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   OLG Düsseldorf, 04.07.2013 - I-26 W 13/08 (AktE), 26 W 13/08 (AktE)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,15338
OLG Düsseldorf, 04.07.2013 - I-26 W 13/08 (AktE), 26 W 13/08 (AktE) (https://dejure.org/2013,15338)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.07.2013 - I-26 W 13/08 (AktE), 26 W 13/08 (AktE) (https://dejure.org/2013,15338)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Juli 2013 - I-26 W 13/08 (AktE), 26 W 13/08 (AktE) (https://dejure.org/2013,15338)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein paritätisch besetzter Aufsichtsrat in reiner Finanzholding ohne Leitungsmacht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung der Bildung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrats einer kommunalen Beteiligungsgesellschaft, da die Beteiligungsgesellschaft auf die Stadtwerke-GmbH keine Leitungsmacht ausübt und die Konzernvermutung somit widerlegt ist.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Aufsichtsrat bei kommunalen Holding-Gesellschaften

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abhängiges Unternehmen, Amtsermittlung, Beherrschung, Entherrschungsvertrag, Ergebnisabführungsvertrag, Gewinnabführungsvertrag, Gewinnverwendung, Konzernrecht, Mitbestimmung, Statusverfahren, Stimmbindungsvereinbarung, tatsächliche Vermutung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kommunale Holding-Gesellschaften müssen nicht immer paritätisch besetzten Aufsichtsrat bilden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kommunale Holding-Gesellschaften müssen nicht immer paritätisch besetzten Aufsichtsrat bilden

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Besetzung des Aufsichtsrats bei kommunalen Holding-Gesellschaften

  • audit-committee-institute.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für die Annahme eines Konzerns und damit die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 517
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2006 - 26 W 14/06

    Geltung des Mitbestimmungsgesetzes für inländisches Konzernzwischenunternehmen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2013 - 26 W 13/08
    Mit Blick auf die Zielsetzungen des MitbestG, den Arbeitnehmern in einem Konzern das Mitbestimmungsrecht auf der Ebene zu eröffnen, auf der die wichtigen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden (vgl. Koberski in: Wißmann/Koberski/Kleinsorge/Freis, MitbestimmungsR, 4. Aufl., § 5 MitbestG, Rdn. 2), ist von einem weiten Konzernbegriff auszugehen, so dass für die Annahme einer einheitlichen Leitung bereits die bestimmende Einflussnahme auf wesentliche Führungsfunktionen in einem einzelnen zentralen Konzernbereich, z.B. bei Einkauf, Finanzen, Organisation, Personalwesen und Verkauf, genügt (vgl. BAG, Beschl. v. 25.01.1995 - 7 ABN 41/94; BayObLG, Beschl. v. 24.03.1998 - 3Z BR 236/96; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.10.2006 - I-26 W 14/06 AktE).

    Zum Teil wird angenommen, dass schon das Halten der Mehrheitsbeteiligungen an den Untergesellschaften genügt, ohne dass es erforderlich ist, dass dieses Unternehmen die Leitungsmacht tatsächlich selbst ausübt bzw. die Mutter sich zur Ausübung von Leitungsmacht dieses Unternehmens bedient (vgl. Senat, Beschl. v. 30.10.2006 - 26 W 14/06; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.03.1995 - 8 W 355/93; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.04.2008 - 20 W 342/07; Raiser/Veil, a.a.O., Rdn. 41; Gach in: MünchKomm zum Akt, § 5 MitbestG, Rdn. 38).

  • BayObLG, 24.03.1998 - 3Z BR 236/96

    Konzern, Konzernvermutung, Mitbestimmungsgesetz , Abhängigkeitsvermutung,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2013 - 26 W 13/08
    Die Widerlegung erfordert den Nachweis, dass die Mehrheitsbeteiligung aus rechtlichen Gründen nicht zu einer beherrschenden Einflussnahme genutzt werden kann (vgl. BayObLG, Beschl. v. 24.03.1998 - 3Z BR 236/96; Peres/Oschütz, in: Heidel, AktR, 2. Aufl. 2008, § 17 AktG, Rdn. 17; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 17 Rn. 19 m.w.N.).

    Mit Blick auf die Zielsetzungen des MitbestG, den Arbeitnehmern in einem Konzern das Mitbestimmungsrecht auf der Ebene zu eröffnen, auf der die wichtigen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden (vgl. Koberski in: Wißmann/Koberski/Kleinsorge/Freis, MitbestimmungsR, 4. Aufl., § 5 MitbestG, Rdn. 2), ist von einem weiten Konzernbegriff auszugehen, so dass für die Annahme einer einheitlichen Leitung bereits die bestimmende Einflussnahme auf wesentliche Führungsfunktionen in einem einzelnen zentralen Konzernbereich, z.B. bei Einkauf, Finanzen, Organisation, Personalwesen und Verkauf, genügt (vgl. BAG, Beschl. v. 25.01.1995 - 7 ABN 41/94; BayObLG, Beschl. v. 24.03.1998 - 3Z BR 236/96; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.10.2006 - I-26 W 14/06 AktE).

  • BAG, 25.01.1995 - 7 ABN 41/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2013 - 26 W 13/08
    Mit Blick auf die Zielsetzungen des MitbestG, den Arbeitnehmern in einem Konzern das Mitbestimmungsrecht auf der Ebene zu eröffnen, auf der die wichtigen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden (vgl. Koberski in: Wißmann/Koberski/Kleinsorge/Freis, MitbestimmungsR, 4. Aufl., § 5 MitbestG, Rdn. 2), ist von einem weiten Konzernbegriff auszugehen, so dass für die Annahme einer einheitlichen Leitung bereits die bestimmende Einflussnahme auf wesentliche Führungsfunktionen in einem einzelnen zentralen Konzernbereich, z.B. bei Einkauf, Finanzen, Organisation, Personalwesen und Verkauf, genügt (vgl. BAG, Beschl. v. 25.01.1995 - 7 ABN 41/94; BayObLG, Beschl. v. 24.03.1998 - 3Z BR 236/96; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.10.2006 - I-26 W 14/06 AktE).
  • BGH, 17.03.1997 - II ZB 3/96

    Vorstand der Volkswagen AG zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2013 - 26 W 13/08
    Auch eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft wie die Stadt B. kann damit herrschendes Unternehmen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 17.03.1997 - II ZB 3/96).
  • BayObLG, 06.03.2002 - 3Z BR 343/00

    Widerlegung der Konzernvermutung im Mitbestimmungsrecht - Natürliche Person als

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2013 - 26 W 13/08
    Die Widerlegung der Konzernvermutung setzt voraus, dass Tatsachen behauptet und bewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass herrschendes und abhängiges Unternehmen nicht einheitlich geleitet werden, die feststehenden Tatsachen müssen die Annahme einer einheitlichen Leitung ausschließen (vgl. Gach in: MünchKomm zum AktG, 3. Aufl. 2008, § 5, Rdn. 18; BayObLG, Beschl. v. 06.03.2002 - 3Z BR 343/00 j.m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 21.04.2008 - 20 W 342/07

    Unternehmensmitbestimmung: Pflicht des inländischen Konzernzwischenunternehmens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2013 - 26 W 13/08
    Zum Teil wird angenommen, dass schon das Halten der Mehrheitsbeteiligungen an den Untergesellschaften genügt, ohne dass es erforderlich ist, dass dieses Unternehmen die Leitungsmacht tatsächlich selbst ausübt bzw. die Mutter sich zur Ausübung von Leitungsmacht dieses Unternehmens bedient (vgl. Senat, Beschl. v. 30.10.2006 - 26 W 14/06; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.03.1995 - 8 W 355/93; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.04.2008 - 20 W 342/07; Raiser/Veil, a.a.O., Rdn. 41; Gach in: MünchKomm zum Akt, § 5 MitbestG, Rdn. 38).
  • OLG Stuttgart, 30.03.1995 - 8 W 355/93

    Rechtsstellung als herrschendes Unternehmen bei ausländischer Konzernmutter;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2013 - 26 W 13/08
    Zum Teil wird angenommen, dass schon das Halten der Mehrheitsbeteiligungen an den Untergesellschaften genügt, ohne dass es erforderlich ist, dass dieses Unternehmen die Leitungsmacht tatsächlich selbst ausübt bzw. die Mutter sich zur Ausübung von Leitungsmacht dieses Unternehmens bedient (vgl. Senat, Beschl. v. 30.10.2006 - 26 W 14/06; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.03.1995 - 8 W 355/93; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.04.2008 - 20 W 342/07; Raiser/Veil, a.a.O., Rdn. 41; Gach in: MünchKomm zum Akt, § 5 MitbestG, Rdn. 38).
  • OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17

    Kapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft wegen unterlassener

    Nach dem in der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2013 - 26 W 13/08 - juris Rn. 21; BayObLG, Beschluss vom 6.3.2002 - 3Z BR 343/00 - juris Rn. 27 mwN; Beschluss vom 24.3.1998 - 3Z BR 236/96 - juris Rn. 34 zum Mitbestimmungsgesetz) und in der herrschenden Literatur vertretenen sog. weiten Konzernbegriff genügt für die Annahme einer einheitlichen Leitung bereits die bestimmende Einflussnahme in einem einzelnen zentralen Bereich der unternehmerischen Tätigkeit, z.B. im Bereich Einkauf, Finanzen, Organisation, Personalwesen oder Verkauf (Koch, AktG, 17. Aufl., § 18 Rn. 10 mwN; Bayer in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 18 Rn. 32).

    Entscheidend ist, dass die herrschende Gesellschaft die abhängige Gesellschaft ihren eigenen unternehmerischen Zielen unterwirft und dadurch deren Führungsentscheidungen maßgeblich beeinflusst, so dass von einer eigenständigen Verfolgung von Unternehmenszielen durch die abhängige Gesellschaft nicht mehr gesprochen werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2013 - 26 W 13/08 - juris Rn. 22 mwN).

    Vereinzelte Einflussnahmen der herrschenden Gesellschaft sollen der Widerlegung nicht entgegenstehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2013 - 26 W 13/08 - juris Rn. 22 mwN; BayObLG, Beschluss vom 6.3.2002 - 3Z BR 343/00 - juris Rn. 33; Schilha/Lang, EWiR 2019, 203, 204).

    Es liegt vielmehr nahe, dass die Unternehmensentscheidungen in allen wesentlichen Bereichen der Unternehmenspolitik ausschließlich und nachhaltig nach dem uneingeschränkten Eigeninteresse der Nebenintervenientin gesteuert werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2013 - 26 W 13/08 - juris Rn. 25).

  • OLG Düsseldorf, 04.06.2018 - 26 W 12/17

    Indus Holding AG: Beschluss in Statusverfahren zur Zusammensetzung des

    Für die Beurteilung, ob ein Konzern vorliegt und welches Unternehmen die Konzernobergesellschaft ist, gelten wegen der Verweisung in § 5 Abs. 1 Satz 1 MitbestG auf § 18 Abs. 1 nicht nur die Konzernvermutung (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AktG), sondern auch die Abhängigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 AktG (ausführlich dazu bereits Senat, Beschlüsse v. 04.07.2013 - I-26 W 13/08 (AktE) Rn. 17, AG 2013, 720 ff.; v. 30.10.2006 - I-26 W 14/06 (AktE) Rn. 16, juris).

    Zweck der Bestimmung ist es - wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat -, die Mitbestimmung der Konzernleitungsmacht dorthin folgen zu lassen, wo sie tatsächlich ausgeübt wird (Senat, Beschluss v. 04.07.2013 aaO Rn. 21; Wackerbarth aaO Rn. 12.87).

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von dem, der dem Senatsbeschluss vom 04.07.2013 - I-26 W 13/08 (AktE) - zugrunde lag; anders als dort besteht hier zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen kein Anlass.

  • LAG Köln, 02.06.2017 - 4 TaBV 71/16

    Errichtung eines Konzernbetriebsrates; Konzernvermutung

    Der Versuch einer Widerlegung der Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG hat in erster Linie bei den einzelnen Indizien anzusetzen, die typischerweise auf das Vorliegen einheitlicher Leitung hindeuten (wie OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2013 - I-26 W 13/08, Rn. 22, juris).

    Dabei hat der Versuch einer Widerlegung der Konzernvermutung in erster Linie bei den einzelnen Indizien anzusetzen, die typischerweise auf das Vorliegen einheitlicher Leitung hindeuten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2013 - I-26 W 13/08, Rn. 22, juris; Hölters/Hirschmann, AktG, 2. Aufl., § 18 Rn. 21).

    Insoweit haben die Beteiligten zu 1) und 2) ein weiteres Indiz für das Vorliegen einheitlicher Leitung, nämlich den Informationsaustausch auch hinsichtlich sensibler Daten zwischen den Unternehmen, nicht widerlegt (vgl. zu diesem Indiz OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2013 - I-26 W 13/08, Rn. 22, juris).

  • ArbG Detmold, 11.05.2016 - 3 BV 28/14

    Errichtung eines Konzernbetriebsrates für die privatrechtlich organisierten

    Bei Gebietskörperschaften ist dies die Erfüllung der Aufgaben der Daseinsvorsorge (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2013 - I - 26 W 13/08 wonach die Eigenschaft als Konzernspitze auch als möglich angesehen worden ist, obwohl sämtliche Aufgaben der Daseinsvorsorge, die durch privatrechtliche Gesellschaften erfüllt worden sind, unter einer Holdinggesellschaft gebündelt waren. Hätte das Oberlandesgericht Düsseldorf eine gemeinsame Zweckverfolgung gefordert, hätte es nicht in die Beweisaufnahme eintreten müssen).

    Das OLG Düsseldorf führt in seinem Beschluss vom 07.04.2013 (I -26 W 13/08, zitiert nach juris) Folgendes aus:.

    Da davon auszugehen ist, dass der Beteiligte zu 6) der ihm gesetzlich auferlegten Pflicht zur Einflussnahme nachkommt, stellt diese Verpflichtung gerade ein Indiz für eine solche Einflussnahme dar (anders OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2013 - I -26 W 13/08, zitiert nach juris, wonach die gesetzliche Kontrollpflicht zumindest nicht geeignet ist, die im Wege der Beweisaufnahme gefundene Überzeugung vom Unterbleiben jeglicher beherrschender Einflussnahme zu beeinträchtigen).

  • BAG, 26.08.2020 - 7 ABR 24/18

    Konzernbetriebsrat - Kreis als Konzernspitze

    Die Widerlegung der Konzernvermutung setzt voraus, dass Tatsachen behauptet und bewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass herrschendes und abhängiges Unternehmen nicht einheitlich geleitet werden, die feststehenden Tatsachen müssen die Annahme einer einheitlichen Leitung ausschließen (OLG Düsseldorf 4. Juli 2013 - I-26 W 13/08 (AktE) - zu B II 2 b der Gründe mwN; vgl. zur Widerlegung auch OLG Düsseldorf 4. Juni 2018 - I-26 W 12/17 (AktE) - zu II 2 der Gründe) .
  • OLG Hamburg, 04.07.2017 - 11 W 19/17

    Unternehmensmitbestimmung: Einrichtung eines mitbestimmten Aufsichtsrats bei

    Nur wenn auch die Konzernmutter keine Leitungsmacht ausübe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2013, 26 W 13/08, juris Rn. 59) oder wenn zwischen der Konzernleitung/Muttergesellschaft und der Zwischengesellschaft ein sog. Entherrschungsvertrag bestehe (KG Berlin, Beschluss vom 21.12.2015, 14 W 105/15, juris Rn. 19), komme § 5 Abs. 3 MitbestG möglicherweise nicht zur Anwendung.
  • ArbG Kassel, 24.11.2020 - 9 BV 10/19
    Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere der Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, enge personelle Verflechtungen zwischen den fraglichen Unternehmen, ein zentrales Cash-Management, die offenkundige Koordinierung der Geschäftspolitik der verbundenen Unternehmen, z.B. durch Genehmigungsvorbehalte, die Erstellung eines Konzernabschlusses und ein intensiver Informationsaustausch zwischen den verbundenen Unternehmen auch hinsichtlich sensibler Daten (vgl. OLG Düsseldorf 04.07.2013 - I-26 W 13/08 (AktE), juris).

    Die Möglichkeit der Einflussnahme reicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, 04.07.2013 - I - 26 W 13/08, juris).

    Die Konzernvermutung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG bezieht sich darauf, dass das herrschende Unternehmen seinen Einfluss zur Konzernbildung ausnutzt, indem es eine einheitliche Leitung ausübt (vgl. OLG Düsseldorf 04.07.2013 - I - 26 W 13/08, juris).

  • LG Hamburg, 12.08.2016 - 413 HKO 138/15

    SGS Société Générale de Surveillance Holding (Deutschland) GmbH:

    Indizien für eine tatsächliche Leitungsmacht sind die Ausübung von Zentralfunktionen wie Rechnungslegung, Controlling, Recht und Steuern durch die Zwischengesellschaft, Personenidentität zwischen dem Zwischenunternehmen und den Enkelunternehmen (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 25.03.2010 - 18 O 95/09, BeckRS 2010, 16841 Seibt ZIP 208, 1301, 1308) sowie das Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrages (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2013 - 26 W 13/08, Rn. 50 - juris, ZIP 2014, 517).
  • LG Köln, 28.04.2017 - 82 O 128/16

    INDUS Holding AG: Aktionär leitet aktienrechtliches Statusverfahren ein

    Daher genügt für die Annahme einer einheitlichen Leitung bereits die bestimmende Einflussnahme der herrschenden Gesellschaft auf wesentliche Führungsfunktionen in einem der zentralen Konzernbereiche, z.B. beim Einkauf, Finanzen, Organisation, Personalwesen oder Verkauf (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2013, I-26 W 13/08, juris Rn. 21).
  • KG, 21.12.2015 - 14 W 105/15

    Mitbestimmung bei Zwischengesellschaften: Verpflichtung zur Bildung eines

    b) Ob etwas anderes in den Fällen gelten muss, in denen auch die Konzernleitung keine Leitungsmacht ausübt - wie das bei OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2013 - I-26 W 13/08 (AktE), AG 2013, 720 der Fall war - muss der Senat nicht klären.
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