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   OLG Düsseldorf, 05.07.2016 - I-20 U 11/16   

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https://dejure.org/2016,17059
OLG Düsseldorf, 05.07.2016 - I-20 U 11/16 (https://dejure.org/2016,17059)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.07.2016 - I-20 U 11/16 (https://dejure.org/2016,17059)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Juli 2016 - I-20 U 11/16 (https://dejure.org/2016,17059)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Verbraucherzentrale NRW PDF
  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Vertragsklauseln von Stromlieferanten, die das Sonderkündigungsrecht der Kunden nach Preiserhöhungen einschränken, sind unzulässig

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechte des Kunden bei Erhöhung der Preise durch den Stromlieferanten

  • rechtsportal.de

    EnwG § 41 Abs. 3; BGFB § 313 Abs. 1
    Rechte des Kunden bei Erhöhung der Preise durch den Stromlieferanten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Sonderkündigungsrecht für Stromverträge bei Preiserhöhung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässige Einschränkung des Kündigungsrechts bei Strompreiserhöhung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Sonderkündigungsrecht besteht auch bei Preisanpassung wegen gestiegener EEG-Umlage

Besprechungen u.ä.

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhung: Auch OLG Düsseldorf hält Klausel für nichtig

Sonstiges

  • Verbraucherzentrale NRW (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Verbraucherzentrale NRW obsiegt: Bei Preiserhöhungen wegen Steuern, Abgaben und Umlagen können Stromlieferverträge gekündigt werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.11.2015 - VIII ZR 360/14

    Wirksame Preisanpassungsklausel im Stromlieferungsvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2016 - 20 U 11/16
    Die Tatsache, dass eine solche Preisänderung ersichtlich angemessen ist, führt nur zur Berechtigung einer Preisänderung im Sinne der Nr. 1 Buchstabe j) des Anhangs der Richtlinie 93/13 (vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 262; BGH NJW 2016, 936 Rn. 39).

    Bei den "hoheitlichen Belastungen" handelt es sich um bloße Kostenelemente (BGH NJW 2016, 936 Rn. 39).

  • OLG Hamm, 28.09.2010 - 19 U 30/10

    Formularmäßige Vereinbarung eines Aufschlags für Stromlieferungen nach dem EEG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2016 - 20 U 11/16
    Die Entscheidung des OLG Hamm (MDR 2011, 90) besagt lediglich, dass Anpassungsklauseln hinsichtlich hoheitlicher Belastungen eine Preisbestimmung im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB ist.
  • EuGH, 23.10.2014 - C-359/11

    Verbraucher, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht mit Strom und Gas

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2016 - 20 U 11/16
    Dementsprechend sind sowohl der Europäische Gerichtshof (EuZW 2012, 786 Rn. 24; NJW 2013, 2253 Rn. 52; NJW 2015, 849 Rn. 46) als auch der Bundesgerichtshof (BGH WM 2016, 665 Rn. 10 ff.) davon ausgegangen, dass das Sonderkündigungsrecht des Kunden nach Anhang I (1) b) der Richtlinie 2009/72/EG bzw. § 43 Abs. 3 S. 2 EnWG auch bei Preisänderungen besteht.
  • BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 349/14

    Formularmäßiger Gasbelieferungsvertrag: Inhaltskontrolle für eine fingierte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2016 - 20 U 11/16
    Dementsprechend sind sowohl der Europäische Gerichtshof (EuZW 2012, 786 Rn. 24; NJW 2013, 2253 Rn. 52; NJW 2015, 849 Rn. 46) als auch der Bundesgerichtshof (BGH WM 2016, 665 Rn. 10 ff.) davon ausgegangen, dass das Sonderkündigungsrecht des Kunden nach Anhang I (1) b) der Richtlinie 2009/72/EG bzw. § 43 Abs. 3 S. 2 EnWG auch bei Preisänderungen besteht.
  • EuGH, 26.04.2012 - C-472/10

    Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2016 - 20 U 11/16
    Dementsprechend sind sowohl der Europäische Gerichtshof (EuZW 2012, 786 Rn. 24; NJW 2013, 2253 Rn. 52; NJW 2015, 849 Rn. 46) als auch der Bundesgerichtshof (BGH WM 2016, 665 Rn. 10 ff.) davon ausgegangen, dass das Sonderkündigungsrecht des Kunden nach Anhang I (1) b) der Richtlinie 2009/72/EG bzw. § 43 Abs. 3 S. 2 EnWG auch bei Preisänderungen besteht.
  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 90/02

    Zur Abwälzung erhöhter Kosten durch staatliche Förderung erneuerbarer Energien

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2016 - 20 U 11/16
    Die Tatsache, dass eine solche Preisänderung ersichtlich angemessen ist, führt nur zur Berechtigung einer Preisänderung im Sinne der Nr. 1 Buchstabe j) des Anhangs der Richtlinie 93/13 (vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 262; BGH NJW 2016, 936 Rn. 39).
  • EuGH, 26.11.2015 - C-326/14

    Die Erhöhung von Telekommunikationstarifen anhand eines Verbraucherpreisindex

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2016 - 20 U 11/16
    Dem steht das Urteil des EuGH vom 26.11.2015 (C-326/14) nicht entgegen.
  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2016 - 20 U 11/16
    Dementsprechend sind sowohl der Europäische Gerichtshof (EuZW 2012, 786 Rn. 24; NJW 2013, 2253 Rn. 52; NJW 2015, 849 Rn. 46) als auch der Bundesgerichtshof (BGH WM 2016, 665 Rn. 10 ff.) davon ausgegangen, dass das Sonderkündigungsrecht des Kunden nach Anhang I (1) b) der Richtlinie 2009/72/EG bzw. § 43 Abs. 3 S. 2 EnWG auch bei Preisänderungen besteht.
  • Drs-Bund, 22.06.2011 - BT-Drs 17/6248
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2016 - 20 U 11/16
    Bereits der Gesetzgeber hat aber im weiteren Gesetzgebungsverfahren (BT-Drs. 17/6248 S. 24) klargestellt, dass dem Verbraucher auch bei Preisänderungen ein Sonderkündigungsrecht zusteht.
  • OLG Köln, 05.05.2017 - 6 U 132/16

    Gerichtliche Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines

    Weiter hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Urteil vom 5.7.2016 (- I -20 U 11/16 - S. 5 f.) überzeugend ausgeführt:.

    So hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 5.7.2016 - I-20 U 11/16 - ausgeführt, dass sich aus der Begründung nichts dafür ergebe, dass der Gesetzgeber das Kündigungsrecht des Kunden in diesem Falle als problematisch angesehen oder Unterschiede zu Sonderkundenverträgen gesehen hätte (S. 6 f.).

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16

    Gerichtliche Überprüfung der AGB einer bundesweit tätigen Strom- und

    Die vom Landgericht herangezogenen Entscheidungen des OLG Düsseldorf (I-20 U 11/16) und des BGH (VIII ZR 349/14) seien nicht einschlägig, da ihnen eine sich wesentlich von ihrem separierten Preissystem unterscheidende Preisanpassungsregelung zu Grunde liege.

    Dass den Kunden der Beklagten gleichwohl kein Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG einzuräumen ist, wie die Beklagte u.a. unter Vorlage eines von Rechtsanwälten der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten verfassten Aufsatzes geltend macht, nimmt der Senat zusammen mit dem Landgericht und dem 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf (Urt. v. 05.07.2016, I-20 U 11/16, Bl. 312 ff. GA) nicht an.

  • LG Düsseldorf, 10.04.2017 - 14d O 12/16

    Außerordentliche Kündigung eines Energielieferungsvertrages; Rechtfertigung einer

    Auch eine einseitig vorgenommene Preisänderung stellt nach der Rechtsprechung des 20. Zivilsenats des OLG Düsseldorf (vgl. Urteil vom 5. Juli 2016 - I-20 U 11/16) und der Kammer (Urteil vom 22. Oktober 2015 - 14d O 4/15) eine einseitige Änderung der Vertragsbedingungen dar.
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