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   OLG Düsseldorf, 02.05.2016 - I-9 U 51/15   

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https://dejure.org/2016,67650
OLG Düsseldorf, 02.05.2016 - I-9 U 51/15 (https://dejure.org/2016,67650)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.05.2016 - I-9 U 51/15 (https://dejure.org/2016,67650)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Mai 2016 - I-9 U 51/15 (https://dejure.org/2016,67650)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche des Verkäufers eines Hausgrundstücks auf Nutzungsentschädigung nach Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag; Umfang der Rechtskraft eines dem Käufer Schadensersatz zusprechenden Urteils

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des Verkäufers eines Hausgrundstücks auf Nutzungsentschädigung nach Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag; Umfang der Rechtskraft eines dem Käufer Schadensersatz zusprechenden Urteils

  • rechtsportal.de

    Ansprüche des Verkäufers eines Hausgrundstücks auf Nutzungsentschädigung nach Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 31.03.2006 - V ZR 51/05

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.2016 - 9 U 51/15
    Die Ermittlung eines Schadens erfolgt grundsätzlich nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem Vermögen, das er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags gehabt hätte (BGH, NJW 2006, 1582, Rn. 8).

    Zu den in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen gehört auch der Wert der von dem Geschädigten gezogenen Nutzungen, da dieser auf Grund des Kaufvertrags den Besitz der Kaufsache und dadurch die Möglichkeit erhalten hat, sie zu nutzen (BGH, NJW 2006, 1582, Rn. 9).

    Die von dem Käufer gezogenen Nutzungen bilden keinen feststehenden Rechnungsposten zu Gunsten des Verkäufers; sie sind vielmehr nur im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen (BGH, NJW 2006, 1582, Rn. 19).

    In diesem Fall muss er sich daher als kongruenten Vorteil anrechnen lassen, die Immobilie ohne entsprechende Belastungen, also wie ein Mieter, genutzt zu haben, was zur Folge hat, dass er sich auf diese Schadensposition den - nach dem üblichen Mietzins berechneten - vollen Wert der Eigennutzung anrechnen lassen muss (BGH, NJW 2006, 1582, Rnrn. 25, 26).

    Beschränkt der Käufer den Schadensersatz auf die Rückabwicklung des Leistungsaustausches (Immobilie gegen Kaufpreis) und auf die Erstattung der mit dem Vertragsschluss verbundenen Nebenkosten, muss er sich als hierzu kongruenten Vorteil nur die ersparte Abnutzung eines anderenfalls erworbenen gleichartigen Leistungsgegenstands, also die durch die Nutzung eingetretene Wertminderung der Kaufsache, anrechnen lassen (BGH, NJW 2006, 1582, Rn. 20).

    Einen Vorteil hat der Käufer nur insoweit erlangt, als eine abnutzungsbedingte Wertminderung, die die Immobilie während seiner Nutzungsdauer erfahren hat, infolge der Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht mehr zu seinen, sondern zu Lasten des Verkäufers geht (BGH, NJW 2006, 1582, Rn. 21).

    Dieser Nutzungsvorteil kann auf der Grundlage der Gesamtnutzungsdauer der Wohnung oder des Hauses und des Erwerbspreises in gleichmäßigen Beträgen je abgewohntem Jahr ("zeitanteilig linear") bemessen werden (BGH, NJW 2006, 1582, Rn. 20).

    Verlangt der Käufer nur den Kaufpreis zurück, belässt er dem Verkäufer also die aus der Kaufsumme gezogenen Nutzungen, ist damit der Wert der Grundstücksnutzung ausgeglichen (BGH, NJW 2006, 1582, Rn. 22).

  • BGH, 07.07.1993 - VIII ZR 103/92

    Präklusion von Tatsachen bei Abrechnung eines gekündigten Factoringvertrags

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.2016 - 9 U 51/15
    Zu den Rechtskraftwirkungen gehört aus diesem Grunde die Präklusion nicht nur der im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen, die zu einer Abweichung von der rechtskräftig festgestellten Rechtsfolge führen sollen, sondern auch der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern sie nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind (BGH, NJW 1993, 2684, 2685).

    Mit dem Rechtsfrieden stiftenden Zweck der Rechtskraft wäre es unvereinbar, wenn eine Vertragspartei nach rechtskräftiger Feststellung eines Abrechnungsergebnisses dieses sogleich wieder - etwa mit der Behauptung, eine angekaufte Forderung sei nicht in die Abrechnung eingestellt worden - in Frage stellen dürfte (BGH, NJW 1993, 2684, 2685).

    Nicht präkludiert ist der Kläger hingegen mit den Tatsachen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind (BGH, NJW 1993, 2684, 2685).

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.2016 - 9 U 51/15
    Die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 1991, VIII ZR 198/90, und vom 12. Januar 2016, XI ZR 366/15, stehen dem nicht entgegen.

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob die wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis sich als Forderungen selbständig gegenüberstehen (so BGH, NJW 1991, 2484, 2486 Ziff. III; WM 2016, 454, Rn. 16; Maihold in Nobbe, Kreditrecht, 2. Aufl., § 357 BGB Rn. 11) oder ob der Wertersatzanspruch nach § 346 Abs. 2 BGB mit dem Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises nach § 346 Abs. 1 BGB zu saldieren ist (so wohl BGH, NJW 2008, 2028 Rn. 23), da jedenfalls der im Vorprozess ebenfalls beschiedene Schadensersatzanspruch nach der Differenzmethode zu ermitteln war (so zur Geltendmachung einer Schadensersatzforderung auch BGH, NJW 1991, 2484, 2486 Ziff. III) und der Wert der von der Beklagten als der Geschädigten gezogenen Nutzungen in die Differenzrechnung einzustellen gewesen wäre.

  • BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 198/90

    Berechnung des Werts nach Wandelung eines Kaufvertrages herauszugebender

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.2016 - 9 U 51/15
    Die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 1991, VIII ZR 198/90, und vom 12. Januar 2016, XI ZR 366/15, stehen dem nicht entgegen.

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob die wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis sich als Forderungen selbständig gegenüberstehen (so BGH, NJW 1991, 2484, 2486 Ziff. III; WM 2016, 454, Rn. 16; Maihold in Nobbe, Kreditrecht, 2. Aufl., § 357 BGB Rn. 11) oder ob der Wertersatzanspruch nach § 346 Abs. 2 BGB mit dem Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises nach § 346 Abs. 1 BGB zu saldieren ist (so wohl BGH, NJW 2008, 2028 Rn. 23), da jedenfalls der im Vorprozess ebenfalls beschiedene Schadensersatzanspruch nach der Differenzmethode zu ermitteln war (so zur Geltendmachung einer Schadensersatzforderung auch BGH, NJW 1991, 2484, 2486 Ziff. III) und der Wert der von der Beklagten als der Geschädigten gezogenen Nutzungen in die Differenzrechnung einzustellen gewesen wäre.

  • BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06

    Kosten der Schutzschrift II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.2016 - 9 U 51/15
    Der Vorschrift des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt die allgemeine Erwägung zugrunde, ein geringfügiges Unterliegen kostenrechtlich zu übergehen; übermäßige Differenzierungen sind im Kostenrecht nicht veranlasst (BGH, NJW-RR 2007, 1575, Rn. 17).
  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 334/06

    Ansprüche des Käufers beim Rücktritt vom Autokauf, wenn der Fahrzeughändler das

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.2016 - 9 U 51/15
    Es kann vorliegend dahinstehen, ob die wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis sich als Forderungen selbständig gegenüberstehen (so BGH, NJW 1991, 2484, 2486 Ziff. III; WM 2016, 454, Rn. 16; Maihold in Nobbe, Kreditrecht, 2. Aufl., § 357 BGB Rn. 11) oder ob der Wertersatzanspruch nach § 346 Abs. 2 BGB mit dem Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises nach § 346 Abs. 1 BGB zu saldieren ist (so wohl BGH, NJW 2008, 2028 Rn. 23), da jedenfalls der im Vorprozess ebenfalls beschiedene Schadensersatzanspruch nach der Differenzmethode zu ermitteln war (so zur Geltendmachung einer Schadensersatzforderung auch BGH, NJW 1991, 2484, 2486 Ziff. III) und der Wert der von der Beklagten als der Geschädigten gezogenen Nutzungen in die Differenzrechnung einzustellen gewesen wäre.
  • BGH, 06.10.2005 - VII ZR 325/03

    Umfang des Nutzungsvorteils beim Rückabwicklung des Kaufvertrages über eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.2016 - 9 U 51/15
    Zudem sind die Mängel des Objekts mindernd zu berücksichtigen (BGH, NJW 2006, 53, Rn. 21).
  • BGH, 18.01.1985 - V ZR 233/83

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung bei wiederkehrenden Leistungen;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.2016 - 9 U 51/15
    Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung verbietet eine neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand (BGH, NJW 1985, 1711, 1712).
  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.2016 - 9 U 51/15
    Der Sinn dieser Regelung liegt in der endgültigen Befriedung eines kontradiktorischen Parteienstreits, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll (BGH, GRUR 2010, 231, Rn. 18).
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