Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - VI-U (Kart) 4/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,1199
OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - VI-U (Kart) 4/19 (https://dejure.org/2020,1199)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.02.2020 - VI-U (Kart) 4/19 (https://dejure.org/2020,1199)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Februar 2020 - VI-U (Kart) 4/19 (https://dejure.org/2020,1199)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,1199) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung bei langfristigen Lieferverträgen

  • lto.de (Kurzinformation)

    VW durfte unter Druck geschlossenen Zulieferervertrag kündigen

Sonstiges

  • nrw.de (Terminmitteilung)

    Zulieferer gegen Automobilhersteller

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (139)

  • BGH, 06.03.2001 - KZR 32/98

    Werbung für Remailing

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19
    Damit gehört aber die Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung zur materiellen Klagebegründung; sie ist keine bloße Prozessvor-aussetzung (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 17.05.2001, I ZR 189/99 - Feststellungsinteresse II , Rn. 31 bei juris m.w.N.; Urteil vom 06.03.2001, KZR 32/98, Rn. 9 bei juris m.w.N.; Urteil vom 06.05.1993, I ZR 144/92, Rn. 16 bei juris m.w.N.; Urteil vom 23.04.1991, X ZR 77/89, Rn. 7 bei juris; Urteil vom 19.11.1971, I ZR 72/70 - Cheri , Rn. 32 f. m.w.N.).

    Nur dann besteht die besondere Lage, in der der Verletzte zur Durchsetzung seiner Rechte und ihrer Ermittlung auf die Auskunft des Verletzers über den Umfang seiner Handlungen angewiesen ist und diese Aufklärung nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben erwarten kann (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 06.03.2001, KZR 32/98, Rn. 14 bei juris; Urteil vom 14.01.1977, I ZR 170/75 - ALLSTAR , Rn. 56 bei juris).

    Auch wenn diese Wahrscheinlichkeit nicht hoch zu sein braucht und insbesondere nicht festgestellt werden muss, dass ein Schaden bereits eingetreten ist oder worin dieser besteht, ist jedenfalls eine nicht lediglich entfernt liegende Möglichkeit eines Schadens erforderlich, d.h. aufgrund des festgestellten Sachverhalts muss der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich erscheinen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 07.05.2013, X ZR 69/11 - Fräsverfahren , Rn. 21 bei juris; Urteil vom 20.05.2008, X ZR 180/05 - Tintenpatrone , Rn. 26 bei juris; Urteil vom 24.01.2006, XI ZR 384/03, Rn. 28 bei juris; Urteil vom 06.03.2001, KZR 32/98, Rn. 9 bei juris; Urteil vom 17.05.2001, I ZR 189/99 - Feststellungsinteresse II , Rn. 31 bei juris; Urteil vom 06.05.1993, I ZR 144/92 - Apothekerzeitschriften , Rn. 16 bei juris; Urteil vom 23.04.1991, X ZR 77/89, Rn. 7 bei juris; Urteil vom 19.11.1971, I ZR 72/70 - Cheri , Rn. 36 bei juris).

  • BGH, 25.11.2010 - Xa ZR 48/09

    Flexitanks

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19
    Sie ist regelmäßig kürzer als zwei Monate, denn ein zweimonatiges Zuwarten kann in der Regel nicht mehr als angemessene Zeitspanne zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung der hieraus zu ziehenden Folgerungen angesehen werden, weil es darauf hindeutet, dass der Kündigende das beanstandete Ereignis selbst nicht als so schwerwiegend empfunden hat, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem anderen Teil unzumutbar ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 29.06.2011, VIII ZR 212/08, Rn. 19 bei juris; Urteil vom 25.11.2010, Xa ZR 48/09 - Flexitanks I , Rn. 28 bei juris; Urteil vom 23.04.2010, LwZR 20/09, Rn. 13 bei juris; Urteil vom 26.05.1999, VIII ZR 123/98, Rn. 35 bei juris; Urteil vom 15.12.1993, VIII ZR 157/92, Rn. 11 bei juris; Urteil vom 12.03.1992, I ZR 117/90, Rn. 17 bei juris).

    Im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen Vertragsverletzung folgt aus dem Grundsatz, dass der Kläger so zu stellen ist, wie er im Falle einer ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung stände, dass er zur Berechnung seiner Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns mindestens diejenigen Auskünfte verlangen kann, die ihm nach dem Vertrag zur Entgeltberechnung zugestanden hätten (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2010, Xa ZR 48/09 - Flexitanks I , Rn. 51 bei juris).

    Nach dem Grundsatz, dass der Kläger zur Berechnung seiner Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns mindestens diejenigen Auskünfte verlangen kann, die ihm nach dem Vertrag zur Entgeltberechnung zugestanden hätten (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2010, Xa ZR 48/09 - Flexitanks I , Rn. 51 bei juris), sind die Auskünfte für die Zukunft monatlich zu erteilen, da die Parteien nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8. Januar 2020 (Sitzungsprotokoll S. 3, GA 989) auch während der Vertragslaufzeit entsprechend der Üblichkeit in der Branche und zur zeitnahen Klärung etwaiger Differenzen monatlich abgerechnet haben.

  • EGMR - 793/18 (anhängig)

    YILMAZ c. TURQUIE

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19
    Die Beklagten und T.1 haben am 11. Mai 2018 vor den Landgerichten Braunschweig (verwiesen an das Landgericht Hannover, dort 18 O 139/18) und Ingolstadt (1 HK O 793/18) Klagen auf Feststellung der wirksamen Vertragsbeendigung durch die Kündigungen vom 20. März 2018 und 4. Mai 2018 (insoweit nur Beklagte zu 1)) zum 31. März 2019 und des Nichtbestehens von Abnahmeansprüchen nach dem 31. März 2019 aus sonstigen Gründen anhängig gemacht (Anlagen B 82, B 83).

    Die Beklagten haben zudem im Hinblick auf ihre vor den Landgerichten Hannover (18 O 139/18) und Ingolstadt (1 HK O 793/18) erhobenen Klagen die Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits beantragt.

    bb) Nach diesen Maßgaben ist die vorliegende Klage nicht im Hinblick darauf gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig, dass die Beklagten und T.1 am 11. Mai 2018 vor den Landgerichten Braunschweig (verwiesen an das Landgericht Hannover, dort 18 O 139/18) und Ingolstadt (1 HK O 793/18) Klagen auf Feststellung der wirksamen Vertragsbeendigung durch die Kündigungen vom 20. März 2018 und 4. Mai 2018 (insoweit nur Beklagte zu 1)) zum 31. März 2019 und des Nichtbestehens von Abnahmeansprüchen nach dem 31. März 2019 aus sonstigen Gründen anhängig gemacht haben (Anlagen B 82, B 83), ohne dass es darauf ankommt, ob diese auch früher rechtshängig geworden sind als die vorliegende Klage.

  • OLG Celle, 08.12.2020 - 13 U 65/19

    Ansprüche aufgrund Beendigung eines Rahmenliefervertrages über Hintersitzlehnen

    Unabhängig von der Frage, ob es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung überhaupt darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 264 Nr. 3 ZPO vollständig vorliegen, oder ob dies eine Frage der Zulässigkeit des neuen (Wider-)Klageantrags und damit der Begründetheit der Berufung ist, während es für deren Zulässigkeit ausreicht, dass die Beklagte mit dem neuen Antrag wegen der Identität des Klagegrunds die Beschwer des erstinstanzlichen Urteils angreift (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2020 - U (Kart) 4/19, juris, Rn. 130), ist nach den dargestellten Grundsätzen das Vorliegen einer nach Rechtshängigkeit des ursprünglichen (Wider-)Klageantrags eingetretenen Veränderung zu bejahen.

    Die entsprechende Anwendbarkeit dieser Vorschriften setzt aber voraus, dass jedenfalls ein nicht einem Dienstvertrag ähnliches Dauerschuldverhältnis unbefristet ist und die Parteien die ordentliche Kündigung nicht vertraglich ausgeschlossen haben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2020 - U (Kart) 4/19, juris, Rn. 207, m. w. N.).

    Nach Maßgabe dieser kundenfeindlichsten Auslegung kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerinnen mit diesen Regelungen zusätzliche Kündigungsrechte eigener Art, die "gleichsam als Mischform" zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung stünden, vereinbaren wollten (vgl. zum Ganzen auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2020 - U (Kart) 4/19, juris, Rn. 273 f.).

    In der Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände lag eine Absicht der Beklagten, auf eine Erfolglosigkeit ihres Preiserhöhungsverlangens mit einem Lieferstopp zu reagieren, sowohl objektiv als auch aus Sicht der Klägerinnen fern (im Ergebnis anders: OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2020, a. a. O., Rn. 303 ff.).

    Auch soweit es für die modifizierten Anträge des Vortrags neuer Tatsachen bedarf, erfordert der Sinn und Zweck des § 533 Nr. 2 ZPO keine Einschränkung von § 264 ZPO, weil bereits § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO, die der Einführung neuer Tatsachen in der Berufung Grenzen setzen, sicherstellen, dass der von dem Berufungsgericht zu beurteilende Prozessstoff im Wesentlichen mit demjenigen der ersten Instanz übereinstimmt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, juris, Rn. 27 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2020 - U (Kart) 4/19, juris, Rn. 136).

    Hätten sie tatsächlich einen höheren Lieferanteil gewollt, wäre die Vereinbarung des Lieferanteils von 80 % gemäß § 117 Abs. 1 BGB als Scheingeschäft nichtig gewesen und die Vereinbarung eines Exklusivrechts gemäß § 117 Abs. 2 BGB an § 1 GWB und Art. 101 Abs. 1 AEUV zu messen und mangels Freistellung gegebenenfalls ebenfalls nichtig gewesen, was die Parteien gerade vermeiden wollten (vgl. näher: OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2020 - U (Kart) 4/19, juris, Rn. 169).

  • OLG Düsseldorf, 01.02.2023 - U (Kart) 7/21
    Mit der Berufung kann daher zulässig vom Feststellungsbegehren zu einer Leistungsklage oder vom Erfüllungsanspruch auf einen Schadensersatzanspruch übergegangen werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 11.11.2004 - VII ZR 128/03 , Rn. 47 bei juris; Urteil vom 08.06.1994 - VIII ZR 178/93 , Rn. 18 f. bei juris; Senat, Urteil vom 05.02.2020 - VI-U (Kart) 4/19 , Rn. 125 ff. bei juris - MQB-Hintersitzlehnen II ; OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2015 - 19 U 113/14 , Rn. 4 bei juris; Rimmelspacher in MüKo ZPO, 6. Auflage 2020, vor § 511 Rn. 79; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, vor § 511 Rn. 28; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Auflage 2022, vor § 511 Rn. 10 ff.).

    Die unbeschränkte Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz entspricht dem Zweck der Vorschrift, der die prozessökonomische und endgültige Erledigung des Rechtsstreits zwischen den Parteien fördern will (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 07.05.2015 - VII ZR 145/12 , Rn. 24 bei juris; Urteil vom 22.04.2010 - IX ZR 160/09 , Rn. 6 bei juris; Urteil vom 20.08.2009 - VII ZR 205/07 , Rn. 91 bei juris; Urteil vom 19.03.2004 - V ZR 104/03 , Rn. 25 ff. bei juris; Senat, Urteil vom 05.02.2020 - VI-U (Kart) 4/19 , Rn. 135 bei juris - MQB-Hintersitzlehnen II ; OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2015 - 19 U 113/14 , Rn. 5 bei juris; Zöller/Heßler,ZPO, 34. Auflage 2022, § 533 Rn. 3).

    Auch soweit es für die modifizierten Anträge des Vortrags neuer Tatsachen bedarf, erfordert der Sinn und Zweck des § 533 Nr. 2 ZPO keine Einschränkung von § 264 ZPO, weil bereits §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO, die der Einführung neuer Tatsachen in der Berufung Grenzen setzen, sicherstellen, dass der vom Berufungsgericht zu beurteilende Prozessstoff im Wesentlichen mit demjenigen der ersten Instanz übereinstimmt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.03.2004 - V ZR 104/03 , Rn. 27 ff. bei juris; Senat, Urteil vom 05.02.2020 - VI-U (Kart) 4/19 , Rn. 136 bei juris - MQB-Hintersitzlehnen II ).

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2021 - U (Kart) 16/20

    Schadensersatzanspruch wegen der Verhängung von Maßnahmen gegen

    Auch soweit es für die modifizierten Anträge des Vortrags neuer Tatsachen bedarf, erfordert der Sinn und Zweck des § 533 Nr. 2 ZPO keine Einschränkung von § 264 ZPO, weil bereits §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO, die der Einführung neuer Tatsachen in der Berufung Grenzen setzen, sicherstellen, dass der vom Berufungsgericht zu beurteilende Prozessstoff im Wesentlichen mit demjenigen der ersten Instanz übereinstimmt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.03.2004, V ZR 104/03, Rn. 27 ff. bei juris; Senat, Urteil vom 05.02.2020 VI-U (Kart) 4/19 Rn. 136 nach juris).
  • LG Nürnberg-Fürth, 30.09.2022 - 17 O 2735/22

    Keine Haftung der Adam Opel AG für den Modelltyp Astra ST 1,6 CDTi

    Hierbei kommt der Frage nach den Erfolgsaussichten des Parallelverfahrens (OLG Düsseldorf, Urt. Vom 05.02.2020 - U (Kart) 4/19, BeckRS 2020, 2204 Rn. 92) respektive der Offenkundigkeit der vorgelegten Rechtsfrage nach der sog. Acte-Claire-Doktrin (siehe z. B. BGH, Beschluss vom 08.06.2021 - XI ZR 14/21, BeckRS 2021, 14678; vgl. im Kontext der Diesel-Fälle BGH, Urt. vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 17) besondere Bedeutung zu.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht