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   OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - I-2 U 51/22   

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OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - I-2 U 51/22 (https://dejure.org/2022,35416)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.11.2022 - I-2 U 51/22 (https://dejure.org/2022,35416)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. November 2022 - I-2 U 51/22 (https://dejure.org/2022,35416)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache Verletzung eines europäischen Patents Schadensersatz im Rahmen einer Patentverletzungsklage Negative Feststellungsklage bezüglich einer Patentverletzung Rechtsfolgen einer einseitigen Erledigungserklärung im ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2023, 672
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 21.12.2005 - X ZR 17/03

    Detektionseinrichtung I

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 51/22
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs grundsätzlich dann, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig - durch den Anspruchsteller - nicht mehr zurückgenommen werden kann (vgl. BGH, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB; GRUR 1987, 402 - Parallelverfahren I; NJW-RR 1990, 1532; GRUR 1994, 846, 847 - Parallelverfahren II; NJW 1997, 870, 872; GRUR 2006, 217 Rz. 12 - Detektionseinrichtung I).

    Maßgeblich für das Entfallen des Feststellungsinteresses ist, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - die negative Feststellungsklage und die spätere Leistungsklage deckungsgleich sind (vgl. BGH, NJW 1973, 1500; NJW 1999, 1544, 1546; GRUR 2006, 217, 219 - Detektionseinrichtung I).

    So ist anerkannt, dass das Feststellungsinteresse dann fortbesteht, wenn die negative Feststellungsklage entscheidungsreif oder im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (BGH, GRUR 1987, 402, 403 - Parallelverfahren I; NJW-RR 1990, 1532, 1533; NJW 1997, 870, 872; GRUR 2006, 217 Rz. 12 - Detektionseinrichtung I), wobei für die Beurteilung der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGH, GRUR 1987, 402, 403 - Parallelverfahren I).

    Dem grundsätzlichen Zweck dieses Vorrangs, nämlich widerstreitende Entscheidungen wie auch mehrere parallele Verfahren über denselben Streitgegenstand zu vermeiden (BGH, GRUR 1987, 402, 403 - Parallelverfahren I; NJW-RR 1990, 1532; GRUR 2006, 217 Rz. 12 - Detektionseinrichtung I), würde eine solche Ausnahme nicht nur nicht entsprechen, sondern diesen vielmehr ins Gegenteil verkehren.

  • BGH, 27.01.2022 - I ZR 7/21

    Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bei Berechtigung der Abmahnung i.R.e.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 51/22
    Die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin stellt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung dar, die den Antrag umfasst, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen (vgl. BGH, NJW 1994, 2363, 2364 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II; GRUR 2002, 287, 288 - Widerruf der Erledigungserklärung; GRUR 2022, 658 Rz. 7 - Selbstständiger Erstattungsanspruch; Zöller-Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 91a Rz. 34 m.w.N.) und die auch noch in der Berufungsinstanz statthaft ist (vgl. BGH, NJW 2008, 2580; Zöller-Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 91a Rz. 36 f.).

    Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse liegt in der günstigen Kostenfolge, die die Klägerin nur mit dem Feststellungsantrag erreichen kann (BGH, GRUR 2022, 658 Rz. 7 - Selbstständiger Erstattungsanspruch; MüKo ZPO-Schulz, 6. Aufl., § 91a Rz. 82).

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; andernfalls ist die Klage abzuweisen oder - wenn die Klage, wie hier, in der Vorinstanz erfolglos war - das Rechtsmittel zurückzuweisen (vgl. BGH, NJW 1989, 2885, 2887; NJW 2008, 2580 Rz. 10; NJW 2010, 2422 Rz. 18; GRUR 2018, 1181 Rz. 11 - Anschrift des Klägers; GRUR 2022, 658 Rz. 9 - Selbstständiger Erstattungsanspruch).

    Der Beurteilung zugrunde zu legen ist, wie es der Bundesgerichtshof mit der Formulierung "geltend gemachtes erledigendes Ereignis" zum Ausdruck bringt (BGH, GRUR 2018, 1181 Rz. 11 - Anschrift des Klägers; GRUR 2022, 658 Rz. 9 - Selbstständiger Erstattungsanspruch), was der Kläger selbst als das erledigende Ereignis benennt.

  • BGH, 21.12.1989 - IX ZR 234/88

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage neben einer Leistungsklage; Verzicht auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 51/22
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs grundsätzlich dann, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig - durch den Anspruchsteller - nicht mehr zurückgenommen werden kann (vgl. BGH, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB; GRUR 1987, 402 - Parallelverfahren I; NJW-RR 1990, 1532; GRUR 1994, 846, 847 - Parallelverfahren II; NJW 1997, 870, 872; GRUR 2006, 217 Rz. 12 - Detektionseinrichtung I).

    So ist anerkannt, dass das Feststellungsinteresse dann fortbesteht, wenn die negative Feststellungsklage entscheidungsreif oder im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (BGH, GRUR 1987, 402, 403 - Parallelverfahren I; NJW-RR 1990, 1532, 1533; NJW 1997, 870, 872; GRUR 2006, 217 Rz. 12 - Detektionseinrichtung I), wobei für die Beurteilung der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGH, GRUR 1987, 402, 403 - Parallelverfahren I).

    Dem grundsätzlichen Zweck dieses Vorrangs, nämlich widerstreitende Entscheidungen wie auch mehrere parallele Verfahren über denselben Streitgegenstand zu vermeiden (BGH, GRUR 1987, 402, 403 - Parallelverfahren I; NJW-RR 1990, 1532; GRUR 2006, 217 Rz. 12 - Detektionseinrichtung I), würde eine solche Ausnahme nicht nur nicht entsprechen, sondern diesen vielmehr ins Gegenteil verkehren.

  • BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85

    Fortbestehen des Feststellungsinteresses nach Erhebung einer Leistungsklage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 51/22
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs grundsätzlich dann, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig - durch den Anspruchsteller - nicht mehr zurückgenommen werden kann (vgl. BGH, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB; GRUR 1987, 402 - Parallelverfahren I; NJW-RR 1990, 1532; GRUR 1994, 846, 847 - Parallelverfahren II; NJW 1997, 870, 872; GRUR 2006, 217 Rz. 12 - Detektionseinrichtung I).

    So ist anerkannt, dass das Feststellungsinteresse dann fortbesteht, wenn die negative Feststellungsklage entscheidungsreif oder im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (BGH, GRUR 1987, 402, 403 - Parallelverfahren I; NJW-RR 1990, 1532, 1533; NJW 1997, 870, 872; GRUR 2006, 217 Rz. 12 - Detektionseinrichtung I), wobei für die Beurteilung der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGH, GRUR 1987, 402, 403 - Parallelverfahren I).

    Dem grundsätzlichen Zweck dieses Vorrangs, nämlich widerstreitende Entscheidungen wie auch mehrere parallele Verfahren über denselben Streitgegenstand zu vermeiden (BGH, GRUR 1987, 402, 403 - Parallelverfahren I; NJW-RR 1990, 1532; GRUR 2006, 217 Rz. 12 - Detektionseinrichtung I), würde eine solche Ausnahme nicht nur nicht entsprechen, sondern diesen vielmehr ins Gegenteil verkehren.

  • BGH, 20.01.1989 - V ZR 173/87

    Wirkung der Rechtshängigkeit bei negativer Feststellungsklage; Gerichtliche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 51/22
    Denn das durch den Klageantrag bestimmte Rechtsschutzziel der Leistungsklage geht über dasjenige der Feststellungsklage schon deshalb hinaus, weil ein Leistungstenor in vollstreckungsfähiger Form verlangt wird (BGH, NJW 1989, 2064; GRUR 1994, 846, 848 - Parallelverfahren II m.w.N.).

    Betreffen Leistungsklage und negative Feststellungsklage somit denselben Lebenssachverhalt, umfasst der Antrag auf Verurteilung zur Leistung den engeren Feststellungsantrag (BGH, NJW 1989, 2064, 2065; Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl., § 256 Rz. 16).

  • BGH, 21.03.1972 - VI ZR 110/71

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 51/22
    Soweit die Klägerin darauf verweist, mit der rechtskräftigen Abweisung der negativen Feststellungsklage sei ein Neubeginn der Verjährung verbunden (BGH, NJW 1972, 1043, 1044; NJW 1975, 1320, 1321, jeweils zu § 218 BGB a.F.; Gutachten Prof. Dr. B S. 39), folgt daraus nichts anderes.

    Die Rechtskraftwirkung gilt aber zum einen nicht uneingeschränkt: So ist der Umfang der Rechtskraft bei einem dem Umfang nach unbestimmten Anspruch zweifelhaft und wird in der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1972 (NJW 1972, 1043, 1044) für diesen Fall verneint.

  • BGH, 17.03.1995 - V ZR 178/93

    Rechtskraft der Abweisung einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 51/22
    Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt (BGH, NJW 1995, 1757) und umfasst auch sein sogenanntes "kontradiktorisches Gegenteil".

    Eine Identität der Streitgegenstände zweier Prozesse ist daher anzunehmen, wenn im zweiten Prozess die mit dem Rechtsausspruch im ersten Prozess unvereinbare Umkehr verlangt wird (vgl. BGH, NJW 1993, 2684, 2685; NJW 1995, 1757; NJW 2003, 3058, 3059).

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 257/16

    Ausreichen der Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 51/22
    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; andernfalls ist die Klage abzuweisen oder - wenn die Klage, wie hier, in der Vorinstanz erfolglos war - das Rechtsmittel zurückzuweisen (vgl. BGH, NJW 1989, 2885, 2887; NJW 2008, 2580 Rz. 10; NJW 2010, 2422 Rz. 18; GRUR 2018, 1181 Rz. 11 - Anschrift des Klägers; GRUR 2022, 658 Rz. 9 - Selbstständiger Erstattungsanspruch).

    Der Beurteilung zugrunde zu legen ist, wie es der Bundesgerichtshof mit der Formulierung "geltend gemachtes erledigendes Ereignis" zum Ausdruck bringt (BGH, GRUR 2018, 1181 Rz. 11 - Anschrift des Klägers; GRUR 2022, 658 Rz. 9 - Selbstständiger Erstattungsanspruch), was der Kläger selbst als das erledigende Ereignis benennt.

  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 30/92

    "Parallelverfahren II"; Rechtsmißbräuchlichkeit der Erhebung der Leistungsklage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 51/22
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs grundsätzlich dann, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig - durch den Anspruchsteller - nicht mehr zurückgenommen werden kann (vgl. BGH, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB; GRUR 1987, 402 - Parallelverfahren I; NJW-RR 1990, 1532; GRUR 1994, 846, 847 - Parallelverfahren II; NJW 1997, 870, 872; GRUR 2006, 217 Rz. 12 - Detektionseinrichtung I).

    Denn das durch den Klageantrag bestimmte Rechtsschutzziel der Leistungsklage geht über dasjenige der Feststellungsklage schon deshalb hinaus, weil ein Leistungstenor in vollstreckungsfähiger Form verlangt wird (BGH, NJW 1989, 2064; GRUR 1994, 846, 848 - Parallelverfahren II m.w.N.).

  • BGH, 19.06.2008 - IX ZR 84/07

    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Herausgabe einer durch den Schuldner

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 51/22
    Die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin stellt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung dar, die den Antrag umfasst, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen (vgl. BGH, NJW 1994, 2363, 2364 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II; GRUR 2002, 287, 288 - Widerruf der Erledigungserklärung; GRUR 2022, 658 Rz. 7 - Selbstständiger Erstattungsanspruch; Zöller-Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 91a Rz. 34 m.w.N.) und die auch noch in der Berufungsinstanz statthaft ist (vgl. BGH, NJW 2008, 2580; Zöller-Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 91a Rz. 36 f.).

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; andernfalls ist die Klage abzuweisen oder - wenn die Klage, wie hier, in der Vorinstanz erfolglos war - das Rechtsmittel zurückzuweisen (vgl. BGH, NJW 1989, 2885, 2887; NJW 2008, 2580 Rz. 10; NJW 2010, 2422 Rz. 18; GRUR 2018, 1181 Rz. 11 - Anschrift des Klägers; GRUR 2022, 658 Rz. 9 - Selbstständiger Erstattungsanspruch).

  • LG Düsseldorf, 18.01.2022 - 4c O 11/21

    Negative Feststellungsklage

  • BGH, 07.07.1993 - VIII ZR 103/92

    Präklusion von Tatsachen bei Abrechnung eines gekündigten Factoringvertrags

  • BGH, 12.12.1974 - II ZR 113/73

    Ersatz des Schadens an einer Stromleitung und eine Gasleitung beim Setzen eines

  • BGH, 15.12.2009 - XI ZR 110/09

    Fehlen der Vorgreiflichkeit für eine Zwischenfeststellungswiderklage bei

  • BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 58/09

    Hauptsacheerledigung: Erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Rechtsstreit

  • BGH, 20.06.1984 - I ZR 61/82

    Gegenstand einer Messe - Abkürzun - Dienst-markenmäßige Benutzung

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

  • BGH, 28.06.1973 - VII ZR 200/72

    Voraussetzungen für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an einer

  • BGH, 26.05.1994 - I ZB 4/94

    "Greifbare Gesetzwidrigkeit II"; Wirksamkeit einer einseitigen

  • BGH, 11.10.2018 - I ZR 114/17

    Ausschluss der doppelten Inanspruchnahme des Schuldners durch den Zessionar und

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier:

  • BGH, 15.07.2010 - I ZR 168/09

    Negative Feststellungsklage des Abgemahnten: Feststellungsinteresse bei Erhebung

  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 157/98

    Widerruf der Erledigungserklärung

  • BGH, 26.06.2003 - I ZR 269/00

    Bindungswirkung eines Urteils hinsichtlich präjudizieller Rechtsverhältnisse

  • KG, 08.06.1960 - 10 U 414/60
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