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   OLG Düsseldorf, 02.04.2003 - I-15 U 134/02   

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https://dejure.org/2003,13764
OLG Düsseldorf, 02.04.2003 - I-15 U 134/02 (https://dejure.org/2003,13764)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.04.2003 - I-15 U 134/02 (https://dejure.org/2003,13764)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. April 2003 - I-15 U 134/02 (https://dejure.org/2003,13764)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 676f; AGB-SpK Nr. 8
    Recht der Bank zum Abgleich von Empfängername und Kontonummer auch im beleglosen Überweisungsverkehr

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 1139
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 29.09.1998 - 14 U 205/97

    Maßgeblichkeit der Empfängerbezeichnung im beleggebundenen Überweisungsverkehr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.04.2003 - 15 U 134/02
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist im beleggebundenen Zahlungsverkehr bei einer vorhandenen Divergenz zwischen Empfängername und Kontonummer die Empfängerbezeichnung maßgeblich, weil der Name eine wesentlich sicherere Individualisierung ermöglicht (BGH NJW 1991, 3208, 3209; BGHZ 108, 386, 390 f.; OLG Frankfurt WM 1999, 1208, 1209; Schimansky in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, a.a.O., § 49 Rz. 18 m.w.N.; Claussen, Bank- und Börsenrecht, 2. Aufl., 2000, Rz. 37 m.w.N.).

    Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Kontonummer des vorgesehenen Empfängers richtig, aber irrtümlich den Namen eines anderen Kunden der Empfängerbank angegeben hat (OLG Frankfurt, WM 1999, 1208, 1209).

    Wenn wegen Divergenz kein wirksamer Überweisungsauftrag zu Gunsten des Inhabers des Kontos vorliegt, weil für die Gutschrift auf die Empfängerbezeichnung und nicht auf die Kontonummer abzustellen ist, ist die Buchung ohne entsprechende Anweisung und damit ohne rechtlichen Grund durchgeführt und ein Bereicherungsanspruch gegeben (OLG Frankfurt, WM 1999, 1208, 1209 f., mit zustimmender Anmerkung van Geldern, WuB I D 1.5.99 S. 795).

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 207/90

    Haftung der Bank im beleggebundenen Überweisungsverkehr; Divergenzen zwischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.04.2003 - 15 U 134/02
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist im beleggebundenen Zahlungsverkehr bei einer vorhandenen Divergenz zwischen Empfängername und Kontonummer die Empfängerbezeichnung maßgeblich, weil der Name eine wesentlich sicherere Individualisierung ermöglicht (BGH NJW 1991, 3208, 3209; BGHZ 108, 386, 390 f.; OLG Frankfurt WM 1999, 1208, 1209; Schimansky in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, a.a.O., § 49 Rz. 18 m.w.N.; Claussen, Bank- und Börsenrecht, 2. Aufl., 2000, Rz. 37 m.w.N.).
  • BGH, 05.11.2002 - XI ZR 381/01

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Finanzaffäre Koch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.04.2003 - 15 U 134/02
    Die Tatsache, dass normalerweise eine Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse, das heißt zwischen dem Überweisenden und dem Empfänger einerseits und dem Überweisenden und der beauftragten Bank andererseits erfolgt (vgl. zuletzt BGH NJW 2003, 582 f.), steht einem solchen Bereicherungsanspruch der Beklagten nicht entgegen.
  • BGH, 03.10.1989 - XI ZR 163/88

    Gegenseitige Rechte und Pflichten der Kreditinstitute im beleglosen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.04.2003 - 15 U 134/02
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist im beleggebundenen Zahlungsverkehr bei einer vorhandenen Divergenz zwischen Empfängername und Kontonummer die Empfängerbezeichnung maßgeblich, weil der Name eine wesentlich sicherere Individualisierung ermöglicht (BGH NJW 1991, 3208, 3209; BGHZ 108, 386, 390 f.; OLG Frankfurt WM 1999, 1208, 1209; Schimansky in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, a.a.O., § 49 Rz. 18 m.w.N.; Claussen, Bank- und Börsenrecht, 2. Aufl., 2000, Rz. 37 m.w.N.).
  • LG Bonn, 05.01.2005 - 2 O 312/04

    Überweisungsverkehr

    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von den von der Klägerin angeführten Urteilen des OLG Frankfurt am Main (ZIP 1999, 1208) und OLG Düsseldorf (ZIP 2003, 1139).
  • LG Offenburg, 24.02.2004 - 4 O 56/03

    Stornierung einer Gutschrift auf Kontokorrentkonto; Bereicherungsanspruch gegen

    Der rechtliche Grund für das Behaltendürfen ergibt sich aus dem Verhältnis der Empfängerbank zu ihrem Kunden jedoch nur aus dem Deckungsverhältnis, also aus dem Vorliegen eines wirksamen Überweisungsauftrags (OLG Düsseldorf ZIP 2003, 1139, 1141) [OLG Düsseldorf 02.04.2003 - 15 U 134/02] .
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