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   OLG Düsseldorf, 03.06.2015 - I-15 U 34/14   

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OLG Düsseldorf, 03.06.2015 - I-15 U 34/14 (https://dejure.org/2015,18936)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.06.2015 - I-15 U 34/14 (https://dejure.org/2015,18936)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Juni 2015 - I-15 U 34/14 (https://dejure.org/2015,18936)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Funkuhr mit in das Gehäuse aufgenommener magnetischer Langwellen-Antenne; Höhe des Schadensersatzes

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz

    Funkarmbanduhr IV

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 139 Abs. 2 S. 2; EPÜ Art. 64 Abs. 1
    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Funkuhr mit in das Gehäuse aufgenommener magnetischer Langwellen-Antenne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (35)

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2012 - 2 U 76/11

    Halterung für Kabelschloss

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.06.2015 - 15 U 34/14
    In einem zweiten Schritt ist der Anteil des Verletzergewinns zu bestimmen, der kausal auf der Verletzung des fremden Schutzrechts beruht; nur dieser ist vom Verletzer herauszugeben (OLG Düsseldorf, 2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915 - Kabelschloss).

    Der Senat schließt sich der entsprechenden Instanzrechtsprechung (OLG Düsseldorf, 2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915 - Kabelschloss; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore; OLG Düsseldorf, InstGE 7, 194 - Schwerlastregal; OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251 - Lifter; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2011, 201 - Getränketräger; LG Düsseldorf InstGE 1, 276 - Klemmring; LG München, InstGE 3, 48 - Rasenwabe) und überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 2660; Voß/Kühnen in Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 9. Aufl., § 139 Rn. 124; Grabinski, GRUR 2009, 260/262; Benkard/Rogge/Grabinski, Kommentar zum Patentgesetz, 10. Aufl., § 139 Rn 73; Pitz in: Fitz/Lutzner/Bodewig, Kommentar zum Patentgesetz, 4. Aufl., § 139 Rn 130; Mes, Kommentar zum Patentgesetz, 3. Aufl., § 139 Rn 144; kritisch Haft/Lunze, Mitt. 2006, 193 ff; kritisch Meier-Beck, WRP 2012, 503/505) an.

    Den Verletzer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, in welcher Höhe welche Kosten entstanden sind und dass diese im konkreten Fall ausschließlich den schutzrechtsverletzenden Gegenständen zuzuordnen sind (OLG Düsseldorf, 2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915 - Kabelschloss; OLG Düsseldorf, InstGE 7, 194 - Schwerlastregal).

    Darüber hinaus sind nur solche Kosten zu berücksichtigen, die ihrer Art nach auch in einem fingierten laufenden, auf Herstellung und Vertrieb solcher Produkte eingerichteten Betrieb des Verletzten angefallen wären (BGH, GRUR 2007, 431 - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf, 2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915 - Kabelschloss; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore).

    In Fällen, in denen schutzrechtsverletzende Gegenstände gemeinsam mit schutzrechtsfreien Gegenständen ausgeliefert werden, sind daher nur diejenigen Kosten abzugsfähig, die unmittelbar zuordenbar ausschließlich für die Auslieferung der Verletzungsgegenstände aufgewandt wurden (OLG Düsseldorf, 2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915 - Kabelschloss; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore).

    Von einem anteiligen unmittelbaren Zusammenhang lässt sich nur dort sprechen, wo die simultane Versendung dazu führt, dass aufgrund der gleichzeitigen Versendung Mehrkosten im Vergleich zur Vorgehensweise entstehen, dass das nichtverletzende Produkt allein verschickt wird (OLG Düsseldorf, 2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915 - Kabelschloss).

    zurechenbar sein können, verhalten sich jedoch nicht - auch nicht mittelbar - zur Problematik, dass patentverletzende und nichtverletzende Handlungen in einer Bestellung/Versendung zusammenfallen (OLG Düsseldorf, 2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915 - Kabelschloss).

    Der Kläger trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die eine Kausalität begründenden und den Kausalanteil erhöhenden Tatsachen (BGH, GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl; OLG Düsseldorf, 2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915 - Kabelschloss, Rn. 161; Kühnen, aaO, Rn. 2707).

    Denn dies lässt Rückschlüsse darauf zu, inwieweit die Marktchancen des vom Verletzer vertriebenen Produkts gerade durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung und die hierdurch vermittelten technischen oder wirtschaftlichen Vorteile beeinflusst wurden (OLG Düsseldorf, 2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915 - Kabelschloss; bestätigt durch BGH, GRUR 2013, 1212 - Kabelschloss).

    Für die Herausgabe des Verletzergewinns, bei der es sich lediglich um eine andere Berechnungsmethode zur Ermittlung des Schadens handelt, kann folgerichtig indes nichts anderes gelten (siehe im Einzelnen OLG Düsseldorf, 2 U 76/11 - BeckRS 2013, 11915 - Kabelschloss).

  • BGH, 24.07.2012 - X ZR 51/11

    Flaschenträger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.06.2015 - 15 U 34/14
    Der durch die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts zu kompensierende Schaden ist bereits in der Beeinträchtigung des absoluten Rechts und der mit diesem verbundenen, allein dem Inhaber zugewiesenen Nutzungsmöglichkeiten zu sehen (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; BGH, GRUR 2008, 93 - Zerkleinerungsvorrichtung; BGH, GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl).

    Zu diesem Zweck ist der Verletzer verpflichtet, den durch die Verletzungshandlungen erzielten Gewinn vollständig insoweit, aber auch nur insoweit herauszugeben, als er auf der Benutzung des Klagepatents beruht (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger).

    So können für die Entscheidung zum Kauf eines Gebrauchsgegenstandes neben den technischen Vorteilen der erfindungsgemäßen Lösung die Formgestaltung des Produkts, sein Hersteller oder die verwendete Marke und damit verbundene Qualitätserwartungen, der Preis und andere vom Patent unabhängige Faktoren die Marktchancen beeinflussen (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; BGH, GRUR 2013, 1212 - Kabelschloss; zum Urheberrecht BGH, GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 2703).

    Die Gesamtheit aller Umstände ist sodann abzuwägen und zu gewichten (BGH, GRUR 1993, 55 - P/Rolex II; BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; Kühnen, aaO, Rn. 2699; Voß/Kühnen in: Schulte, aaO, § 139 Rn. 129 m. w. N.).

    Handelt es sich demgegenüber um ein neues Produkt, das neue Einsatzgebiete erschlossen hat und zu dem es keine solchen Alternativen gab, kann eher angenommen werden, dass der Kaufentschluss gerade auf die Verwendung des Patents zurückzuführen ist (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; Voß/Kühnen in: Schulte, aaO, § 139 Rn. 130).

    In diesem Sinne bezweckt die Ermittlung des Abstands "nur", die Marktchancen der patentgemäßen Erfindung zu bestimmen (BGH, GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II; BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger, Rn. 27 und 37).

    Aufgrund seines Ausschließlichkeitsrechts kann dieser jeden Dritten daran hindern, ein mit seinem patentgemäßen Erzeugnis technisch identisches Produkt auf den Markt zu bringen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger, Rn. 30).

    Denn eine Ersatzlösung, die während des Verletzungszeitraumes tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat, weil sie noch nicht in Gebrauch genommen und als Wettbewerbserzeugnis auf den Markt gelangt ist, wirkt sich nicht gewinnmindernd aus, selbst wenn die patentgemäße Ausgestaltung verhältnismäßig problemlos zu umgehen gewesen sein sollte (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore).

    Damit beruft sich die Beklagte auf einen hypothetischen Kausalverlauf, der indes aus rechtlichen Gründen nicht durchgreift, weil sie sich tatsächlich für eine Verletzung des Klagepatents entschieden hat und der auf dessen Benutzung entfallende Kausalanteil nicht dadurch ungeschehen gemacht oder in seinem Gewicht verändert wird, dass die Beklagte von einer Patentverletzung auch hätte absehen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; BGH, GRUR 2010, 1090 - Werbung des Nachrichtensenders; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore; Kühnen, aaO, Rn. 2710).

    Dies folgt auch daraus, dass schon diejenige Marktchance zugunsten des Patentinhabers geschützt ist, die sich daraus ergibt, dass er aufgrund seines Ausschließlichkeitsrechts jeden Dritten daran hindern kann, ein mit seinem patentgemäßen Erzeugnis technisch identisches Produkt auf den Markt zu bringen (offenlassend zur "Preisunterbietung" BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger) und der Verletzer, der sich mit Verletzungsgegenständen einen großen Markt erschließt, besonders stark in diese geschützte Marktchance des Patentinhabers eingreift.

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 98/06

    Tripp-Trapp-Stuhl

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.06.2015 - 15 U 34/14
    Der durch die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts zu kompensierende Schaden ist bereits in der Beeinträchtigung des absoluten Rechts und der mit diesem verbundenen, allein dem Inhaber zugewiesenen Nutzungsmöglichkeiten zu sehen (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; BGH, GRUR 2008, 93 - Zerkleinerungsvorrichtung; BGH, GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl).

    So können für die Entscheidung zum Kauf eines Gebrauchsgegenstandes neben den technischen Vorteilen der erfindungsgemäßen Lösung die Formgestaltung des Produkts, sein Hersteller oder die verwendete Marke und damit verbundene Qualitätserwartungen, der Preis und andere vom Patent unabhängige Faktoren die Marktchancen beeinflussen (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; BGH, GRUR 2013, 1212 - Kabelschloss; zum Urheberrecht BGH, GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 2703).

    Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn ist daher nicht im Sinne adäquater Kausalität zu verstehen, sondern es ist wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf mit dem verletzten Schutzrecht zusammenhängenden Eigenschaften des veräußerten Gegenstandes oder anderen Faktoren beruht (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251 - Lifter; BGH, GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl).

    Es ist vielmehr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BGH, GRUR 2007, 431 - Steckverbindergehäuse) nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, ob zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn der ursächliche Zusammenhang im Rechtssinne besteht und wie hoch der danach herauszugebende Gewinnanteil zu beziffern ist (BGH, GRUR 1993, 55 - P/Rolex II; BGH, GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore).

    Es ist Sache des Schutzrechtsinhabers, dazu vorzutragen, inwieweit der Verletzergewinn auf der Schutzrechtsverletzung beruht (BGH, GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore).

    Der Kläger trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die eine Kausalität begründenden und den Kausalanteil erhöhenden Tatsachen (BGH, GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl; OLG Düsseldorf, 2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915 - Kabelschloss, Rn. 161; Kühnen, aaO, Rn. 2707).

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.06.2015 - 15 U 34/14
    Für Rechtsverletzungen, die - wie im vorliegenden Fall - in einem Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 am 01.09.2008 und teilweise auch vor dem 29.04.2006 und damit dem Datum liegen, bis zu dem die Richtlinie 2004/48/EG vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums spätestens von den Mitgliedstaaten umzusetzen war, gilt nichts anderes, weil bereits vorher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt war, dass der Verletzte zur Kompensation seines Schadens zwischen der Berechnung des konkret entgangenen Gewinns, der Geltendmachung einer angemessenen Lizenzgebühr und der Herausgabe des Verletzergewinns wählen konnte (BGH, GRUR 1962, 401 - Kreuzbodenventilsäcke III; BGH, GRUR 1962, 509 - Dia-Rähmchen II; BGH, GRUR 1993, 55 - P/Rolex II).

    Es ist vielmehr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BGH, GRUR 2007, 431 - Steckverbindergehäuse) nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, ob zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn der ursächliche Zusammenhang im Rechtssinne besteht und wie hoch der danach herauszugebende Gewinnanteil zu beziffern ist (BGH, GRUR 1993, 55 - P/Rolex II; BGH, GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore).

    Die Gesamtheit aller Umstände ist sodann abzuwägen und zu gewichten (BGH, GRUR 1993, 55 - P/Rolex II; BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; Kühnen, aaO, Rn. 2699; Voß/Kühnen in: Schulte, aaO, § 139 Rn. 129 m. w. N.).

    Ergibt sich, dass gegenüber dem erfindungsgemäßen Produkt im Wesentlichen gleichwertige Alternativen existieren, da es sich lediglich um eine Detailverbesserung eines bereits bekannten Produkts handelt, ist eher anzunehmen, dass der Kaufentschluss nicht allein auf der Verwendung der technischen Lehre, sondern auf weiteren Faktoren beruht (BGH, GRUR 1993, 55 - Tripp-Trapp-Stuhl).

  • BGH, 30.05.1995 - X ZR 54/93

    "Steuereinrichtung II"; Voraussetzungen und Umfang eines Anspruchs wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.06.2015 - 15 U 34/14
    Die Grundlagen dieser Schätzung sind - soweit möglich - objektiv zu ermitteln, und über bestrittene Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen ist Beweis zu erheben (BGH, GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II).

    Er spiegelt wider, dass die Verkaufs- und Erlösaussichten maßgeblich davon abhängen, ob und in welchem Umfang gleichwertige Alternativen und damit Umgehungsmöglichkeiten des Patents im Verletzungszeitraum zur Verfügung standen (BGH, GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II).

    In diesem Sinne bezweckt die Ermittlung des Abstands "nur", die Marktchancen der patentgemäßen Erfindung zu bestimmen (BGH, GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II; BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger, Rn. 27 und 37).

    Danach ist maßgeblich, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrags als Vergütung für die Benutzung des Schutzrechts vereinbart hätten, wenn sie beim Abschluss eines (fiktiven) Lizenzvertrages die künftige Entwicklung und namentlich die Zeitdauer sowie das Ausmaß der Benutzung vorausgesehen hätten (BGH, GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2010 - 2 U 20/08).

  • OLG Düsseldorf, 11.03.2010 - 2 U 146/08

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für eine Funkarmbanduhr mit in ihr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.06.2015 - 15 U 34/14
    Wegen Einzelheiten wird auf die Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010 - 2 U 146/08 - S. 4 bis 6 Bezug genommen.

    Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 11.03.2010 (2 U 146/08) rechtskräftig - und bei den Ansprüchen auf Entschädigung und Schadenersatz ohne Änderungen - zurückgewiesen.

    Wie der Durchschnittsfachmann insbesondere der bereits erwähnten Kritik der Klagepatentschrift am Stand der Technik (Absätze [0002] und [0003]) sowie den Vorteilsangaben der Klagepatentschrift (Absätze [0014] und [0016]) entnimmt, besteht das Ziel darin, eine Funkarmbanduhr bereitzustellen, deren Gehäuse im Mittelteil aus Metall besteht, bei der sich die Antenne im Inneren des Gehäuses befindet und bei der gleichwohl ein praxistauglicher Empfang der Zeitzeichen möglich ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2010 - 2 U 146/08).

    Diese Störanfälligkeit wird zumindest verringert, indem der Distanzring eine räumliche Entfernung zwischen dem metallischen Gehäuse-Mittelteil und dem Antennenkern schafft, wobei er gleichzeitig als "Barriere" verhindert, dass es zwischen beiden Teilen zu einer Berührung kommen kann (siehe im Einzelnen OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2010 - 2 U 146/08).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2010 - 2 U 20/08

    Schadensersatzlizenz wegen Benutzung eines Patents betreffend einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.06.2015 - 15 U 34/14
    Danach ist maßgeblich, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrags als Vergütung für die Benutzung des Schutzrechts vereinbart hätten, wenn sie beim Abschluss eines (fiktiven) Lizenzvertrages die künftige Entwicklung und namentlich die Zeitdauer sowie das Ausmaß der Benutzung vorausgesehen hätten (BGH, GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2010 - 2 U 20/08).

    Dieser Aspekt ist vielmehr nur zu berücksichtigen, wenn wegen des kurzen Benutzungszeitraums davon auszugehen ist, dass sich die Investitionskosten nicht amortisiert haben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2010 - 2 U 20/08).

    Zudem unterliegt die Beklagte keiner Verpflichtung zu einer gesonderten Buchführung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2010 - 2 U 20/08).

  • BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60

    Dia-Rähmchen II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.06.2015 - 15 U 34/14
    Für Rechtsverletzungen, die - wie im vorliegenden Fall - in einem Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 am 01.09.2008 und teilweise auch vor dem 29.04.2006 und damit dem Datum liegen, bis zu dem die Richtlinie 2004/48/EG vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums spätestens von den Mitgliedstaaten umzusetzen war, gilt nichts anderes, weil bereits vorher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt war, dass der Verletzte zur Kompensation seines Schadens zwischen der Berechnung des konkret entgangenen Gewinns, der Geltendmachung einer angemessenen Lizenzgebühr und der Herausgabe des Verletzergewinns wählen konnte (BGH, GRUR 1962, 401 - Kreuzbodenventilsäcke III; BGH, GRUR 1962, 509 - Dia-Rähmchen II; BGH, GRUR 1993, 55 - P/Rolex II).

    Der erzielte Gewinn muss nicht nur in ursächlichem Zusammenhang zu der Patentverletzung, sondern in einer solchen Beziehung zu dem Patent und der Patentverletzung stehen, dass er eben deshalb billigerweise dem Patentinhaber gebührt (BGH, GRUR 1962, 509 - Dia-Rähmchen II).

    Dieser besteht in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr (BGH, GRUR 1962, 509 - Dia-Rähmchen II; BGH, GRUR 2010, 239 - BTK).

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04

    Steckverbindergehäuse

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.06.2015 - 15 U 34/14
    Darüber hinaus sind nur solche Kosten zu berücksichtigen, die ihrer Art nach auch in einem fingierten laufenden, auf Herstellung und Vertrieb solcher Produkte eingerichteten Betrieb des Verletzten angefallen wären (BGH, GRUR 2007, 431 - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf, 2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915 - Kabelschloss; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore).

    Denn die o. g. Fiktion bezieht sich nur auf die Kostenart, während bei der Kostenhöhe auf den Betrieb des Verletzers abzustellen ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 431 - Steckverbindergehäuse).

    Es ist vielmehr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BGH, GRUR 2007, 431 - Steckverbindergehäuse) nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, ob zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn der ursächliche Zusammenhang im Rechtssinne besteht und wie hoch der danach herauszugebende Gewinnanteil zu beziffern ist (BGH, GRUR 1993, 55 - P/Rolex II; BGH, GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore).

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2005 - 2 U 39/03

    Patentrechtlicher Schadensersatzanspruch in Form der Herausgabe des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.06.2015 - 15 U 34/14
    Der Senat schließt sich der entsprechenden Instanzrechtsprechung (OLG Düsseldorf, 2 U 76/11, BeckRS 2013, 11915 - Kabelschloss; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore; OLG Düsseldorf, InstGE 7, 194 - Schwerlastregal; OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251 - Lifter; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2011, 201 - Getränketräger; LG Düsseldorf InstGE 1, 276 - Klemmring; LG München, InstGE 3, 48 - Rasenwabe) und überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 2660; Voß/Kühnen in Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 9. Aufl., § 139 Rn. 124; Grabinski, GRUR 2009, 260/262; Benkard/Rogge/Grabinski, Kommentar zum Patentgesetz, 10. Aufl., § 139 Rn 73; Pitz in: Fitz/Lutzner/Bodewig, Kommentar zum Patentgesetz, 4. Aufl., § 139 Rn 130; Mes, Kommentar zum Patentgesetz, 3. Aufl., § 139 Rn 144; kritisch Haft/Lunze, Mitt. 2006, 193 ff; kritisch Meier-Beck, WRP 2012, 503/505) an.

    Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn ist daher nicht im Sinne adäquater Kausalität zu verstehen, sondern es ist wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf mit dem verletzten Schutzrecht zusammenhängenden Eigenschaften des veräußerten Gegenstandes oder anderen Faktoren beruht (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251 - Lifter; BGH, GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl).

    Hinsichtlich der Patentanmeldung EP 1 542 AAR A2 und der Patentschrift EP 1 548 AAQ B1 braucht nicht geklärt zu werden, ob bei der gebotenen wertenden Betrachtung Ausweichmöglichkeiten, die selbst Schutzrechte verletzen, den Kausalanteil nicht verringern (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251 - Lifter, Rn. 96 bei juris), weil beide Erfindungen im Verletzungszeitraum rechtmäßig genutzt werden durften.

  • BPatG, 06.02.2013 - 5 Ni 18/11
  • LG Düsseldorf, 03.09.2013 - 4a O 112/12

    Funkarmbanduhr IV

  • BPatG, 15.10.2003 - 20 W (pat) 308/03
  • BGH, 03.09.2013 - X ZR 130/12

    Kabelschloss

  • BGH, 11.04.1989 - X ZR 26/87

    Benutzung des Gegenstandes einer offengelegten Patentanmeldung; Berechnung der

  • BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98

    Gemeinkostenanteil; Herausgabe des Verletzergewinns

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2007 - 2 U 71/05

    Berechnung des Verletzergewinns bei Veräußerung patentverletzender Gegenstände

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

  • BGH, 21.03.2013 - VII ZR 58/12

    Werklohnprozess: Rechtzeitigkeit des Parteivorbringens; Verbot der Auswechslung

  • BGH, 21.10.2014 - VIII ZR 34/14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Nichtberücksichtigung eines

  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 266/02

    Pressefotos

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 44/06

    Resellervertrag

  • BGH, 25.09.2007 - X ZR 60/06

    Eintritt der Rechtskraft bei Zurücknahme der Berufung nach Ablauf der

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2014 - 15 U 46/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Ausgestaltung des Rücktritts- bzw. Widerrufsrechts in

  • BGH, 25.03.2010 - I ZR 122/08

    Werbung des Nachrichtensenders

  • BGH, 13.03.1962 - I ZR 18/61

    Kreuzbodenventilsäcke III

  • OLG Frankfurt, 31.03.2011 - 6 U 136/10

    Umfang des herauszugebenden Gewinns bei Patentverletzung ("Zuschnitt"

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 169/07

    BTK

  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 6/06

    Whistling for a train

  • BGH, 22.02.2006 - IV ZR 56/05

    Zulässigkeit der Auswechslung von Präklusionsgründen in der Berufungsinstanz

  • BGH, 26.01.1993 - X ZR 79/90

    Kein Weiterbenutzungsrecht bei vorzeitiger Benutzung - Benutzungsentschädigung

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2004 - 2 U 123/97

    Ermittlung des Wertes einer Arbeitnehmererfindung; Voraussetzungen eines

  • LG München I, 13.11.2002 - 21 O 21002/01
  • LG Düsseldorf, 02.08.2001 - 4 O 249/00
  • LG Düsseldorf, 30.10.2008 - 4a O 280/07

    Funkarmbanduhr

  • LG Düsseldorf, 24.03.2016 - 4b O 39/14

    Anzeigeneinheit (1)

    In einem zweiten Schritt ist der Anteil des Verletzergewinns zu bestimmen, der kausal auf der Verletzung des fremden Schutzrechts beruht; nur dieser ist vom Verletzer herauszugeben (OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34/14 - Funkarmbanduhren; Urteil v. 04.10.2012, Az.: I-2 U 76/11 - Kabelschloss).

    Falls und soweit Fixkosten und variable Gemeinkosten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können, sind diese allerdings bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den Erlösen abzuziehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34/14 - Funkarmbanduhren; BGH, GRUR 2001, 329 - Gemeinkostenanteil).

    Diese Grundsätze finden ebenfalls im Patentrecht Anwendung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34/14 - Funkarmbanduhren; Urteil v. 04.10.2012, Az.: I-2 U 76/11 - Kabelschloss).

    Den Verletzer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, in welcher Höhe welche Kosten entstanden sind und dass diese im konkreten Fall ausschließlich den schutzrechtsverletzenden Gegenständen zuzuordnen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34/14 - Funkarmbanduhren m.w.N.).

    Darüber hinaus sind nur solche Kosten zu berücksichtigen, die ihrer Art nach auch in einem fingierten laufenden, auf Herstellung und Vertrieb solcher Produkte eingerichteten Betrieb des Verletzten angefallen wären (BGH, GRUR 2007, 431 - Steckverbindergehäuse; OLG, Düsseldorf, Urteil v. 04.10.2012, Az.: I-2 U 76/11 - Kabelschloss; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore; OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34/14 - Funkarmbanduhren).

    Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf wird eine unmittelbare Zuordnung von Logistikkosten verneint, sofern der Hin-und Rückversand neben Verletzungsprodukten auch andere Produkte betrifft, diese gemeinsam vertrieben und in Rechnung gestellt wurden, aber nicht festzustellen ist, dass tatsächlich zusätzliche Kosten für die Verletzungsformen angefallen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34/14 - Funkarmbanduhren; Urteil v. 04.10.2012, Az.: I-2 U 76/11 - Kabelschloss).

    (vgl. vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34/14 - Funkarmbanduhren; Urteil v. 04.10.2012, Az.: I-2 U 76/11 - Kabelschloss).

    Bei der gebotenen wertenden Betrachtung sind solche Kostenpositionen der allgemeinen Unterhaltung des Betriebs des Verletzers zuzuordnen und daher insgesamt nicht abzugsfähig (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34/14 - Funkarmbanduhren; Urteil v. 04.10.2012, Az.: I-2 U 76/11 - Kabelschloss).

    So können für die Entscheidung zum Kauf eines Gebrauchsgegenstandes neben den technischen Vorteilen der erfindungsgemäßen Lösung die Formgestaltung des Produkts, sein Hersteller oder die verwendete Marke und damit verbundene Qualitätserwartungen, der Preis und andere vom Patent unabhängige Faktoren die Marktchancen beeinflussen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34/14 - Funkarmbanduhren m.w.N.).

    Es ist Sache des Schutzrechtsinhabers, dazu vorzutragen, inwieweit der Verletzergewinn auf der Schutzrechtsverletzung beruht (BGH, GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34/14 - Funkarmbanduhren m.w.N.).

    Handelt es sich demgegenüber um ein neues Produkt, das neue Einsatzgebiete erschlossen hat und zu dem es keine solchen Alternativen gab, kann eher angenommen werden, dass der Kaufentschluss gerade auf die Verwendung des Patents zurückzuführen ist (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34/14 - Funkarmbanduhren m.w.N. Voß/Kühnen in: Schulte, aaO, § 139 Rn. 130).

    Lassen sich derartige Alternativen für den Verletzungszeitraum feststellen, so verringern sie die Bedeutung der Verwendung der technischen Lehre des Klagepatents für den Kaufentschluss der Abnehmer, was sich in der Regel in einem geringeren Kausalanteil am Verletzergewinn niederschlägt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34/14 - Funkarmbanduhren).

    Der Kläger trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die eine Kausalität begründenden und den Kausalanteil erhöhenden Tatsachen (BGH, GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl; OLG Düsseldorf Urteil vom 04.10.2012, Az. 2 U 76/11- Kabelschloss; Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34/14 - Funkarmbanduhren).

    Geschieht dies hinreichend substantiiert, obliegt es wiederum dem Kläger, darauf konkret zu erwidern und gegebenenfalls zu Besonderheiten der technischen Funktionsweise oder der konkreten Konstruktion vorzutragen, die im Hinblick auf die wesentlichen erfindungsgemäßen Eigenschaften einer Vergleichbarkeit mit den Verletzungsformen entgegenstehen, und dafür Beweis anzubieten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2015, Az.: I-15 U 34/14 - Funkarmbanduhren).

  • OLG Stuttgart, 14.01.2021 - 2 U 34/20

    Markenverletzung: Berechnung des nach Lizenzanalogie zu ersetzenden Schadens

    Dass das Landgericht als Berechnungsgrundlage den Nettoumsatz herangezogen habe, den die Beklagte mit den markenverletzend beworbenen Produkten erzielt habe, entspreche den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (OLG Düsseldorf, BeckRS 2015, 13605, Rn. 292 mwN).
  • LG Düsseldorf, 06.03.2018 - 4a O 65/16

    Schadensersatzbegehren für die Lieferung einer patentverletzenden Vorrichtung

    Es ist Sache des Schutzrechtsinhabers, dazu vorzutragen, inwieweit der Verletzergewinn auf der Schutzrechtsverletzung beruht (BGH, GRUR 2009, 856 - Tripp-Trapp-Stuhl; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 199 - Schräg-Raffstore; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015 - I-15 U 34/14 - S. 58 - Funkarmbanduhren).

    Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn ist nicht im Sinne adäquater Kausalität zu verstehen, sondern es ist wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf mit dem verletzten Schutzrecht zusammenhängenden Eigenschaften des veräußerten Gegenstandes oder anderen Faktoren beruht (BGH, GRUR 2012, 1226 - Flaschenträger; OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251 - Lifter; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015 - I-15 U 34/14 - S. 58 - Funkarmbanduhren; Kammer, Urteil vom 29.9.2015 - 4a O 49/14 - Rn. 74 bei Juris).

  • LG Hamburg, 15.04.2016 - 327 O 400/15

    Markenrecht: Schadensersatz wegen Markenverletzung; Schadensermittlung auf Basis

    Entscheidend ist, inwieweit die unbefugte Benutzung des geschützten Rechtsguts für Kaufentscheidungen ursächlich war (BGH, NJW 2009, 3722 Tz. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl; BGH, GRUR 2006, 419 Tz. 15; OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2015 - I-15 U 34/14, GRUR-RS 2015, 13605, Tz. 165).
  • LG Düsseldorf, 22.09.2016 - 4c O 42/15

    Alkylcarbonsäuredimethylamiden

    Namentlich bei massenhaft als Fertigprodukt vertriebenen Gegenständen wird die Kaufentscheidung nicht nur von den technischen Vorteilen der klagepatentgemäßen Lösung beeinflusst, sondern auch von anderen, hiervon unabhängigen Faktoren wie beispielsweise durch den Hersteller oder die verwendete Marke sowie die insoweit damit verbundenen Qualitätserwartungen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 3. Juni 2015, Az. I-15 U 34/14, bei juris Rdn. 165).
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