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   OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - I-2 W 6/17   

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https://dejure.org/2017,29845
OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - I-2 W 6/17 (https://dejure.org/2017,29845)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.05.2017 - I-2 W 6/17 (https://dejure.org/2017,29845)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Mai 2017 - I-2 W 6/17 (https://dejure.org/2017,29845)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents im Wege einstweiliger Verfügung

  • rechtsportal.de

    PatG § 139 Abs. 1 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940
    Voraussetzungen der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents im Wege einstweiliger Verfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 1107
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 U 87/12

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 6/17
    Dabei ist entscheidend, ob sich der Verletzte bei der Verfolgung seiner Ansprüche wegen einer Patentverletzung in einer solchen Weise nachlässig und zögerlich verhalten hat, dass aus objektiver Sicht der Schluss geboten ist, ihm sei an einer zügigen Durchsetzung seiner Rechte nicht gelegen, weswegen es auch nicht angemessen ist, ihm die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu gestatten (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236, 239 - G...-H...; Voß/Kühnen in: Schulte, PatG, 9. Aufl. Rz. 416).

    Er muss das Gericht deshalb erst anrufen, wenn er - erstens - verlässliche Kenntnis aller derjenigen Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgversprechend machen, und wenn er - zweitens - die betreffenden Tatsachen in einer solchen Weise glaubhaft machen kann, dass sein Obsiegen sicher absehbar ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236, 239 - G...-H...).

    Diese in der Senatsrechtsprechung (GRUR-RR 2013, 236, 238 - G...-H...) etablierte Befugnis bedeutet nicht, dass eigene Überlegungen zu den sich aus einer bestimmten höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebenden Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung entbehrlich wären.

  • BGH, 25.02.2014 - X ZB 5/13

    Kollagenase I - Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Patentanmeldung:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 6/17
    Zudem hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Kollagenase I" (GRUR 2014, 461) klargestellt, dass dies in der Sache einem zweckgebundenen Stoffschutz entspricht, wie ihn § 3 Abs. 4 PatG und Art. 54 Abs. 5 EPÜ in der seit dem 13. Dezember 2007 geltenden Fassung ausdrücklich vorsehen (Wirkstoff X zur Behandlung der Krankheit Y).

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Patentanspruch seinem Wortlaut nach auf zweckgebundenen Stoffschutz, auf die Verwendung des Medikaments oder auf dessen Herrichtung zu einem bestimmten Verwendungszweck gerichtet ist (BGHZ 200, 229 Rn. 17 = GRUR 2014, 461 - Kollagenase I).

  • BGH, 05.10.2005 - X ZB 7/03

    Arzneimittelgebrauchsmuster

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 6/17
    Dass der Gegenstand eines auf die Verwendung eines Stoffes zur Behandlung einer Krankheit gerichteten Patentanspruchs die Eignung des Stoffes für einen bestimmten medizinischen Einsatzzweck und damit letztlich eine dem Stoff innewohnende Eigenschaft ist, war im Herbst 2016 keine neue Erkenntnis, sondern wurde bereits durch den Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Arzneimittelgebrauchsmuster" (BGH, GRUR 2006, 135) herausgearbeitet.

    "Nach der Rechtsprechung des Senats ist Gegenstand eines auf die Verwendung eines Stoffs zur Behandlung einer Krankheit gerichteten Patentanspruchs die Eignung des Stoffes für einen bestimmten medizinischen Einsatzzweck und damit letztlich eine dem Stoff innewohnende Eigenschaft (BGHZ 164, 220 = GRUR 2006, 135 - Arzneimittelgebrauchsmuster).

  • LG Düsseldorf, 07.06.2004 - 4b O 227/04
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 6/17
    Etwas anderes mag im Einzelfall gelten, wenn die Durchsetzung der betreffenden Schutzrechte entschuldbar unterblieben ist, sei es, dass sich die Verwirklichung ihrer technischen Lehre dem im Besitz des Patentinhabers befindlichen Produkt nicht ohne weiteres entnehmen lässt, sei es, dass der Rechtsbestand des Schutzrechts zum fraglichen Zeitpunkt nicht ausreichend gesichert ist, sei es, dass es sonst eine stichhaltige Erklärung dafür gibt, dass das betreffende Schutzrecht trotz sorgfältiger Recherche zunächst nicht aufgefunden oder dass es nicht gegen den Antragsgegner geltend gemacht wurde (LG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2004, Az.: 4b O 227/04, BeckRS 2015, 03693; Senat, Beschluss vom 07.07.2004, Az.: I-2 W 26/04, BeckRS 2005, 10335).

    Werden einzelne, durch die angegriffene Ausführungsform verletzte Schutzrechte nicht geltend gemacht, so spricht dies dafür, dass dem Patentinhaber die Durchsetzung dieser Schutzrechte nicht dringlich ist (LG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2004, Az.: 4b O 227/04, BeckRS 2015, 03693; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2004, Az.: I-2 W 26/04, BeckRS 2005, 10335), und zwar auch dann, wenn der auf der Grundlage dieser nicht geltend gemachten Schutzrechte zu erwirkende Tenor hinter den anderen, geltend gemachten Schutzrechten zurückbleibt.

  • OLG Düsseldorf, 07.07.2004 - 2 W 26/04
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 6/17
    Etwas anderes mag im Einzelfall gelten, wenn die Durchsetzung der betreffenden Schutzrechte entschuldbar unterblieben ist, sei es, dass sich die Verwirklichung ihrer technischen Lehre dem im Besitz des Patentinhabers befindlichen Produkt nicht ohne weiteres entnehmen lässt, sei es, dass der Rechtsbestand des Schutzrechts zum fraglichen Zeitpunkt nicht ausreichend gesichert ist, sei es, dass es sonst eine stichhaltige Erklärung dafür gibt, dass das betreffende Schutzrecht trotz sorgfältiger Recherche zunächst nicht aufgefunden oder dass es nicht gegen den Antragsgegner geltend gemacht wurde (LG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2004, Az.: 4b O 227/04, BeckRS 2015, 03693; Senat, Beschluss vom 07.07.2004, Az.: I-2 W 26/04, BeckRS 2005, 10335).

    Werden einzelne, durch die angegriffene Ausführungsform verletzte Schutzrechte nicht geltend gemacht, so spricht dies dafür, dass dem Patentinhaber die Durchsetzung dieser Schutzrechte nicht dringlich ist (LG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2004, Az.: 4b O 227/04, BeckRS 2015, 03693; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2004, Az.: I-2 W 26/04, BeckRS 2005, 10335), und zwar auch dann, wenn der auf der Grundlage dieser nicht geltend gemachten Schutzrechte zu erwirkende Tenor hinter den anderen, geltend gemachten Schutzrechten zurückbleibt.

  • BGH, 14.06.2016 - X ZR 29/15

    Pemetrexed - Europäisches Patent: Voraussetzungen einer Patentverletzung mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 6/17
    Danach sei ausgehend von der Entscheidung "D..." des Bundesgerichtshofes (BGH, GRUR 2016, 921, 926) für eine Haftung des Präparatvertreibers anders als nach der bisherigen Rechtsprechung kein sinnfälliges Herrichten mehr erforderlich.

    Aller spätestens folgt dieser Kenntnisstand aus der im September 2016 veröffentlichten BGH-Entscheidung "D..." (BGH, GRUR 2016, 921, 926), in der es in Tz. 83 f. heißt:.

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07

    Olanzapin

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 6/17
    In Patentstreitigkeiten folgt daraus das Erfordernis, dass erstens die für die Eilmaßnahme sprechende zeitliche Dringlichkeit gegeben sein muss, und dass zweitens die Abwägung der widerstreitenden Interessen des Rechtsschutzsuchenden und des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der einstweiligen Regelung zugunsten des Antragstellers bzw. Verfügungsklägers ausfallen muss (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2008, 329 - F...).

    Nachdem die Einspruchsabteilung das Verfügungspatent im Umfang des hier streitgegenständlichen Patentanspruchs 1 bestätigt und sodann die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes die auf den vollumfänglichen Widerruf des Verfügungspatents gerichtete Beschwerde mit Entscheidung vom 14. Februar 2013 zurückgewiesen hatte, war der Rechtsbestand des Verfügungspatents unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung spätestens zu diesem Zeitpunkt hinreichend gesichert (vgl. Senat, InstGE 9, 140 - F...; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattel-Scheibenbremse; …

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2017 - 2 U 82/16

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 6/17
    Nachdem der Antragsgegnerin mit Beschluss der Kammer vom 31. August 2016, welcher durch das Landgericht Düsseldorf im Widerspruchsverfahren mit Urteil vom 12. Dezember 2016 (4c O 48/16) bestätigt wurde, der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform wegen Verletzung des EP 1 250 138 untersagt wurde und die Antragsgegnerin hiergegen Berufung eingelegt hatte, stellte der Senat mit Beschluss vom 13. Januar 2017 (I-2 U 82/16) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 12. Dezember 2016 ein.

    Somit sei die Antragstellerin zum Zeitpunkt des beabsichtigten Marktzutritts bis zur Entscheidung des Senats am 13. Januar 2017 (Az.: I-2 U 82/16) über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil vom 12. Dezember 2016 durchgehend und umfassend vor dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform und sonstigen Verletzungshandlungen geschützt gewesen.

  • OLG Düsseldorf, 07.08.2014 - 2 U 8/14

    Ubichinon Qn

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 6/17
    Im Hinblick auf den den Gegenstand des vorliegenden Verfügungsverfahrens bildenden Herstellungs verwendungsanspruch nach Schweizer Vorbild ("Swiss Type", "Verwendung eines Stoffes X zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung der Krankheit Y") entsprach es weiterhin der Spruchpraxis des Senats (Urt. vom 07.08.2014, Az.: I-2 U 8/14, BeckRS 2014, 21947), dass bei einem solchen Anspruch nicht nur der unmittelbare Einsatz des Stoffes zur Behandlung der bestimmten Erkrankung, sondern bereits jede Handlung, durch welche die Sache zu der betreffenden therapeutischen Verwendung sinnfällig hergerichtet wird (BGH, GRUR 1983, 729 - I...), patentverletzend sein kann.
  • BGH, 20.09.1983 - X ZB 4/83

    Hydropyridin

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2017 - 2 W 6/17
    Im Hinblick auf den den Gegenstand des vorliegenden Verfügungsverfahrens bildenden Herstellungs verwendungsanspruch nach Schweizer Vorbild ("Swiss Type", "Verwendung eines Stoffes X zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung der Krankheit Y") entsprach es weiterhin der Spruchpraxis des Senats (Urt. vom 07.08.2014, Az.: I-2 U 8/14, BeckRS 2014, 21947), dass bei einem solchen Anspruch nicht nur der unmittelbare Einsatz des Stoffes zur Behandlung der bestimmten Erkrankung, sondern bereits jede Handlung, durch welche die Sache zu der betreffenden therapeutischen Verwendung sinnfällig hergerichtet wird (BGH, GRUR 1983, 729 - I...), patentverletzend sein kann.
  • LG Düsseldorf, 12.12.2016 - 4c O 48/16

    Fulvestrantformulierung 2

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 55/16

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09

    Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren

  • OLG Hamburg, 10.04.2008 - 3 U 78/07

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 2 UWG bei Hinnahme eines

  • OLG Hamburg, 30.01.2013 - 5 U 174/11

    SCHUFA - Wettbewerbsverstoß und Markenrechtsverletzung: Irreführung bei Drohung

  • OLG Karlsruhe, 08.07.2009 - 6 U 61/09

    Patentverletzungsverfahren: Vorliegen eines Verfügungsgrundes für den Erlass

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 55/15

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

  • OLG Düsseldorf, 01.03.2018 - 2 U 30/17

    Dexmedetomidin

    Wegen des durch die Zweckbindung begrenzten Stoffschutzes liegt eine unmittelbare Benutzung des Verwendungspatents/zweckgebundenen Stoffpatents daher nur vor, wenn der angebotenen oder vertriebenen Sache die erforderliche therapeutische Zweckrichtung, auf die der Patentschutz beschränkt ist, eigen ist (Senat, Beschl. v. 05.05.2017 - I-2 W 6/17, GRUR 2017, 1107 Rn. 38 - Östrogenblocker; Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 342).

    Solches kann durch eine auf den speziellen Verwendungszweck abgestellte Formulierung und Konfektionierung des Arzneimittels sowie durch seine Dosierung, aber auch z.B. durch Beifügung einer Gebrauchsanleitung in Form eines Beipackzettels oder einen Hinweis auf der Umverpackung geschehen (vgl. Senat, GRUR 2017, 1107 Rn. 39; vgl. auch Senat, Urt. v. 31.03.2014 - I-2 U 54/11, BeckRS 2013, 11782; Urt. v. 07.08.2014 - 2 U 8/14, BeckRS 2014, 21947 m. w. Nachw.).

    Da nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Zentrum des durch ein Herstellungsverwendungspatent vermittelten Schutzes die objektive Eignung des betreffenden Arzneimittels für die patentgemäße Verwendung steht, ist eine Haftung des Präparatvertreibers aber auch ohne eigene sinnfällige Herrichtungsmaßnahme denkbar, also auch dann, wenn das Produkt nicht nach herkömmlichen Maßstäben sinnfällig hergerichtet ist (Senat, GRUR 2017, 1107 Rn. 39; Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 349; zustimmend Neuhaus in seiner Anmerkung zum vorbezeichneten Senatsurteil in GRUR 2017, 1111, 1112).

    Angesichts eines so verstandenen Patentschutzes liegt es geradezu neben der Sache, die Haftungsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme aus einem Herstellungsverwendungspatent auf Konstellationen zu beschränken, bei denen sich der fragliche therapeutische Einsatz aufgrund einer aktiven Herrichtungsmaßnahme des Vertreibers einstellt, einen Patentschutz jedoch zu versagen, wenn es bei gleicher Eignung der Sache deshalb zu dem besagten patentgeschützten Therapiegebrauch kommt, weil andere Umstände ihn herbeiführen (Senat, GRUR 2017, 1107 Rn. 39).

    Die besagten Anforderungen können in der Praxis vor allem bei einem so genannten cross-abel-use gegeben sein (Senat, GRUR 2017, 1107 Rn. 39), der sich dadurch auszeichnet, dass ein Arzneimittel zwar erklärtermaßen für die patentfreie Indikation vertrieben wird, der Gebrauch in nennenswertem Umfang tatsächlich jedoch, meist aufgrund entsprechender ärztlicher Verordnung, in der patentgeschützten Indikation erfolgt (Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 350).

  • LG Düsseldorf, 05.07.2018 - 4c O 46/17

    Schutzfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung "Verwendung von D als Wirkstoff

    Die Entscheidung wurde auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin vom OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 5. Mai 2017 (I-2 W 6/17, Anlage HE 1) bestätigt.

    Wegen des durch die Zweckbindung begrenzten Stoffschutzes liegt eine unmittelbare Benutzung des Verwendungspatents/zweckgebundenen Stoffpatents daher nur vor, wenn der angebotenen oder vertriebenen Sache die erforderliche therapeutische Zweckrichtung, auf die der Patentschutz beschränkt ist, eigen ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.03.2018, I-2 U 30/17; Beschl. v. 05.05.2017, I-2 W 6/17, GRUR 2017, 1107 Rn. 38 - Östrogenblocker; Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 342).

    Solches kann durch eine auf den speziellen Verwendungszweck abgestellte Formulierung und Konfektionierung des Arzneimittels sowie durch seine Dosierung, aber auch z.B. durch Beifügung einer Gebrauchsanleitung in Form eines Beipackzettels oder einen Hinweis auf der Umverpackung geschehen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1107 Rn. 39; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2014 - I-2 U 54/11, BeckRS 2013, 11782; Urt. v. 07.08.2014 - I-2 U 8/14, BeckRS 2014, 21947 m. w. Nachw.).

    Da nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Zentrum des durch ein Herstellungsverwendungspatent vermittelten Schutzes die objektive Eignung des betreffenden Arzneimittels für die patentgemäße Verwendung steht, ist eine Haftung des Präparatevertreibers aber auch ohne eigene sinnfällige Herrichtungsmaßnahme denkbar, also auch dann, wenn das Produkt nicht nach herkömmlichen Maßstäben sinnfällig hergerichtet ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.03.2018, I-2 U 30/17; GRUR 2017, 1107 Rn. 39; zustimmend Neuhaus in seiner Anmerkung zum vorbezeichneten Urteil in GRUR 2017, 1111, 1112; Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 349).

    Angesichts eines so verstandenen Patentschutzes liegt es geradezu neben der Sache, die Haftungsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme aus einem Herstellungsverwendungspatent auf Konstellationen zu beschränken, bei denen sich der fragliche therapeutische Einsatz aufgrund einer aktiven Herrichtungsmaßnahme des Vertreibers einstellt, einen Patentschutz jedoch zu versagen, wenn es bei gleicher Eignung der Sache deshalb zu dem besagten patentgeschützten Therapiegebrauch kommt, weil andere Umstände ihn herbeiführen (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1107 Rn. 39).

    Die besagten Anforderungen können in der Praxis vor allem bei einem so genannten cross-label-use gegeben sein (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1107 Rn. 39), der sich dadurch auszeichnet, dass ein Arzneimittel zwar erklärtermaßen für die patentfreie Indikation vertrieben wird, der Gebrauch in nennenswertem Umfang tatsächlich jedoch, meist aufgrund entsprechender ärztlicher Verordnung, in der patentgeschützten Indikation erfolgt (Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 350).

  • BPatG, 21.11.2017 - 3 Li 1/16

    Zwangslizenz für AIDS-Medikament

    Diese Entscheidung ist vom Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 11. Juli 2017 (X ZB 2/17, BGH GRUR 2017, 1107) bestätigt worden, wobei der Bundesgerichtshof in Ziff. II. seiner Entscheidungsgründe dargelegt hat, dass er in der Beurteilung des Bundespatentgerichts keinen Rechtsfehler zu erkennen vermag.
  • LG Düsseldorf, 05.07.2018 - 4c O 47/17

    Schutzfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung "Verwendung von D als Wirkstoff

    Wegen des durch die Zweckbindung begrenzten Stoffschutzes liegt eine unmittelbare Benutzung des Verwendungspatents/zweckgebundenen Stoffpatents daher nur vor, wenn der angebotenen oder vertriebenen Sache die erforderliche therapeutische Zweckrichtung, auf die der Patentschutz beschränkt ist, eigen ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.03.2018, I-2 U 30/17; Beschl. v. 05.05.2017, I-2 W 6/17, GRUR 2017, 1107 Rn. 38 - Östrogenblocker; Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 342).

    Solches kann durch eine auf den speziellen Verwendungszweck abgestellte Formulierung und Konfektionierung des Arzneimittels sowie durch seine Dosierung, aber auch z.B. durch Beifügung einer Gebrauchsanleitung in Form eines Beipackzettels oder einen Hinweis auf der Umverpackung geschehen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1107 Rn. 39; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2014 - I-2 U 54/11, BeckRS 2013, 11782; Urt. v. 07.08.2014 - I-2 U 8/14, BeckRS 2014, 21947 m. w. Nachw.).

    Da nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Zentrum des durch ein Herstellungsverwendungspatent vermittelten Schutzes die objektive Eignung des betreffenden Arzneimittels für die patentgemäße Verwendung steht, ist eine Haftung des Präparatevertreibers aber auch ohne eigene sinnfällige Herrichtungsmaßnahme denkbar, also auch dann, wenn das Produkt nicht nach herkömmlichen Maßstäben sinnfällig hergerichtet ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.03.2018, I-2 U 30/17; GRUR 2017, 1107 Rn. 39; zustimmend Neuhaus in seiner Anmerkung zum vorbezeichneten Urteil in GRUR 2017, 1111, 1112; Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 349).

    Angesichts eines so verstandenen Patentschutzes liegt es geradezu neben der Sache, die Haftungsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme aus einem Herstellungsverwendungspatent auf Konstellationen zu beschränken, bei denen sich der fragliche therapeutische Einsatz aufgrund einer aktiven Herrichtungsmaßnahme des Vertreibers einstellt, einen Patentschutz jedoch zu versagen, wenn es bei gleicher Eignung der Sache deshalb zu dem besagten patentgeschützten Therapiegebrauch kommt, weil andere Umstände ihn herbeiführen (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1107 Rn. 39).

    Die besagten Anforderungen können in der Praxis vor allem bei einem so genannten cross-label-use gegeben sein (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1107 Rn. 39), der sich dadurch auszeichnet, dass ein Arzneimittel zwar erklärtermaßen für die patentfreie Indikation vertrieben wird, der Gebrauch in nennenswertem Umfang tatsächlich jedoch, meist aufgrund entsprechender ärztlicher Verordnung, in der patentgeschützten Indikation erfolgt (Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 350).

  • LG Düsseldorf, 05.07.2018 - 4c O 10/18

    Schutzfähigkeit eines Verwendungspatents eines Stoffes mit der Bezeichnung

    Wegen des durch die Zweckbindung begrenzten Stoffschutzes liegt eine unmittelbare Benutzung des Verwendungspatents/zweckgebundenen Stoffpatents daher nur vor, wenn der angebotenen oder vertriebenen Sache die erforderliche therapeutische Zweckrichtung, auf die der Patentschutz beschränkt ist, eigen ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.03.2018, I-2 U 30/17; Beschl. v. 05.05.2017, I-2 W 6/17, GRUR 2017, 1107 Rn. 38 - Östrogenblocker; Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 342).

    Solches kann durch eine auf den speziellen Verwendungszweck abgestellte Formulierung und Konfektionierung des Arzneimittels sowie durch seine Dosierung, aber auch z.B. durch Beifügung einer Gebrauchsanleitung in Form eines Beipackzettels oder einen Hinweis auf der Umverpackung geschehen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1107 Rn. 39; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2014 - I-2 U 54/11, BeckRS 2013, 11782; Urt. v. 07.08.2014 - I-2 U 8/14, BeckRS 2014, 21947 m. w. Nachw.).

    Da nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Zentrum des durch ein Herstellungsverwendungspatent vermittelten Schutzes die objektive Eignung des betreffenden Arzneimittels für die patentgemäße Verwendung steht, ist eine Haftung des Präparatevertreibers aber auch ohne eigene sinnfällige Herrichtungsmaßnahme denkbar, also auch dann, wenn das Produkt nicht nach herkömmlichen Maßstäben sinnfällig hergerichtet ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.03.2018, I-2 U 30/17; GRUR 2017, 1107 Rn. 39; zustimmend Neuhaus in seiner Anmerkung zum vorbezeichneten Urteil in GRUR 2017, 1111, 1112; Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 349).

    Angesichts eines so verstandenen Patentschutzes liegt es geradezu neben der Sache, die Haftungsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme aus einem Herstellungsverwendungspatent auf Konstellationen zu beschränken, bei denen sich der fragliche therapeutische Einsatz aufgrund einer aktiven Herrichtungsmaßnahme des Vertreibers einstellt, einen Patentschutz jedoch zu versagen, wenn es bei gleicher Eignung der Sache deshalb zu dem besagten patentgeschützten Therapiegebrauch kommt, weil andere Umstände ihn herbeiführen (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1107 Rn. 39).

    Die besagten Anforderungen können in der Praxis vor allem bei einem so genannten cross-label-use gegeben sein (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1107 Rn. 39), der sich dadurch auszeichnet, dass ein Arzneimittel zwar erklärtermaßen für die patentfreie Indikation vertrieben wird, der Gebrauch in nennenswertem Umfang tatsächlich jedoch, meist aufgrund entsprechender ärztlicher Verordnung, in der patentgeschützten Indikation erfolgt (Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 350).

  • OLG Düsseldorf, 09.01.2019 - 2 U 27/18

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents betreffend die Verwendung von

    Nach der Rechtsprechung des Senats (GRUR 2017, 1107 - Östrogenblocker) ist - da im Zentrum des durch ein Verwendungspatent vermittelten Schutzes die objektive Eignung des betreffenden Arzneimittels für die patentgemäße Verwendung steht (BGH, GRUR 2016, 921 - Pemetrexed) - eine Haftung des Präparatvertreibers allerdings in Ausnahmefällen auch ohne eigene sinnfällige Herrichtungsmaßnahmen denkbar.

    Letzteres verlangt einen hinreichenden, nicht bloß vereinzelten Verwendungsumfang nach Maßgabe des Klagepatents sowie ein dahingehendes Wissen oder zumindest ein treuwidriges Verschließen des Lieferanten vor der diesbezüglichen Kenntnisnahme (Senat, GRUR 2017, 1107 - Östrogenblocker).

  • OLG Düsseldorf, 09.01.2019 - 2 U 29/18

    Abweisung der Klage gegen die Verletzung eines Patents betreffend die Verwendung

    Nach der Rechtsprechung des Senats (GRUR 2017, 1107 - Östrogenblocker) ist - da im Zentrum des durch ein Verwendungspatent vermittelten Schutzes die objektive Eignung des betreffenden Arzneimittels für die patentgemäße Verwendung steht (BGH, GRUR 2016, 921 - Pemetrexed) - eine Haftung des Präparatvertreibers allerdings in Ausnahmefällen auch ohne eigene sinnfällige Herrichtungsmaßnahmen denkbar.

    Letzteres verlangt einen hinreichenden, nicht bloß vereinzelten Verwendungsumfang nach Maßgabe des Klagepatents sowie ein dahingehendes Wissen oder zumindest ein treuwidriges Verschließen des Lieferanten vor der diesbezüglichen Kenntnisnahme (Senat, GRUR 2017, 1107 - Östrogenblocker).

  • LG München I, 04.08.2023 - 21 O 6235/23

    Orphan Drug-Marktexklusivität - Eculizumab

    cc) Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten brauchen die von der Rechtsprechung geschaffenen besonderen Voraussetzungen, wonach bei "second-medical-use"-Sachverhalten eine Verschreibungspraxis in hinreichendem Umfang erforderlich wäre (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1107 - Östrogenblocker, mit Anmerkung Neuhaus, GRUR 2017, 1111 f.; siehe dazu Schacht, GRUR 2022, 1017), im vorliegenden Fall nicht erfüllt zu sein (zu Widerspruchsbegründung, S. 27).
  • OLG Düsseldorf, 09.01.2019 - 2 U 28/18

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents betreffend die Verwendung von

    Nach der Rechtsprechung des Senats (GRUR 2017, 1107 - Östrogenblocker) ist - da im Zentrum des durch ein Verwendungspatent vermittelten Schutzes die objektive Eignung des betreffenden Arzneimittels für die patentgemäße Verwendung steht (BGH, GRUR 2016, 921 - P...) -- eine Haftung des Präparatvertreibers allerdings in Ausnahmefällen auch ohne eigene sinnfällige Herrichtungsmaßnahmen denkbar.

    Letzteres verlangt einen hinreichenden, nicht bloß vereinzelten Verwendungsumfang nach Maßgabe des Klagepatents sowie ein dahingehendes Wissen oder zumindest ein treuwidriges Verschließen des Lieferanten vor der diesbezüglichen Kenntnisnahme (Senat, GRUR 2017, 1107 - Östrogenblocker).

  • LG Mannheim, 08.10.2019 - 2 O 35/16

    Patentverletzung: Benutzung eines Verwendungspatents aufgrund sinnfälligen

    (3) Da somit davon auszugehen ist, dass die angegriffenen Riemen technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschließlich zur patentgemäßen Verwendung geeignet sind, liegt in deren Vertrieb im Sinn der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (GRUR 2017, 1107, 1110 - Östrogenblocker; PharmR 2018, 306, 311; GRUR 2019, 279, 282 - Fulvestrant) eine "aktive" bzw. eigene sinnfällige Herrichtung durch die Beklagte.

    Selbst in Fällen, in denen offensichtlich auch eine andere als die patentgemäße Verwendung in Betracht kommt, lässt die Rechtsprechung des Oberlandegerichts Düsseldorf (GRUR 2019, 279, 282 f - Fulvestrant; siehe auch OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1107, 1110 - Östrogenblocker; PharmR 2018, 306, 311) für eine Verletzung des Verwendungspatents das sichere Wissen darum oder das Verschließen vor der Erkenntnis genügen, dass es mit dem vertriebenen Erzeugnis tatsächlich (in hinreichendem Umfang und nicht nur in vereinzelten Fällen) zu der patentgerechten Verwendung kommen wird.

  • OLG Düsseldorf, 09.07.2021 - 2 U 4/21

    Cinacalcet Cinacalcet-Schnellauflösungsformulierung

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2021 - 2 U 2/21

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen behaupteter Patentverletzung Dringlichkeit für den

  • OLG Düsseldorf, 19.08.2019 - 2 W 8/19

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • OLG Düsseldorf, 09.07.2021 - 2 U 3/21

    Unrechtmäßiges Gebrauchmachen von einem Patent Schnellauflösungsformulierung mit

  • LG München I, 27.10.2022 - 7 O 10295/22

    Vermutungswirkung für den Rechtsbestand des Verfügungspatents

  • LG Düsseldorf, 26.04.2022 - 4c O 26/21

    Vorrichtung zur Flüssigkeitszuführung

  • LG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4a O 60/19

    Immunsuppressivum-Derivat

  • LG Düsseldorf, 07.12.2021 - 4a O 54/20

    Rapamycin-Derivat 2

  • LG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4a O 63/19

    Immunsuppresivum zur Behandlung hormonrezeptorpositiver Brusttumoren

  • LG Düsseldorf, 07.12.2021 - 4a O 53/20

    Rapamycin-Derivat

  • LG Düsseldorf, 07.12.2021 - 4a O 111/19

    Rapamycin-Derivat 4

  • LG Düsseldorf, 07.12.2021 - 4a O 110/19

    Rapamycin-Derivat 3

  • LG Düsseldorf, 28.05.2019 - 4a O 56/18
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