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   OLG Düsseldorf, 04.10.2012 - I-6 U 268/11   

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OLG Düsseldorf, 04.10.2012 - I-6 U 268/11 (https://dejure.org/2012,29637)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.10.2012 - I-6 U 268/11 (https://dejure.org/2012,29637)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Oktober 2012 - I-6 U 268/11 (https://dejure.org/2012,29637)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einstweilige Verfügung führt nicht zu einem rechtlichen Leistungshindernis im Sinne einer Unmöglichkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.10.2000 - XI ZR 344/99

    Inanspruchnahme aus einer Bankgarantie auf erstes Anfordern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.10.2012 - 6 U 268/11
    Ob der Beklagten womöglich bereits deshalb der Einwand versagt sein könnte, sie sei an der Zahlung gehindert, weil ihr dies erst mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 31.03.2010 (1 O 125/10) auf Antrag der Streithelferin verboten worden ist, ihre Zahlungspflicht aber schon mit der den Anforderungen entsprechenden Leistungsaufforderung vom 24.03.2010 ausgelöst worden ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10. Oktober 2000 - XI ZR 344/99 - BGHZ 145, 286-297, WM 2000, 2334-2337 unter Hinweis auf Mülbert, Missbrauch von Bankgarantien u. einstweiliger Rechtsschutz, S. 156), kann offen bleiben.

    Streitfragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, deren Beantwortung sich nicht von selbst ergibt, sind dagegen in einem eventuellen Rückforderungsprozess zwischen dem Garantieauftraggeber und dem Begünstigten auszutragen (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2000 - XI ZR 344/99, BGHZ 145, 286-297 = WM 2000, 2334-2337; Urt. v. 10. November 1998 - XI ZR 370/97, NJW 1999, 570; Urt. v. 12. März 1984 - II ZR 198/82, BGHZ 90, 287-294 = WM 1984, 689-691).

    Ob dies schon darauf beruht, dass es - wie weiter oben unter 2. ausgeführt - für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Bank aus der Garantie ankommt (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2000 - XI ZR 344/99, BGHZ 145, 286-297; Habersack a.a.O.) ankommt und im maßgeblichen Zeitpunkt (24.03.2010) die Verbotsverfügung noch nicht existierte, kann auch in diesem Zusammenhang offen bleiben.

    Er hat sich aber (Urt. v. 10. Oktober 2000 - XI ZR 344/99, BGHZ 145, 286-297) mit einem Fall zu befassen gehabt, in dem der Begünstigten die Inanspruchnahme der (Rück)garantie im Wege der einstweiligen Verfügung verboten worden war.

  • LG Düsseldorf, 31.03.2010 - 1 O 125/10
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.10.2012 - 6 U 268/11
    Ob der Beklagten womöglich bereits deshalb der Einwand versagt sein könnte, sie sei an der Zahlung gehindert, weil ihr dies erst mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 31.03.2010 (1 O 125/10) auf Antrag der Streithelferin verboten worden ist, ihre Zahlungspflicht aber schon mit der den Anforderungen entsprechenden Leistungsaufforderung vom 24.03.2010 ausgelöst worden ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10. Oktober 2000 - XI ZR 344/99 - BGHZ 145, 286-297, WM 2000, 2334-2337 unter Hinweis auf Mülbert, Missbrauch von Bankgarantien u. einstweiliger Rechtsschutz, S. 156), kann offen bleiben.

    Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 31.03.2010 (1 O 125/10) stellt kein rechtliches Leistungshindernis dar, welches die Beklagte der Klägerin mit Erfolg entgegen halten kann.

    Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 31.03.2010 (1 O 125/10) gibt insofern Entscheidendes nicht her.

    In diesem Sinne hat es im Übrigen die Streithelferin in ihrer Antragsschrift vom 30.03.2010 in dem Verfahren Landgericht Düsseldorf 1 O 125/10 selbst dargestellt.

  • BGH, 10.11.1998 - XI ZR 370/97

    Rückforderung einer Bankgarantie auf erstes Anfordern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.10.2012 - 6 U 268/11
    In diesem Fall hätte die Beklagte aber unter Umständen einen eigenen Bereicherungsanspruch gegen die Begünstigte, also die Klägerin, da sie lediglich daran gehindert ist, solche den materiellen Garantiefall betreffende Einwendungen zur Grundlage eines Herausgabeverlangens nach Bereicherungsrecht zu machen, die sie dem Zahlungsverlangen des Begünstigten gerade nicht entgegen halten dürfte (BGH, Urt. v. 10. November 1998 - XI ZR 380/97, NJW 1999, 570).

    Streitfragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, deren Beantwortung sich nicht von selbst ergibt, sind dagegen in einem eventuellen Rückforderungsprozess zwischen dem Garantieauftraggeber und dem Begünstigten auszutragen (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2000 - XI ZR 344/99, BGHZ 145, 286-297 = WM 2000, 2334-2337; Urt. v. 10. November 1998 - XI ZR 370/97, NJW 1999, 570; Urt. v. 12. März 1984 - II ZR 198/82, BGHZ 90, 287-294 = WM 1984, 689-691).

  • BGH, 21.04.2010 - XII ZR 10/08

    Verzugszinsen bei Nichtbeteiligung eines Verbrauchers: Vorliegen einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.10.2012 - 6 U 268/11
    Vielmehr ist sie als eine Art Versicherungsleistung anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 2010 - XII ZR 10/08, NJW 2010, 1872-1874/juris Tz 26).
  • BGH, 07.06.1990 - IX ZR 237/89

    Verfügung unter Nichtbeachtung eines relativen Veräußerungsverbots

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.10.2012 - 6 U 268/11
    Auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu §§ 135, 136 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 07. Juni 1990 - IX ZR 237/89, BGHZ 111, 364-372 = WM 1990, 1341-1343), die auf den vorliegenden Sachverhalt allerdings nur bedingt übertragbar ist, hat der Geschützte, wenn er die relative Unwirksamkeit geltend machen bzw. durchsetzen will, von Rechtsgeschäften mit Grundstücken einmal abgesehen gegen denjenigen, der gegen das Verfügungsverbot verstoßen hat, nur den Anspruch auf Übertragung der diesem verbliebenen Rechtsmacht.
  • OLG Frankfurt, 27.04.1987 - 4 W 17/87

    Funktion einer Bankgarantie; Rückgriffsanspruch bei Auszahlung trotz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.10.2012 - 6 U 268/11
    Die Beklagte hat als garantiegebende Bank auf eine eigene vertragliche Verpflichtung aus dem Garantievertrag zu leisten und zwar zunächst einmal aus eigenen Mitteln (so auch OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 27. April 1987 - 4 W 17/87, WM 1988, 1480 ff.).
  • BGH, 12.03.1984 - II ZR 198/82

    Einwand des Rechtsmißbrauchs bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.10.2012 - 6 U 268/11
    Streitfragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, deren Beantwortung sich nicht von selbst ergibt, sind dagegen in einem eventuellen Rückforderungsprozess zwischen dem Garantieauftraggeber und dem Begünstigten auszutragen (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2000 - XI ZR 344/99, BGHZ 145, 286-297 = WM 2000, 2334-2337; Urt. v. 10. November 1998 - XI ZR 370/97, NJW 1999, 570; Urt. v. 12. März 1984 - II ZR 198/82, BGHZ 90, 287-294 = WM 1984, 689-691).
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