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   OLG Düsseldorf, 03.12.2008 - VI-Kart 7/06 (V)   

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OLG Düsseldorf, 03.12.2008 - VI-Kart 7/06 (V) (https://dejure.org/2008,21905)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.12.2008 - VI-Kart 7/06 (V) (https://dejure.org/2008,21905)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Dezember 2008 - VI-Kart 7/06 (V) (https://dejure.org/2008,21905)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung des Erwerbs von Geschäftsanteilen der Fernsehsender Pro 7 und Sat 1 durch RTL wegen Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung; Rechtmäßigkeit einer kartellbehördlichen Untersagungsentscheidung; Marktbeherrschendes Duopol auf dem bundesweiten ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Gescheiterte Übernahme von ProSiebenSat.1 Media AG durch die Axel Springer AG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.11.2008 - KVR 60/07

    E. ON/Stadtwerke Eschwege

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.12.2008 - Kart 7/06
    Maßgebend für die Feststellung der Wettbewerbsverhältnisse in einem möglichen Oligopol ist eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (BGH, Beschluss vom 11.11.2008 - KVR 60/07, RdNr. 39 - E.ON/Stadtwerke Eschwege; BGHZ 49, 367, 377 - Fensterglas II; BGH WuW/E 1824, 1827 f. - Tonelli Blei- und Silberhütte Braubach ).

    Dabei kann gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2, Satz 1 Nr. 2 GWB der gemeinsame Marktanteil der Oligopolisten eine Rolle spielen (BGH, Beschluss vom 11.11.2008 - KVR 60/07, Tz. 52 - E.ON/Stadtwerke Eschwege , BGHZ 166, 165, Tz. 43 - DB Regio/Üstra ), aber auch etwa der Abstand zu den nächststärkeren Wettbewerbern, die unterschiedlichen Unternehmensstrukturen, etwaige Marktzutrittsschranken und unternehmerische Verflechtungen sowie die tatsächlich bestehenden Wettbewerbsverhältnisse.

    Diese Veränderung ist festzustellen durch einen Vergleich der den Wettbewerb auf dem relevanten Markt bestimmenden Kräfte vor und nach dem Zusammenschluss unter Einbeziehung der weiteren, zu erwartenden Entwicklung (BGH, Beschluss vom 11.11.2008, KVR 60/07, Tz. 61 - E.ON/Stadtwerke Eschwege; BGH, WuW/E DE-R1419, 1424 - Deutsche Post/trans-o-flex ; BGH WuW/E DE-R 1681, 1691 - DB Regio/üstra ).

  • OLG Düsseldorf, 12.11.2008 - Kart 5/08

    Kupferstranggussformate

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.12.2008 - Kart 7/06
    Ob das Bundeskartellamt einen Zusammenschluss untersagt oder von der Möglichkeit einer Freigabeentscheidung unter Beifügung von Bedingungen und Auflagen Gebrauch macht und welche Art der Beschränkungen das Bundeskartellamt wählt, steht nach § 40 Abs. 3 Satz 1 GWB in seinem pflichtgemäßen Ermessen (Senat, Beschluss vom 12.11.2008 - VI-Kart 5/08 (V); Mestmäcker/Veelken in Immenga/Mestmäcker, a.a.O., § 40 RdNr. 61).
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2007 - Kart 5/07

    Voraussetzungen der Einleitung einer Enqueteuntersuchung des Bundeskartellamtes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.12.2008 - Kart 7/06
    Bei einer Verfügung mit Dauerwirkung wie der in Rede stehenden Untersagungsentscheidung ist demgegenüber zu prüfen, ob sie vor ihrer Erledigung rechtswidrig war oder geworden ist ( Karsten Schmidt, a.a.O.; Senat , Beschl. v. 17.07.2007 - VI - Kart 5/07 (V), Umdruck S. 4; Senat , WuW/E DE-R 829, 831 - Freie Tanstellen ).
  • BGH, 07.02.2006 - KVR 5/05

    DB Regio/üstra

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.12.2008 - Kart 7/06
    Dabei kann gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2, Satz 1 Nr. 2 GWB der gemeinsame Marktanteil der Oligopolisten eine Rolle spielen (BGH, Beschluss vom 11.11.2008 - KVR 60/07, Tz. 52 - E.ON/Stadtwerke Eschwege , BGHZ 166, 165, Tz. 43 - DB Regio/Üstra ), aber auch etwa der Abstand zu den nächststärkeren Wettbewerbern, die unterschiedlichen Unternehmensstrukturen, etwaige Marktzutrittsschranken und unternehmerische Verflechtungen sowie die tatsächlich bestehenden Wettbewerbsverhältnisse.
  • BGH, 04.10.1983 - KVR 3/82

    Fusionsrechtliche Prüfung eines Gemeinschaftsunternehmens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.12.2008 - Kart 7/06
    Dabei kommt - im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle - den die Marktstruktur bestimmenden Merkmalen eine besondere Bedeutung zu (BGHZ a.a.O. - E.ON/Stadtwerke Eschwege ; BGH WuW/E 1749, 1754 f. - Klöckner-Becorit ; BGHZ 88, 284, 289 fl. - Gemeinschaftsunternehmen für Mineralölprodukte ).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.12.2008 - Kart 7/06
    Grundsätzlich ist zur Annahme einer duopolistischen Marktstruktur ohne wesentlichen Binnenwettbewerb erforderlich, dass die Preisgestaltung des jeweils anderen Duopolisten so hinreichend transparent ist, dass jedes beteiligte Unternehmen die Entwicklung des Verhaltens des anderen Unternehmens mit hinreichender Genauigkeit und Schnelligkeit in Erfahrung bringen und sodann einen Wettbewerbsvorstoß zeitnah "beantworten" kann (EuGH v. 10.07.2008, C-413/06, RdNr. 123 - Impala ).
  • BGH, 05.02.1968 - KVR 1/67

    Rabattkartell ("Fensterglas II")

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.12.2008 - Kart 7/06
    Maßgebend für die Feststellung der Wettbewerbsverhältnisse in einem möglichen Oligopol ist eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (BGH, Beschluss vom 11.11.2008 - KVR 60/07, RdNr. 39 - E.ON/Stadtwerke Eschwege; BGHZ 49, 367, 377 - Fensterglas II; BGH WuW/E 1824, 1827 f. - Tonelli Blei- und Silberhütte Braubach ).
  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.12.2008 - Kart 7/06
    Davon ist dann auszugehen, wenn jedes beteiligte Unternehmen weiß, dass eine auf Vergrößerung seines Marktanteils gerichtete, wettbewerbsorientierte Maßnahme die gleiche Maßnahme seitens der anderen Unternehmen auslösen würde, sodass es keinerlei Vorteil aus seiner Initiative ziehen könnte (BGH, a.a.O. - E.ON/Stadtwerke Eschwege; EuG, Urt. v. 06.06.2002 - T-342/99, Slg. 2002, II-2585 Tz. 61 f = WuW/E EU-R 559 - Airtours/First Choice) .
  • OLG Düsseldorf, 08.08.2012 - Kart 4/11

    VoD-Plattform "Amazonas" der Privatsender verboten

    bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Fernsehwerbemarkt in sachlicher Hinsicht als Angebotsmarkt für die Bereitstellung von Werbezeiten in Fernsehprogrammen und in räumlicher Hinsicht bundesweit zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 21.12.2005, VI-Kart 17/05 (V), WuW/E DE-R 1705-1708, zitiert nach juris Tz. 18; Beschluss vom 03.12.2008, VI-Kart 7/06 - Springer/ProSieben II, WuW/E DE-R 2593-2603, zitiert nach juris Tz. 27).

    Diese Werbeangebote sind aus der maßgeblichen Sicht der Werbekunden (werbetreibende Unternehmen und Mediaagenturen) nicht mit dem Leistungsangebot der Free-TV-Sender funktional austauschbar, weil sie insbesondere durch die Verschiedenheit der Kommunikationsmittel (Medien) abweichende Informationsdarbietungen beinhalten und vor allem in der erzielbaren Reichweite (noch) hinter TV-Werbeangebote zurückbleiben (vgl. Senat, Beschluss vom 03.12.2008, VI-Kart 7/06 - Springer/ProSieben II, WuW/E DE-R 2593 - 2603, zitiert nach juris Tz. 29).

    Demnach zählen auch die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender zum relevanten Markt, nicht jedoch Pay-TV-Sender, bei denen Werbeeinnahmen eine zu vernachlässigende Einnahmequelle bilden (vgl. zu allem Senat, Beschluss vom 03.12.2008, VI-Kart 7/06- Springer/ProSieben II, WuW/E DE-R 2593- 2603, zitiert nach juris Tz. 28).

    Die Widerlegung der Vermutungswirkung ist in § 19 Abs. 3 Satz 2 GWB zwar im Sinne einer Beweislastumkehr dahin formuliert, dass die fusionsbeteiligten Unternehmen einen der beiden alternativen Widerlegungstatbestände nachzuweisen haben (vgl. Senat, Beschluss vom 03.12.2008, VI-Kart 7/06 (V), WuW/E DE-R 2593 -2603, zitiert nach juris Tz. 33 m.w.N.; Bechtold, GWB, 5. Aufl., § 19 Rn. 58).

    Hinzu kommen muss eine entsprechend intensive Handhabung, weil alle Unternehmen entsprechend vorgehen, und letztlich vorgehen müssen, so dass die effektiv am Markt erzielten Preise die Listenpreise der Wettbewerber häufig ganz erheblich unterschreiten (vgl. Senat, Beschluss vom 03.12.2008, VI-Kart 7/06 (V), WuW/E DE-R 2593-2603, zitiert nach juris Tz. 85 m.w.N.).

    Bei der Bereitstellung von Fernsehwerbezeit handelt es sich um ein heterogenes Produkt; insoweit wird an dieser Stelle auf die den Beteiligten bekannten Senatsentscheidung vom 3. Dezember 2008 (VI-Kart 7/06 (V), WuW/E DE-R 2593 -2603, zitiert nach juris Tz. 66; vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 08.06.2010, KVR 4/09, WuW/E DE-R 3067- 3078- Springer/ProSieben II, zitiert nach juris Tz. 27, 30) verwiesen, zumal der hier zu beurteilende Sachverhalt zu keiner abweichenden Bewertung des Produkts Fernsehwerbezeit veranlasst.

    Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die hier geltend gemachten Veränderungen und Unterschiede in den Naturalrabatten auch die Jahre 2005 und 2006 betreffen, in denen nach den vom Bundesgerichtshof bestätigten Feststellungen in der Senatsentscheidung vom 3. Dezember 2008 (VI-Kart 7/06 (V), WuW/E DE-R 2593 -2603; vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 08.06.2010, KVR 4/09, WuW/E DE-R 3067 - 3078 - Springer/ProSieben II) ein Oligopol auf dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt bildeten.

  • OLG Düsseldorf, 22.09.2021 - Kart 5/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts Angebote von

    Abzustellen ist dabei auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass der kartellbehördlichen Freigabeentscheidung (BGH, WuW/E DE-R 1419 - Deutsche Post/trans-o-flex ; Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2008, VI-Kart 7/06 (V), Umdruck Seite 8 f.), also auf den Sach- und Streitstand im Dezember 2019.
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