Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 02.04.2015 - III-2 Ws 101/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht durch Unterrichtung der Straßenverkehrsbehörde über Erkrankung eines Patienten mit Verdacht auf Fahruntauglichkeit
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 170 Abs. 2; StGB § 34; StGB § 203 Abs. 1
Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht durch Unterrichtung der Straßenverkehrsbehörde über Erkrankung eines Patienten mit Verdacht auf Fahruntauglichkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Darf ein Arzt Zweifel an der Fahreignung seines Patienten der Behörde melden?
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Ärztliche Schweigepflicht und die Fahruntauglichkeitsmitteilung
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht durch Unterrichtung der Straßenverkehrsbehörde
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 78 (Kurzinformation)
Ärztliches Berufsrecht | Benachrichtigung der Straßenverkehrsbehörde wegen Fahruntauglichkeit eines Patienten
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.10.1968 - VI ZR 168/67
Unterrichtung der Straßenverkehrsbehörde über Gesundheitszustand eines …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.04.2015 - 2 Ws 101/15
Die Ermittlungsbehörden sind im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Arzt trotz seiner grundsätzlichen Schweigepflicht nach den Grundsätzen über die Abwägung widerstreitender Pflichten oder Interessen berechtigt sein kann, die Straßenverkehrsbehörde zu benachrichtigen, wenn die Gefahr droht, dass sein Patient mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl dieser krankheitsbedingt nicht mehr fähig ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, ohne sich und andere zu gefährden (vgl. BGH NJW 1968, 2288).
- VGH Bayern, 09.10.2018 - 11 CS 18.1897
Mitteilung einer Hausärztin wegen Erkrankungen - Zweifel zum Führen eines …
Dabei kann offen bleiben, ob sich die Ärztin durch das Schreiben an die Straßenverkehrsbehörde vom 22. September 2017, mit dem sie weder eine Diagnose noch Befunde mitgeteilt hat, wegen einer Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar gemacht hat oder ob die Mitteilung nach Abwägung widerstreitender Pflichten oder Interessen berechtigt war (vgl. OLG Düsseldorf, B.v. 2.4.2015 - III-2 Ws 101/15 u.a. - juris m. Anm. Ambrosy - jurisPR-StrafR 3/2016 Anm. 3) und ob die Straßenverkehrsbehörde Mitteilungen, die unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht gemacht worden sind, verwerten darf (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.1970 - I B 50.69 - DÖV 1972, 59; Koehl, NVZ 2017, 10, 12).Die Mitteilung der Diagnose wäre aber bei einer gerechtfertigten Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht zulässig gewesen, denn nur dadurch wird die Straßenverkehrsbehörde in die Lage versetzt, eine Anordnung zur Überprüfung der Kraftfahreignung zu erlassen (vgl. OLG Düsseldorf, B.v. 2.4.2015, a.a.O. Rn. 14).