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   OLG Düsseldorf, 03.04.2017 - I-26 W 11/16 [AktE]   

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https://dejure.org/2017,26679
OLG Düsseldorf, 03.04.2017 - I-26 W 11/16 [AktE] (https://dejure.org/2017,26679)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.04.2017 - I-26 W 11/16 [AktE] (https://dejure.org/2017,26679)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. April 2017 - I-26 W 11/16 [AktE] (https://dejure.org/2017,26679)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Spruchverfahren

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SpruchG § 15 Abs. 2; FamFG § 81 Abs. 2
    Voraussetzungen der Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Spruchverfahren

  • rechtsportal.de

    SpruchG § 15 Abs. 2 ; FamFG § 81 Abs. 2
    Voraussetzungen der Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Spruchverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostenentscheidung in einem Spruchverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 902
  • NZG 2017, 1386
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 17.03.2015 - 20 W 7/14

    Aktiengesellschaft: Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens betreffend ein im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2017 - 26 W 11/16
    Abweichend davon kann nach § 15 Abs. 2 SpruchG (§ 15 Abs. 4 SpruchG a.F.) - der aufgrund seiner Zielsetzung auch für die im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung anfallenden außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gilt (vgl. Rosskopf in: Kölner Kommentar AktG, 3. A., § 15 SpruchG Rn. 53) - die Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch den Antragsgegner nur dann angeordnet werden, wenn dies aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht (vgl. BGH, Beschluss v. 13.12.2011 - II ZB 12/11 - Rn. 15, AG 2012, 173 ff.; Senat, Beschluss v. 28.01.2009 - I-26 W 7/07 (AktE) - Rn. 98, AG 2009, 667 ff.; OLG München, Beschluss vom 30.11.2006 - 31 Wx 59/06 - Rn. 61, juris; OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.03.2015 - 20 W 7/14 - Rn. 73, AG 2015, 321 ff.; Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 3. A., § 15 SpruchG Rn. 24; Rosskopf aaO § 15 SpruchG Rn. 53 f.; Mennicke in: Lutter, UmwG, 5. A., § 15 SpruchG Rn. 15 f.; für Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Allgemeinen Bumiller/Harders, FamFG, 9. A., § 81 Rn. 10 f.).
  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2017 - 26 W 11/16
    Abweichend davon kann nach § 15 Abs. 2 SpruchG (§ 15 Abs. 4 SpruchG a.F.) - der aufgrund seiner Zielsetzung auch für die im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung anfallenden außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gilt (vgl. Rosskopf in: Kölner Kommentar AktG, 3. A., § 15 SpruchG Rn. 53) - die Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch den Antragsgegner nur dann angeordnet werden, wenn dies aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht (vgl. BGH, Beschluss v. 13.12.2011 - II ZB 12/11 - Rn. 15, AG 2012, 173 ff.; Senat, Beschluss v. 28.01.2009 - I-26 W 7/07 (AktE) - Rn. 98, AG 2009, 667 ff.; OLG München, Beschluss vom 30.11.2006 - 31 Wx 59/06 - Rn. 61, juris; OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.03.2015 - 20 W 7/14 - Rn. 73, AG 2015, 321 ff.; Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 3. A., § 15 SpruchG Rn. 24; Rosskopf aaO § 15 SpruchG Rn. 53 f.; Mennicke in: Lutter, UmwG, 5. A., § 15 SpruchG Rn. 15 f.; für Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Allgemeinen Bumiller/Harders, FamFG, 9. A., § 81 Rn. 10 f.).
  • OLG Düsseldorf, 28.01.2009 - 26 W 7/07

    Höhe des Ausgleichs bei negativer Ertragsprognose; Festsetzung des Geschäftswerts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2017 - 26 W 11/16
    Abweichend davon kann nach § 15 Abs. 2 SpruchG (§ 15 Abs. 4 SpruchG a.F.) - der aufgrund seiner Zielsetzung auch für die im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung anfallenden außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gilt (vgl. Rosskopf in: Kölner Kommentar AktG, 3. A., § 15 SpruchG Rn. 53) - die Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch den Antragsgegner nur dann angeordnet werden, wenn dies aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht (vgl. BGH, Beschluss v. 13.12.2011 - II ZB 12/11 - Rn. 15, AG 2012, 173 ff.; Senat, Beschluss v. 28.01.2009 - I-26 W 7/07 (AktE) - Rn. 98, AG 2009, 667 ff.; OLG München, Beschluss vom 30.11.2006 - 31 Wx 59/06 - Rn. 61, juris; OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.03.2015 - 20 W 7/14 - Rn. 73, AG 2015, 321 ff.; Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 3. A., § 15 SpruchG Rn. 24; Rosskopf aaO § 15 SpruchG Rn. 53 f.; Mennicke in: Lutter, UmwG, 5. A., § 15 SpruchG Rn. 15 f.; für Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Allgemeinen Bumiller/Harders, FamFG, 9. A., § 81 Rn. 10 f.).
  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2017 - 26 W 11/16
    Abweichend davon kann nach § 15 Abs. 2 SpruchG (§ 15 Abs. 4 SpruchG a.F.) - der aufgrund seiner Zielsetzung auch für die im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung anfallenden außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gilt (vgl. Rosskopf in: Kölner Kommentar AktG, 3. A., § 15 SpruchG Rn. 53) - die Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch den Antragsgegner nur dann angeordnet werden, wenn dies aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht (vgl. BGH, Beschluss v. 13.12.2011 - II ZB 12/11 - Rn. 15, AG 2012, 173 ff.; Senat, Beschluss v. 28.01.2009 - I-26 W 7/07 (AktE) - Rn. 98, AG 2009, 667 ff.; OLG München, Beschluss vom 30.11.2006 - 31 Wx 59/06 - Rn. 61, juris; OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.03.2015 - 20 W 7/14 - Rn. 73, AG 2015, 321 ff.; Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 3. A., § 15 SpruchG Rn. 24; Rosskopf aaO § 15 SpruchG Rn. 53 f.; Mennicke in: Lutter, UmwG, 5. A., § 15 SpruchG Rn. 15 f.; für Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Allgemeinen Bumiller/Harders, FamFG, 9. A., § 81 Rn. 10 f.).
  • BGH, 06.04.2005 - V ZB 25/04

    Erstattung von Anwaltskosten im Richterablehnungsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2017 - 26 W 11/16
    Auf die Frage, ob der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 69) im Beschwerdeverfahren auftragsgemäß tätig geworden ist und die Beschwerdegebühr verdient hat (vgl. dazu BGH, Beschluss v. 06.04.2005 - V ZB 25/04 - Rn. 12 ff., MDR 2005, 1016 f.), kommt es daher nicht an.
  • OLG München, 11.03.2020 - 31 Wx 341/17

    Barabfindung für Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und

    Dies führt nach Auffassung des Senats zwar noch nicht dazu, dass im Falle des Unterliegens der Antragsteller eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten durch den Antragsgegner unter keinen Umständen in Betracht kommt, doch bedarf es für die Durchbrechung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses einer besonderen Rechtfertigung in Form einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände, zu welchen insbesondere auch das Verfahrensverhalten der Beteiligten (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2017 - I-26 W 11/16, NZG 2017, 1386 ff., Rn. 5) einschließlich des Informationsflusses und ggf. der Vergleichsbereitschaft der Beteiligten, sowie die durch den Prüfer/Sachverständigen tatsächlich ermittelte Höhe des Wertes der Unternehmensbeteiligung im Vergleich zur angebotenen Abfindung gehören.
  • OLG Düsseldorf, 21.01.2019 - 26 W 20/18

    Besorgnis der Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen

    Anlass, der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen, besteht nicht (Senat, Beschluss vom 03.04.2017 - I-26 W 11/16 (AktE)).
  • OLG München, 07.01.2022 - 31 Wx 399/18

    Angemessenheit einer Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im

    Für die Durchbrechung dieses Grundsatzes bedarf es einer besonderen Rechtfertigung in Form einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände, zu welchen insbesondere auch das Verfahrensverhalten der Beteiligten (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2017 - I-26 W 11/16, NZG 2017, 1386 ff., Rn. 5) einschließlich des Informationsflusses und ggf. der Vergleichsbereitschaft der Beteiligten, sowie die durch den Prüfer/Sachverständigen tatsächlich ermittelte Höhe des Wertes der Unternehmensbeteiligung im Vergleich zur angebotenen Abfindung gehören.
  • OLG Düsseldorf, 08.06.2020 - 26 W 7/20

    Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren

    Anlass, der Antragsgegnerin nach § 15 Abs. 2 SpruchG die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, besteht nicht (vgl. Senat, Beschluss v. 3.04.2017 - I-26 W 11/16 (AktE), ZIP 2017, 1210 f. Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 31.01.2018 aaO ).
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