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   OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22   

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OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22 (https://dejure.org/2023,3695)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.03.2023 - 5 U 3/22 (https://dejure.org/2023,3695)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (https://dejure.org/2023,3695)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21

    Verbrauchsstelle Goldbuschfeld - Unberechtigte Stromentnahme durch einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22
    Die Streithelferin macht geltend, nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2022, EnZR 54/21 (Verbrauchsstelle Goldbuschfeld), sei entscheidungserheblich, ob die von der Klägerin im Zeitraum vom 01. - 27. Januar 2019 aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen Strommengen ihr oder J wirtschaftlich zuzuordnen seien.

    Dabei folgt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2022 die Zuordnung des Stroms zum Bilanzkreis eines Stromlieferanten den zivilrechtlichen Gegebenheiten und hat eine etwaige fehlerhafte bilanzielle Zuordnung auf die wirtschaftliche und zivilrechtliche Zuordnung des Stroms keinen Einfluss (BGH, Beschl. v. 10.05.2022 - EnZR 54/21, RdE 2022, 404 Rn. 20, 27 - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld).

    Bei einem Letztverbraucher (§ 3 Nr. 25 EnWG), der kein Haushaltskunde (§ 3 Nr. 22 EnWG) ist und bei dem daher keine Grundversorgungspflicht nach § 36 Abs. 1 EnWG (aF) besteht, gilt dies allerdings nicht, weil die Preise aus der Grundversorgung, auf die dieser gerade keinen Anspruch hat, insoweit nicht entsprechend herangezogen werden können und einer (unterstellten) Realofferte des Ersatzversorgers mithin bereits Angaben zum Preis des lieferbaren Stroms und damit ein wesentlicher Bestandteil des zu schließenden Vertrages fehlen (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 15).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt die Zuordnung der an einer bestimmten Lieferstelle aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen zum Bilanzkreis eines bestimmten Elektrizitätsversorgungsunternehmens den zivilrechtlichen Gegebenheiten (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20; Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 104/19, BeckRS 2020, 45396 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen), und nicht umgekehrt.

    Aufgrund des zuletzt mit dem Nutzer der Verbrauchsstelle bestehenden (gesetzlichen) Lieferverhältnisses bleibt er bis zum Eintritt eines anderen Stromlieferanten bilanziell zuständig (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 23).

    Wie die BNetzA in ihrem Beschluss vom 21.12.2020 (BK6-20-160) - insoweit auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20, 27; v. 27.10.2020, a.a.O. Rn. 21 f.) - klargestellt hat, orientiert sich die Einstufung, ob eine Marktlokation rechtlich der Grund- oder der Ersatzversorgung zuzuordnen ist, allein an der zivilrechtlichen Situation zwischen dem Letztverbraucher und dem Grund- und Ersatzversorger und liegt nicht im Zuständigkeitsbereich oder Ermessen des Netzbetreibers (Beschl. v. 21.12.2020, S. 13).

    Die vertragliche Verpflichtung zur Stromlieferung an eine bestimmte Lieferstelle führt dazu, dass die dort entnommene Energie als von der Streithelferin geliefert gilt und deren Bilanzkreis (bzw. Unterbilanzkreis) zuzuschreiben war (vgl. BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20).

    Diesbezüglich hat, sofern ein bilanzieller Ausgleich - wie hier - nach Ablauf der Fristen für eine Korrektur der Bilanzkreisabrechnung nicht mehr in Betracht kommt, ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen den von dem Zuordnungsfehler betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erfolgen (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 27).

  • BGH, 27.10.2020 - EnVR 104/19

    Unberechtigt genutzte Lieferstellen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt die Zuordnung der an einer bestimmten Lieferstelle aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen zum Bilanzkreis eines bestimmten Elektrizitätsversorgungsunternehmens den zivilrechtlichen Gegebenheiten (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20; Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 104/19, BeckRS 2020, 45396 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen), und nicht umgekehrt.

    Wie die BNetzA in ihrem Beschluss vom 21.12.2020 (BK6-20-160) - insoweit auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20, 27; v. 27.10.2020, a.a.O. Rn. 21 f.) - klargestellt hat, orientiert sich die Einstufung, ob eine Marktlokation rechtlich der Grund- oder der Ersatzversorgung zuzuordnen ist, allein an der zivilrechtlichen Situation zwischen dem Letztverbraucher und dem Grund- und Ersatzversorger und liegt nicht im Zuständigkeitsbereich oder Ermessen des Netzbetreibers (Beschl. v. 21.12.2020, S. 13).

  • BGH, 17.07.2018 - EnZB 53/17

    Möglichkeit der fristwahrenden Einlegung einer Berufung bei dem nach § 119 GVG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22
    Erforderlich ist danach, dass es sich entweder um eine Streitigkeit über Ansprüche handelt, deren Grundlage sich unmittelbar aus einer Norm des Energiewirtschaftsgesetzes oder aus einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 17.07.2018 - EnZB 53/17, BeckRS 2017, 150663 Rn. 9 ff. - Berufungszuständigkeit) oder dass die Beantwortung einer energiewirtschaftsrechtlichen Vorfrage entscheidungserheblich ist.

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann wegen der u.U. schwierigen Abgrenzungsprobleme, wie sie sich auch hier zeigen, eine Berufung in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 102 EnWG, über die der Kartellsenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden hat, fristwahrend auch bei dem nach § 119 GVG allgemein zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden (BGH, Beschl. v. 17.07.2018, a.a.O. Rn. 20 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22

    Rechte eines Beziehers von Strom auf der Mittelspannungsebene nach Ausfall des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22
    Durch eine Einbeziehung eines lediglich informatorischen Preisblatts in den Anschlussnutzungsvertrag kommt weder ein Vertrag zwischen dem Letztverbraucher und dem Grund- und Ersatzversorger zustande, noch ist darin ein Angebot des Letztverbrauchers an den zuständigen Grund- und Ersatzversorger auf Abschluss eines Ersatzbelieferungsvertrages zu sehen, das vom Netzbetreiber mit der Meldung der Marktlokation an den Grund- und Ersatzversorger übermittelt wird, wie es das Landgericht Dortmund (Urt. v. 05.05.2022 - 16 O 53/19 [EnW], BeckRS 2022, 10165) in dem Verfahren zwischen der Streithelferin und u.a. der Beklagten (Senat, Urt. v. 02.03.2023 - VI-5 U 1/22 [Kart]) erwogen hat.
  • LG Dortmund, 05.05.2022 - 16 O 53/19

    Grundversorger, Ersatzversorger, Wegfall des Stromlieferanten, fehlende Meldung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22
    Durch eine Einbeziehung eines lediglich informatorischen Preisblatts in den Anschlussnutzungsvertrag kommt weder ein Vertrag zwischen dem Letztverbraucher und dem Grund- und Ersatzversorger zustande, noch ist darin ein Angebot des Letztverbrauchers an den zuständigen Grund- und Ersatzversorger auf Abschluss eines Ersatzbelieferungsvertrages zu sehen, das vom Netzbetreiber mit der Meldung der Marktlokation an den Grund- und Ersatzversorger übermittelt wird, wie es das Landgericht Dortmund (Urt. v. 05.05.2022 - 16 O 53/19 [EnW], BeckRS 2022, 10165) in dem Verfahren zwischen der Streithelferin und u.a. der Beklagten (Senat, Urt. v. 02.03.2023 - VI-5 U 1/22 [Kart]) erwogen hat.
  • BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 391/12

    Energielieferungsvertrag: Zustandekommen durch Belieferung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22
    Maßgeblich hierfür ist, dass für den Abnehmer in diesen Fällen nach den ihm bekannten oder jedenfalls erkennbaren Umständen nicht ersichtlich ist, dass in der über den Stromzähler erfolgten Stromlieferung eine an ihn gerichtete Realofferte des Versorgungsunternehmens auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrags zu sehen ist (BGH, Urt. v. 22.01.2014 - VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951, 1952 Rn. 14 m.w.N.).
  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 165/18

    Richten der in der Bereitstellung von Strom liegenden Realofferte des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22
    Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistung beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots (BGH, Urt. v. 27.11.2019 - VIII ZR 165/18, EnWZ 2020, 119 Rn. 10 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 13.12.2010 - W (Kart) 8/10

    Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen aus

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22
    Vorgreiflichkeit besteht hingegen nicht, wenn in die Entscheidung lediglich allgemeine Wertungsmaßstäbe einfließen, die in anderem Zusammenhang auch im Energiewirtschaftsrecht Berücksichtigung finden können, ohne dass eine konkrete energiewirtschaftsrechtliche Vorfrage aufgeworfen wird (BeckOK EnWG/Pastohr, a.a.O., § 102 EnWG Rn. 9; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.12.2010 - VI-W (Kart) 8/10, BeckRS 2010, 142331 Rn. 12).
  • BGH, 30.05.1978 - KZR 12/77

    Berufung in Kartellsachen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22
    Darauf, ob vernünftige Zweifel an der Zuständigkeit des Kartell-Oberlandesgerichts bestehen oder nicht, kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 30.05.1978 - KZR 12/77, NJW 1978, 2096, 2098, juris Rn. 20 - Pankreaplex I).
  • OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22
    Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zu 2) ist beim Senat unter dem Aktenzeichen VI-5 U 3/22 [Kart] anhängig.

    In dem Klageverfahren der B auf Rückzahlung der gezahlten Vergütung (VI-5 U 3/22 [Kart]) hat die hiesige Beklagte zu 2) vorgetragen, es entspreche den üblichen Gepflogenheiten, dass der Anschlussnetzbetreiber zur Vermeidung einer Lieferunterbrechung den zuständigen Grundversorger über Lieferantenausfälle informiere, und vor diesem Hintergrund habe U J am 22.12.2018 gemeldet, dass eine Ersatzversorgung der Abnahmestelle der dortigen Klägerin zum 01.01.2019 erforderlich werde.

    Soweit es um den Letztverbraucher B geht, fehlt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis, weil dieser seine Rechte in dem Verfahren VI-5 U 3/22 [Kart] - mit der Klägerin als Streithelferin - selbst wahrnimmt und insoweit keiner Richtigstellung durch die Beklagte zu 2) bedarf.

    Die Beklagte zu 2) beruft sich hinsichtlich sämtlicher Marktlokationen - wie im Rückforderungsprozess der Letztverbraucherin B (Senat - VI-5 U 3/22 [Kart]) - darauf, dass die Letztverbraucher eine von J ausgehende Realofferte durch die Bereitstellung von Strom ab dem 22.12.2018 bzw. 01.10.2019 konkludent durch weiteren Strombezug angenommen hätten, und zwar spätestens nach Zugang ihrer Schreiben vom 04.01.2019 (Anl. B 2) 1).

    Dem steht nicht entgegen, dass jedenfalls zwei der betroffenen Letztverbraucher die Rechnungen von J bezahlt haben, denn insoweit ist die Beklagte Bereicherungsansprüchen der Letztverbraucher ausgesetzt, wie der Senat in dem - der Klägerin und der Beklagten zu 2) bekannten - Rückforderungsprozess der B gegen die Beklagte zu 2) (VI-5 U 3/22 [Kart]), an dem die Klägerin als Streithelferin der B beteiligt ist, mit Urteil vom heutigen Tage entschieden hat.

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2023 - 3 Kart 183/23
    Dass eine Verletzung des Diskriminierungsverbots aus der Gleichbehandlung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte, Gruppen oder Personen folgen kann, entspricht der Rechtsprechung des Senats zu § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2017 - VI-3 Kart 137/16 [V], juris Rn. 56; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2023 - VI-5 U 3/22 (Kart), juris Rn. 56; BeckOK-EnWG/Assmann, § 20 Rn. 9 [Stand: 1. September 2023] und wohl auch Hagmann N&R 2021, 135, 138 mit Fußnote 44).
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