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   OLG Düsseldorf, 04.12.2014 - I-2 U 28/14   

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https://dejure.org/2014,40484
OLG Düsseldorf, 04.12.2014 - I-2 U 28/14 (https://dejure.org/2014,40484)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2014 - I-2 U 28/14 (https://dejure.org/2014,40484)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Dezember 2014 - I-2 U 28/14 (https://dejure.org/2014,40484)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • aufrecht.de

    Pflichtangaben nach TextilkennzVO in reinen Werbebroschüren ohne Bestellmöglichkeit nicht erforderlich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit des Bewerbens von Textilerzeugnissen in einem Prospekt ohne Angabe der Faserzusammensetzung

  • online-und-recht.de

    Pflichtangaben nach TextilkennzVO in reinen Werbebroschüren ohne Bestellmöglichkeit nicht erforderlich

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit des Bewerbens von Textilerzeugnissen in einem Prospekt ohne Angabe der Faserzusammensetzung

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit des Bewerbens von Textilerzeugnissen in einem Prospekt ohne Angabe der Faserzusammensetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Textilkennzeichnung in Prospekten ohne Bestellmöglichkeit nicht erforderlich?

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Werbeprospekt für Bekleidung ohne Bestellmöglichkeit muss keine Textilkennzeichnung nach der Textilkennzeichnungsverordnung enthalten

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Textilkennzeichnung in Prospekten

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    OLG Düsseldorf sieht Textilkennzeichnung in Prospektwerbung ohne Bestellmöglichkeit nicht für erforderlich an

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbebroschüren ohne Bestellmöglichkeit müssen TextilkennzVO nicht einhalten

  • gewerblicherrechtsschutz.pro (Kurzinformation)

    In Anzeigen und Prospekten ohne Bestellmöglichkeit müssen die Textilfaserzusammensetzungen nicht angegeben werden

  • kweber-kanzlei.de (Leitsatz)

    Textilkennzeichnungspflicht in Prospekten

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Ohne Bestellmöglichkeit keine Textilkennzeichnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Angebot von Textilien in Prospekten ohne Bestellmöglichkeit - keine Textilkennzeichnung erforderlich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Textilkennzeichnung nötig bei reiner Prospektwerbung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werbung ohne Bestellmöglichkeit: Notwendigkeit von TextilkennzVO-Angaben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2015, 154
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.02.2014 - I ZR 17/13

    Wettbewerbsverstoß: Werbung für Marken-Elektro-Geräte ohne Angabe der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.12.2014 - 2 U 28/14
    Dies ist dann der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH, Slg. 2011, I-3903 Rn. 33 = GRUR 2011, 930 - Konsumentombudsmann/Ving Sverige; BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 9 - Typenbezeichnung).

    Die Frage, ob ein Merkmal einer im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG angebotenen Ware wesentlich ist, ist weder in § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG noch in Art. 7 Abs. 4 Buchst. a RL 2005/29/EG aufgelistet oder definiert (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 52 - Konsumentombudsmann/Ving Sverige; BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 11 - Typenbezeichnung).- Ving Sverige).

    Sofern es - wie im Streitfall - nicht um Informationen geht, die als wesentlich gelten, weil sie dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen, ist diese Frage nach den Vorgaben des § 5a Abs. 2 UWG, mit dem die in Art. 7 Abs. 1 und 3 RL 2005/29/EG enthaltenen Regelungen in deutsches Recht umgesetzt worden sind, anhand der Umstände des Angebots, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 53-55 und 57 - Konsumentombudsmann/Ving Sverige; BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 11 - Typenbezeichnung).

    Für die Beurteilung der Frage, welche Merkmale als wesentlich i.S.v. § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen sind, ergeben sich Hinweise aus dem Katalog in § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, in dem - in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b RL 2005/29/EG - beispielhaft wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung aufgezählt sind, über die der Unternehmer keine unwahren oder sonst zur Täuschung geeigneten Angaben machen darf (BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 12 - Typenbezeichnung).

    Dieser Katalog, in dem auch die Zusammensetzung der Ware genannt ist, ist allerdings einerseits erklärtermaßen ("... wie ...") nicht abschließend und reicht andererseits tendenziell zu weit; denn der Umstand, dass der Verbraucher über Merkmale des beworbenen Produkts gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG nicht getäuscht werden darf, besagt noch nicht, dass er Informationen über diese Merkmale auch bei einer geschäftlichen Entscheidung im Falle eines Angebots benötigt (BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 12 - Typenbezeichnung; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5 a Rn. 29 d).

    In welchem Umfang Informationen zu geben sind, lässt sich daher immer nur im Einzelfall mit Blick auf die konkret in Rede stehende geschäftliche Handlung beurteilen (BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 12 - Typenbezeichnung).

    Die Nichtinformation über ein Merkmal des angebotenen Produkts ist dann als unlauter anzusehen, wenn sie zur Folge hat, dass der Durchschnittsverbraucher gehindert ist, die geschäftliche Entscheidung, vor die ihn das Angebot stellt, informationsgeleitet zu treffen (BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 12 - Typenbezeichnung).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-122/10

    Ving Sverige

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.12.2014 - 2 U 28/14
    Dies ist dann der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH, Slg. 2011, I-3903 Rn. 33 = GRUR 2011, 930 - Konsumentombudsmann/Ving Sverige; BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 9 - Typenbezeichnung).

    Die Frage, ob ein Merkmal einer im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG angebotenen Ware wesentlich ist, ist weder in § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG noch in Art. 7 Abs. 4 Buchst. a RL 2005/29/EG aufgelistet oder definiert (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 52 - Konsumentombudsmann/Ving Sverige; BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 11 - Typenbezeichnung).- Ving Sverige).

    Sofern es - wie im Streitfall - nicht um Informationen geht, die als wesentlich gelten, weil sie dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen, ist diese Frage nach den Vorgaben des § 5a Abs. 2 UWG, mit dem die in Art. 7 Abs. 1 und 3 RL 2005/29/EG enthaltenen Regelungen in deutsches Recht umgesetzt worden sind, anhand der Umstände des Angebots, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 53-55 und 57 - Konsumentombudsmann/Ving Sverige; BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 11 - Typenbezeichnung).

  • BGH, 18.09.2003 - V ZB 9/03

    Begriff der Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.12.2014 - 2 U 28/14
    Ein vorheriger Meinungsstreit in Rechtsprechung und Literatur ist keine notwendige Voraussetzung für die Zulassung der Revision; die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage kann sich vielmehr auch aus ihrem Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise ergeben (BGH, NJW 2003, 3765).
  • BVerfG, 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06

    Keine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei umstrittenen,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.12.2014 - 2 U 28/14
    Dementsprechend kann auch eine Rechtsfrage, die nicht Gegenstand eines Meinungsstreits ist, klärungsbedürftig sein (BVerfG, NJW 2009, 572, 573).
  • BGH, 24.03.2016 - I ZR 7/15

    Textilkennzeichnung - Wettbewerbsverstoß: Bestimmungen über die Kennzeichnung von

    Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2015, 154).
  • KG, 25.03.2021 - 5 U 15/20

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Werbung mit

    Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorhergehenden Urteil vom 04. Dezember 2014 (- I-2 U 28/14, GRUR-RR 2015, 154), einen generellen Anwendungsvorrang der Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung gegenüber dem von § 5a UWG geregelten Verbot des Vorenthaltens wesentlicher Informationen angenommen hat (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 47 - 50, nach juris), gilt diese Würdigung, zu der der Bundesgerichtshof in der nachfolgenden Revisionsentscheidung nicht Stellung genommen hat, nur für den Fall, dass der sachliche Anwendungsbereich der Textilkennzeichnungsverordnung grundsätzlich eröffnet ist.
  • LG Ulm, 22.08.2016 - 11 O 9/16

    Unzulässige Werbung mit der Bezeichnung "Bambus"

    In diesem Fall mag die TextilkennzeichnungsVO dem § 5a UWG als spezielleres Gesetz vorgehen, soweit eine Werbung wegen der Nichtangabe der Textilfaserzusammensetzung beanstandet wird (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2015, 154).
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