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OLG Düsseldorf, 02.09.2016 - 3 Ausl 108/14 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
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Verfahrensgang
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- BVerfG, 27.11.2014 - 2 BvR 2735/14
Einstweilige Aussetzung der Auslieferung an die Behörden der Italienischen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.09.2016 - 3 Ausl 108/14
Die für den 2. Dezember 2014 geplante Übergabe des Verfolgten an die italienische Regierung ist durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 2014 (2 BvR 2735/14) bis zur Entscheidung über dessen Verfassungsbeschwerde ausgesetzt worden.a) Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei der Auslieferung zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze bzw. der unverzichtbare Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung zu beachten sind (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015, 2 BvR 2735/14, Rn. 60 m.w.N.).
- BVerfG, 03.03.2004 - 2 BvR 26/04
Auslieferung nach Italien
Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.09.2016 - 3 Ausl 108/14
Im Hinblick insbesondere darauf, dass danach dem Verfolgten die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich seiner Nichtkenntnis von dem Verfahren auferlegt wird, ist die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 4 ARs 4/01 -, BGHSt 47, 120-127) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3. März 2004 - 2 BvR 26/04 -, juris) regelmäßig nur dann zulässig, wenn die italienischen Strafverfolgungsbehörden eine Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 2 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 abgeben, wonach dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren gewährleistet wird, in dem seine Rechte der Verteidigung gewahrt werden. - BGH, 16.10.2001 - 4 ARs 4/01
Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (Erklärung …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.09.2016 - 3 Ausl 108/14
Im Hinblick insbesondere darauf, dass danach dem Verfolgten die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich seiner Nichtkenntnis von dem Verfahren auferlegt wird, ist die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 4 ARs 4/01 -, BGHSt 47, 120-127) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3. März 2004 - 2 BvR 26/04 -, juris) regelmäßig nur dann zulässig, wenn die italienischen Strafverfolgungsbehörden eine Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 2 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 abgeben, wonach dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren gewährleistet wird, in dem seine Rechte der Verteidigung gewahrt werden. - EGMR, 09.04.1984 - 8966/80
GODDI v. ITALY
Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.09.2016 - 3 Ausl 108/14
Auch über die Art und Weise, wie ein Rechtsanwalt, welcher nach bestem Wissen und Gewissen als Organ der Rechtspflege tätig wurde, seiner Aufgabe glaubte nachkommen zu müssen, ist ein Urteil nicht abzugeben (vgl. EGMR, Urteil vom 9. April 1984 - 1/1983/57/87 - Fall Goddi, EuGRZ 1985, 234, 236, Nr. 31).