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   OLG Düsseldorf, 02.05.1996 - 6 U 8/95   

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https://dejure.org/1996,2294
OLG Düsseldorf, 02.05.1996 - 6 U 8/95 (https://dejure.org/1996,2294)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.05.1996 - 6 U 8/95 (https://dejure.org/1996,2294)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Mai 1996 - 6 U 8/95 (https://dejure.org/1996,2294)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 705
    Rückgriff gegen den Scheckaussteller - Beteiligter einer Bau-ARGE

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Muß der Auftraggeber den in Konkurs gefallenen Auftragnehmer bezahlen? (IBR 1997, 361)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1996, 1749
  • DB 1996, 2173
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 04.05.1995 - IX ZR 256/93

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Konkurs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.1996 - 6 U 8/95
    Zwar wird nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, ein gegenseitiger Vertrag, der - wie hier - zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht vollständig erfüllt ist, durch die Verfahrenseröffnung grundsätzlich in der Weise umgestaltet, daß der Erfüllungsanspruch erlischt und an seine Stelle der einseitige Anspruch des anderen Teils auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 26 KO ) tritt (vgl. BGHZ 103, 250, 252; BGHZ 106, 236, 242; BGHZ 116, 156, 158; BGH NJW 1995, 1966, 1967).

    Die mit der Konkurseröffnung und dem etwaigen Erfüllungsverlangen des Konkursverwalters verbundenen Rechtsfolgen sind vielmehr - wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 04.05.1995 einschränkend festgestellt hat (vgl. BGH NJW 1995, 1966 ff.) - im Falle einer teilbaren Leistung auf den Teil der Gegenleistung zu beschränken, der auf die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch ausstehende Erfüllungsleistung der Masse entfällt.

    Dies bedeutet, daß bei teilweise erbrachten Leistungen des Gemeinschuldners mithin die auf diesen Teil entfallende Gegenleistung weder durch die Eröffnung des Konkursverfahrens noch durch das etwaige Erfüllungsverlangen des Konkursverwalters berührt wird (vgl. BGH NJW 1995, 1966, 1967; Jaeger/Henckel, KO , 9. Aufl., § 17 KO , Rdn. 71 ff. und 80).

    Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt worden ist, wird ein gegenseitiger Vertrag, der - wie hier - zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht vollständig erfüllt ist, durch die Verfahrenseröffnung grundsätzlich in der Weise umgestaltet, daß der Erfüllungsanspruch erlischt und an seine Stelle der einseitige Anspruch des anderen Teils auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung tritt (vgl. BGHZ 68, 379, 380; BGHZ 89, 189, 195; BGHZ 96, 392, 394; BGHZ 103, 250, 252; BGHZ 106, 236, 242; BGHZ 116, 156, 158; BGH NJW 1995, 1966, 1967).

    Zu beachten ist nämlich insoweit, daß gerade in Fällen der teilweisen Vertragserfüllung das zuvor einheitliche Vertragsverhältnis durch die Konkurseröffnung in zwei Teile aufgespalten wird, von denen der seitens der Gemeinschuldnerin vorkonkurslich erfüllte Teil, für den sie noch die Gegenleistung zu fordern hat, durch den Konkurs möglichst unberührt bleiben soll (vgl. BGH NJW 1995, 1966, 1967).

  • BGH, 03.12.1954 - V ZR 96/53

    Aufrechnung im Konkurs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.1996 - 6 U 8/95
    Auch wenn man in Übereinstimmung mit der in Literatur und Rechtsprechung herrschenden Meinung davon ausgeht, daß unter dem Begriff der Bedingung im Sinne des § 54 KO nicht nur rechtsgeschäftlich begründete, sondern auch gesetzlich normierte Bedingungen fallen (vgl. BGHZ 15, 333, 335; BGH WM 1960, 720; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O, § 54 KO , Rdn. 5 m.w.Nachw.), handelt es sich bei dem Schadensersatzanspruch aus § 8 Nr. 2 Abs. 2 S. 2 VOB/B nicht um einen solchen bereits vor Konkurseröffnung bedingt entstandenen Anspruch.

    Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich in zwei älteren Entscheidungen aus den Jahren 1954 und 1978 - allerdings ohne nähere Begründung - die Auffassung vertreten, daß der Konkursgläubiger mit einem anläßlich der Konkurseröffnung entstandenen Schadensersatzanspruch gegenüber einer vorkonkurslichen Forderung des Gemeinschuldners aufrechnen könne, weil sein Anspruch bei der Konkurseröffnung bereits aufschiebend bedingt entstanden gewesen sei mit der Folge, daß eine Aufrechnung nach § 54 Abs. 1 KO zulässig sei (vgl. BGHZ 15, 333, 336; BGH NJW 1978, 2508, 2509).

    Sinn und Zweck der Vorschrift ist es daher - zusammen mit § 15 KO sowie § 30 KO -, die Masse möglichst vollständig für eine gleichmäßige Befriedigung der Konkursgläubiger zu erhalten und einer ungerechten Benachteiligung der Konkursmasse entgegenzutreten (vgl. RGZ 124, 349; BGHZ 15, 333, 337; BGHZ 30, 250; Kuhn/Uhlenbruck, aaO., § 55 KO , Rdn. 2).

    Dabei soll durch § 55 Nr. 2 KO verhindert werden, daß jemand nach Eröffnung des Konkursverfahrens durch den Erwerb einer Konkursforderung eine Aufrechnungsmöglichkeit erlangt, durch deren Ausnutzung er sich oder einem anderen zum Nachteil der übrigen Konkursgläubiger volle Befriedigung verschafft (vgl. BGHZ 15, 333, 337; Kuhn/Uhlenbruck, aaO.).

  • BGH, 24.10.1962 - V ZR 1/61

    Gesamtschuldnerische Haftung der testamentarischen Erben gegenüber einem aus

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.1996 - 6 U 8/95
    Allenfalls in diesem Verhältnis des Klägers zur A... S... bestand daher eine Aufrechnungslage, nicht aber im Verhältnis der Parteien zueinander (vgl. BGHZ 38, 122, 124; Palandt/Thomas, aaO., § 719 BGB , Rdn. 6; MüKo/Ulmer, aaO., § 719 BGB , Rdn. 11; RGRK/von Gamm, BGB , 12. Aufl., § 719 BGB , Rdn. 10).

    Zwar ist in der Tat in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß der von einem Gesellschaftsgläubiger im Rahmen seiner gesamtschuldnerischen Mithaftung in Anspruch genommene Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die von ihm geschuldete Leistung mit Rücksicht auf eine der Gesellschaft wegen einer Gegenforderung zustehende Aufrechnungsbefugnis verweigern darf, wobei dieses Leistungsverweigerungsrecht teilweise aus einer analogen Anwendung des § 129 Abs. 3 HGB und teilweise aus dem Wesen der sogenannten Doppelverpflichtung der Gesamthand sowie der einzelnen Gesellschafter hergeleitet wird (vgl. BGHZ 38, 122, 127 f. (für Erbengemeinschaft); BGHZ 42, 396, 397 f.; Palandt/Thomas, aaO., § 719 BGB , Rdn. 6; MüKo/Ulmer, aaO., § 714 BGB , Rdn. 41 und § 719 BGB , Rdn. 11 m.w.Nachw.; RGRK/von Gamm, aaO., § 719 BGB , Rdn. 10).

    Voraussetzung ist aber, daß der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Gegenforderung zusteht und sie mit dieser auch aufrechnen kann (vgl. BGHZ 38, 122, 128; BGHZ 42, 396, 397 f.; Palandt/Thomas, aaO.) .

  • BGH, 20.12.1988 - IX ZR 50/88

    Rechtsfolgen der Erklärung des Konkursverwalters, gegenseitige Verträge erfüllen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.1996 - 6 U 8/95
    Zwar wird nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, ein gegenseitiger Vertrag, der - wie hier - zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht vollständig erfüllt ist, durch die Verfahrenseröffnung grundsätzlich in der Weise umgestaltet, daß der Erfüllungsanspruch erlischt und an seine Stelle der einseitige Anspruch des anderen Teils auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 26 KO ) tritt (vgl. BGHZ 103, 250, 252; BGHZ 106, 236, 242; BGHZ 116, 156, 158; BGH NJW 1995, 1966, 1967).

    Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt worden ist, wird ein gegenseitiger Vertrag, der - wie hier - zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht vollständig erfüllt ist, durch die Verfahrenseröffnung grundsätzlich in der Weise umgestaltet, daß der Erfüllungsanspruch erlischt und an seine Stelle der einseitige Anspruch des anderen Teils auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung tritt (vgl. BGHZ 68, 379, 380; BGHZ 89, 189, 195; BGHZ 96, 392, 394; BGHZ 103, 250, 252; BGHZ 106, 236, 242; BGHZ 116, 156, 158; BGH NJW 1995, 1966, 1967).

    Wie auch der Bundesgerichtshof in zahlreichen späteren Entscheidungen klargestellt hat, bestehen bei einem gegenseitigen Vertrag bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines der Vertragspartner allein die beiderseitigen vertraglichen Erfüllungsansprüche (vgl. BGHZ 89, 189, 195; BGHZ 96, 392, 394; BGHZ 103, 250, 252; BGHZ 106, 236, 242; BGHZ 116, 156, 158).

  • BGH, 11.02.1988 - IX ZR 36/87

    Ablehnung der Erfüllung durch den Konkursverwalter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.1996 - 6 U 8/95
    Zwar wird nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, ein gegenseitiger Vertrag, der - wie hier - zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht vollständig erfüllt ist, durch die Verfahrenseröffnung grundsätzlich in der Weise umgestaltet, daß der Erfüllungsanspruch erlischt und an seine Stelle der einseitige Anspruch des anderen Teils auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 26 KO ) tritt (vgl. BGHZ 103, 250, 252; BGHZ 106, 236, 242; BGHZ 116, 156, 158; BGH NJW 1995, 1966, 1967).

    Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt worden ist, wird ein gegenseitiger Vertrag, der - wie hier - zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht vollständig erfüllt ist, durch die Verfahrenseröffnung grundsätzlich in der Weise umgestaltet, daß der Erfüllungsanspruch erlischt und an seine Stelle der einseitige Anspruch des anderen Teils auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung tritt (vgl. BGHZ 68, 379, 380; BGHZ 89, 189, 195; BGHZ 96, 392, 394; BGHZ 103, 250, 252; BGHZ 106, 236, 242; BGHZ 116, 156, 158; BGH NJW 1995, 1966, 1967).

    Wie auch der Bundesgerichtshof in zahlreichen späteren Entscheidungen klargestellt hat, bestehen bei einem gegenseitigen Vertrag bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines der Vertragspartner allein die beiderseitigen vertraglichen Erfüllungsansprüche (vgl. BGHZ 89, 189, 195; BGHZ 96, 392, 394; BGHZ 103, 250, 252; BGHZ 106, 236, 242; BGHZ 116, 156, 158).

  • BGH, 21.11.1991 - IX ZR 290/90

    Aufrechnung gegen Forderung aufgrund eines Erfüllungsverlangens des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.1996 - 6 U 8/95
    Zwar wird nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, ein gegenseitiger Vertrag, der - wie hier - zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht vollständig erfüllt ist, durch die Verfahrenseröffnung grundsätzlich in der Weise umgestaltet, daß der Erfüllungsanspruch erlischt und an seine Stelle der einseitige Anspruch des anderen Teils auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 26 KO ) tritt (vgl. BGHZ 103, 250, 252; BGHZ 106, 236, 242; BGHZ 116, 156, 158; BGH NJW 1995, 1966, 1967).

    Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt worden ist, wird ein gegenseitiger Vertrag, der - wie hier - zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht vollständig erfüllt ist, durch die Verfahrenseröffnung grundsätzlich in der Weise umgestaltet, daß der Erfüllungsanspruch erlischt und an seine Stelle der einseitige Anspruch des anderen Teils auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung tritt (vgl. BGHZ 68, 379, 380; BGHZ 89, 189, 195; BGHZ 96, 392, 394; BGHZ 103, 250, 252; BGHZ 106, 236, 242; BGHZ 116, 156, 158; BGH NJW 1995, 1966, 1967).

    Wie auch der Bundesgerichtshof in zahlreichen späteren Entscheidungen klargestellt hat, bestehen bei einem gegenseitigen Vertrag bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines der Vertragspartner allein die beiderseitigen vertraglichen Erfüllungsansprüche (vgl. BGHZ 89, 189, 195; BGHZ 96, 392, 394; BGHZ 103, 250, 252; BGHZ 106, 236, 242; BGHZ 116, 156, 158).

  • BGH, 21.02.1985 - VII ZR 160/83

    Fälligkeit von Abschlagszahlungen nach Erstellung der Schlußrechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.1996 - 6 U 8/95
    Sollte - wie die Beklagte meint - die Verdingungsordnung für Bauleistungen ( VOB ) wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und der A... S... einbezogen worden, die von der A... S... ausgesprochene Kündigung also in Ansehung der Konkurseröffnung nach § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B gerechtfertigt gewesen sein, so ist der Beklagten zwar im Grundsatz darin zuzustimmen, daß aufgrund der Kündigung nach § 8 Nr. 6 VOB/B eine Schlußabrechnung zu erfolgen hatte und von der Gemeinschuldnerin bzw. dem Kläger nach der Kündigung grundsätzlich keine Abschlagszahlung nach § 16 Nr. 1 VOB/B mehr verlangt werden konnte (vgl. BGH NJW 1985, 1840 ; BGH NJW-RR 1987, 724 ; Ingenstau/Korbion, aaO., § 16 VOB/B , Rdn. 76 m.w.Nachw.; Nicklisch/Weick, VOB Teil B, 2. Aufl., § 16 VOB/B , Rdn. 25; Heiermann/Riedl/Rusam/Schwaab, VOB , 6. Aufl., § 16 VOB/B , Rdn. 42).

    Der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - bislang offen gelassen, ob auch bei einem gekündigten Vertrag ausnahmsweise ein "unbestrittenes Guthaben" als Abschlagszahlung verlangt werden kann (vgl. BGH NJW 1985, 1840 ; BGH NJW-RR 1987, 724 ).

    Denn in die Schlußrechnung ist der Anspruch auf Abschlagszahlung als ein bereits vor Entstehung des Schlußabrechnungsverhältnisses entstandener und fälliger Forderungsteil eingeflossen, der in bezug auf den Entstehens- und Fälligkeitszeitpunkt auch sein Wesen nicht verändert hat, sondern lediglich in bezug auf seine Geltendmachung den Regeln der Schlußabrechnung unterliegt (vgl. BGH NJW 1985, 1840, 1841).

  • BGH, 14.12.1964 - VIII ZR 119/63

    Rechtsstellung des Gesellschafters bei mit der Gesellschaft vereinbartem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.1996 - 6 U 8/95
    Zwar ist in der Tat in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß der von einem Gesellschaftsgläubiger im Rahmen seiner gesamtschuldnerischen Mithaftung in Anspruch genommene Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die von ihm geschuldete Leistung mit Rücksicht auf eine der Gesellschaft wegen einer Gegenforderung zustehende Aufrechnungsbefugnis verweigern darf, wobei dieses Leistungsverweigerungsrecht teilweise aus einer analogen Anwendung des § 129 Abs. 3 HGB und teilweise aus dem Wesen der sogenannten Doppelverpflichtung der Gesamthand sowie der einzelnen Gesellschafter hergeleitet wird (vgl. BGHZ 38, 122, 127 f. (für Erbengemeinschaft); BGHZ 42, 396, 397 f.; Palandt/Thomas, aaO., § 719 BGB , Rdn. 6; MüKo/Ulmer, aaO., § 714 BGB , Rdn. 41 und § 719 BGB , Rdn. 11 m.w.Nachw.; RGRK/von Gamm, aaO., § 719 BGB , Rdn. 10).

    Voraussetzung ist aber, daß der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Gegenforderung zusteht und sie mit dieser auch aufrechnen kann (vgl. BGHZ 38, 122, 128; BGHZ 42, 396, 397 f.; Palandt/Thomas, aaO.) .

  • BGH, 14.12.1983 - VIII ZR 352/82

    Konkursanfechtung der Erfüllung - Aufrechnung gegenüber Werklohnanspruch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.1996 - 6 U 8/95
    Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt worden ist, wird ein gegenseitiger Vertrag, der - wie hier - zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht vollständig erfüllt ist, durch die Verfahrenseröffnung grundsätzlich in der Weise umgestaltet, daß der Erfüllungsanspruch erlischt und an seine Stelle der einseitige Anspruch des anderen Teils auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung tritt (vgl. BGHZ 68, 379, 380; BGHZ 89, 189, 195; BGHZ 96, 392, 394; BGHZ 103, 250, 252; BGHZ 106, 236, 242; BGHZ 116, 156, 158; BGH NJW 1995, 1966, 1967).

    Wie auch der Bundesgerichtshof in zahlreichen späteren Entscheidungen klargestellt hat, bestehen bei einem gegenseitigen Vertrag bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines der Vertragspartner allein die beiderseitigen vertraglichen Erfüllungsansprüche (vgl. BGHZ 89, 189, 195; BGHZ 96, 392, 394; BGHZ 103, 250, 252; BGHZ 106, 236, 242; BGHZ 116, 156, 158).

  • BGH, 16.01.1986 - VII ZR 138/85

    Ablehnung der Erfüllung eines Bauvertrages durch den Konkursverwalter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.1996 - 6 U 8/95
    Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt worden ist, wird ein gegenseitiger Vertrag, der - wie hier - zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht vollständig erfüllt ist, durch die Verfahrenseröffnung grundsätzlich in der Weise umgestaltet, daß der Erfüllungsanspruch erlischt und an seine Stelle der einseitige Anspruch des anderen Teils auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung tritt (vgl. BGHZ 68, 379, 380; BGHZ 89, 189, 195; BGHZ 96, 392, 394; BGHZ 103, 250, 252; BGHZ 106, 236, 242; BGHZ 116, 156, 158; BGH NJW 1995, 1966, 1967).

    Wie auch der Bundesgerichtshof in zahlreichen späteren Entscheidungen klargestellt hat, bestehen bei einem gegenseitigen Vertrag bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines der Vertragspartner allein die beiderseitigen vertraglichen Erfüllungsansprüche (vgl. BGHZ 89, 189, 195; BGHZ 96, 392, 394; BGHZ 103, 250, 252; BGHZ 106, 236, 242; BGHZ 116, 156, 158).

  • BGH, 25.06.1973 - II ZR 133/70

    Wechselmäßige Haftung einer nicht im Handelsregister eingetragenen, als KG

  • BGH, 13.07.1972 - II ZR 111/70

    Kaufmannseigenschaft eines Bauunternehmers

  • BGH, 26.02.1987 - VII ZR 217/85

    Anspruch auf Abschlagszahlungen nach Kündigung des VOB/B -Vertrages

  • BGH, 10.05.1978 - VIII ZR 152/77

    Aufrechnung bedingter Forderungen gegen fällige Forderungen des Gemeinschuldners

  • BGH, 05.05.1977 - VII ZR 85/76

    Bauarbeiten zur Schadensminderung bei Konkurseröffnung einer Firma; Finanzielle

  • OLG Düsseldorf, 24.06.1986 - 23 U 240/85
  • BGH, 21.12.1959 - II ZR 121/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.09.1993 - IV ZR 183/92

    Anwachsung des Gesellschaftsvermögens einer GbR durch Vereinbarung der

  • BGH, 24.11.1971 - VIII ZR 81/70

    Mängelhaftung für Futtermittel

  • BGH, 13.11.1981 - I ZR 168/79

    Rechtswirkungen der Kündigung eines Werkvertrages

  • BGH, 10.05.1990 - VII ZR 45/89

    Architektenvertrag; Kündigung; Vereinbarte Vergütung; Darlegungslast; Beweislast

  • BGH, 25.03.1993 - X ZR 17/92

    Darlegungs- und Beweislast bei Werklohnanspruch für Teilwerk nach

  • RG, 15.03.1929 - II 569/28

    Wie regelt sich die Beweislast, wenn der legitimierte Wechselinhaber den

  • BGH, 15.07.1997 - XI ZR 154/96

    Scheckfähigkeit der BGB -Gesellschaft

    Landgericht und Oberlandesgericht - dessen Urteil in ZIP 1996, 1749 ff. veröffentlicht worden ist - haben der Klage stattgegeben.
  • OLG Saarbrücken, 14.12.2004 - 4 U 639/03

    Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Übereignung eines

    Nichts anderes kann aber bezüglich der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz gelten, da insoweit dieselben Voraussetzungen gelten (vgl. OLG München, OLGR 1997, 33 f; FG Berlin, EFG 2004, 961 f; Huber, aaO., § 4 AnfG, Rdnr. 35; Sandweg, NJW 1989, 1968 (1973); Kollhosser, NJW 1994, 2313 (2316); wohl auch BGH, ZIP 1985, 372 (373 linke Spalte unter 2.); a. A. OLG München, NJW-RR 1998, 1144 f).
  • OLG Brandenburg, 27.08.2002 - 11 U 15/99

    Rechtsnatur und Bindungswirkung der Massenfeststellung durch den Bauleiter

    Ausgeschlossen ist damit insbesondere der durch die aus Anlass des Konkurses erfolgte Kündigung entstehende Schadensersatzanspruch nach § 8 VOB (Rarsten Schmidt, KO, 17. Aufl., § 55 KO, Anm. 4, OLG Düsseldorf ZIP 96, 1749).
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