH, 05.11.2020 - I ZR 234/19

    Zweitmarkt für Lebensversicherungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22
    Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urt. v. 24.02.2022 - I ZR 128/21, GRUR 2022, 729, 730 Rn. 13 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; v. 05.11.2020 - I ZR 234/19, GRUR 2021, 497, 499 Rn. 15 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen I).

    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH, Urt. v. 24.02.2022, a.a.O.; v. 05.11.2020, a.a.O.).

  • LG Dortmund, 05.05.2022 - 16 O 53/19

    Grundversorger, Ersatzversorger, Wegfall des Stromlieferanten, fehlende Meldung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (16 O 53/19 [EnW]) vom 05.05.2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die Klägerin hat zunächst beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 05. Mai 2022 (16 O 53/19 [EnW]).

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 113/20

    Vertragsdokumentengenerator - Zulässigkeit eines digitalen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22
    Der Gebrauch auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung genügt, wenn über ihren Sinngehalt zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen, oder wenn der Kläger den auslegungsbedürftigen Begriff hinreichend konkret umschreibt und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegt oder sein Begehren an der konkreten Verletzungshandlung ausrichtet (BGH, Urt. v. 09.09.2021 - I ZR 113/20, GRUR 2021, 1425, 1426 Rn. 12 - Vertragsdokumentengenerator, mwN).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 219/05

    Clone-CD

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22
    Insoweit besteht jedoch ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten, der voraussetzt, dass dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand und die Abmahnung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entsprach (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 11 - Clone CD).
  • BGH, 06.12.2012 - III ZR 173/12

    Unwirksame Klauseln eines Mobilfunkanbieters: Wiederholungsgefahr bei

  • BGH, 20.10.2021 - I ZR 96/20

    Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über die Lieferung und Montage eines

  • BAG, 09.12.1997 - 1 AZR 319/97

    Verbot der Anrechnung von Zulagen in Betriebsvereinbarung

  • BGH, 20.10.2021 - I ZR 17/21

    Identitätsdiebstahl II - Unbestellt gelieferte Waren, Irrtum des Unternehmers

  • BGH, 25.10.2022 - XI ZR 44/22

    Rückabwicklung eines Kfz-Finanzierungsdarlehens: Berechnung des

  • BGH, 10.10.1989 - KZR 22/88

    "Neugeborenentransporte"; Zulässigkeit der Aufforderung einer AOK zur Vergabe von

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

  • BGH, 07.02.2006 - KZR 33/04

    Probeabonnement

  • BGH, 16.06.2016 - I ZR 46/15

    Orthopädietechniker - Wettbewerbsverstoß: Erfordernis der Meisterpräsenz bei

  • BGH, 20.05.2009 - VIII ZR 247/06

    Zulassung einer erstmals im Berufungsrechtszug erfolgten unstreitigen

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 126/20

    Vorstellen von kommerziellen Inhalten unter Abbildung einer Person als sog.

  • BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 391/12

    Energielieferungsvertrag: Zustandekommen durch Belieferung eines

  • BGH, 22.02.2018 - VII ZR 253/16

    Zulässigkeit einer erneuten Feststellungsklage in unverjährter Zeit mit gleichem

  • BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 37/01

    Aufklärungspflichten bei Unternehmenskauf

  • BGH, 27.01.2022 - III ZR 195/20

    Beweiserhebung: Hinweispflicht des Gerichts vor Verwertung einer dem Internet

  • BGH, 19.04.2016 - VI ZR 506/14

    Zulässigkeit einer einheitlichen Feststellungsklage bei bereits bezifferbarem

  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 165/18

    Richten der in der Bereitstellung von Strom liegenden Realofferte des

  • BGH, 11.10.1976 - II ZR 104/75

    Behandlung eines fremden Geschäfts als eigenes - Anspruch auf Auskunftserteilung

  • BGH, 08.11.2018 - I ZR 108/17

    Wettbewerb zweier Vermarktungsunternehmen für Hörfunkwerbezeiten:

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 184/17

    Energieeffizienzklasse III

  • BGH, 10.01.2013 - I ZR 190/11

    Standardisierte Mandatsbearbeitung

  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 34/09

    Leistungspakete im Preisvergleich

  • LG Bonn, 07.11.2014 - 6 T 308/14

    Rechtsnachfolge, Offenkundigkeit

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 90/20

    Zur Pflicht von Influencerinnen, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu

  • BGH, 29.06.1979 - III ZR 156/77

    Rechtswirkungen eines Geständnisses

  • KG, 19.09.2013 - 2 U 8/09
  • OLG Düsseldorf, 13.11.2019 - 3 Kart 801/18

    Zulässigkeit der Abmeldung von Letztverbrauchern aus der Ersatzversorgung und

  • OLG Düsseldorf, 21.09.2023 - 5 U 4/22
    Auch die Beschlüsse der Beschlusskammern 6 und 7 vom 07.02.2022 sind mit Entscheidungsgründen in der Beschlussdatenbank eingestellt und damit - wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist - öffentlich zugänglich, so dass es sich um offenkundige Tatsachen im Sinne von § 291 ZPO handelt (vgl. auch BAG, Urteil vom 27.02.2020 - 8 AZR 215/19, Rn. 9 - Air Berlin zu Fallberichten des Bundeskartellamts; BGH, Beschluss vom 24.05.2023 - VII ZB 69/21, Rn. 17 ff.; Senat, Urteil vom 02.03.2023 - VI-5 U 1/22 (Kart), Rn. 120; beide zum Handelsregister; BeckOK ZPO/Bacher, 49. Edition, § 291, Rn. 5 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22

    Zustandekommen eines Versorgungsvertrags mit Strom in höheren Spannungsebenen

    Durch eine Einbeziehung eines lediglich informatorischen Preisblatts in den Anschlussnutzungsvertrag kommt weder ein Vertrag zwischen dem Letztverbraucher und dem Grund- und Ersatzversorger zustande, noch ist darin ein Angebot des Letztverbrauchers an den zuständigen Grund- und Ersatzversorger auf Abschluss eines Ersatzbelieferungsvertrages zu sehen, das vom Netzbetreiber mit der Meldung der Marktlokation an den Grund- und Ersatzversorger übermittelt wird, wie es das Landgericht Dortmund (Urt. v. 05.05.2022 - 16 O 53/19 [EnW], BeckRS 2022, 10165) in dem Verfahren zwischen der Streithelferin und u.a. der Beklagten (Senat, Urt. v. 02.03.2023 - VI-5 U 1/22 [Kart]) erwogen hat.
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