Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 05.07.2016 - I-20 U 11/16 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechte des Kunden bei Erhöhung der Preise durch den Stromlieferanten
- verbraucherzentrale.nrw (Kurzinformation und Volltext)
Ausschluss des Sonderkündigungsrechts bei Erhöhung von Steuern, Abgaben oder Umlagen unwirksam - Zwingende Erteilung einer Einzugsermächtigung unzulässig
- ponte-press.de
(Volltext/Auszüge)
Vertragsklauseln von Stromlieferanten, die das Sonderkündigungsrecht der Kunden nach Preiserhöhungen einschränken, sind unzulässig
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechte des Kunden bei Erhöhung der Preise durch den Stromlieferanten
- rechtsportal.de
EnwG § 41 Abs. 3; BGFB § 313 Abs. 1
Rechte des Kunden bei Erhöhung der Preise durch den Stromlieferanten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Sonderkündigungsrecht für Stromverträge bei Preiserhöhung
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Unzulässige Einschränkung des Kündigungsrechts bei Strompreiserhöhung
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Sonderkündigungsrecht besteht auch bei Preisanpassung wegen gestiegener EEG-Umlage
Besprechungen u.ä.
- derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhung: Auch OLG Düsseldorf hält Klausel für nichtig
Sonstiges
- Verbraucherzentrale NRW (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Verbraucherzentrale NRW obsiegt: Bei Preiserhöhungen wegen Steuern, Abgaben und Umlagen können Stromlieferverträge gekündigt werden
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 22.10.2015 - 14d O 4/15
- OLG Düsseldorf, 05.07.2016 - I-20 U 11/16
- BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16
- BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 163/16
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 05.05.2017 - 6 U 132/16
Gerichtliche Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines …
Weiter hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Urteil vom 5.7.2016 (- I -20 U 11/16 - S. 5 f.) überzeugend ausgeführt:.So hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 5.7.2016 - I-20 U 11/16 - ausgeführt, dass sich aus der Begründung nichts dafür ergebe, dass der Gesetzgeber das Kündigungsrecht des Kunden in diesem Falle als problematisch angesehen oder Unterschiede zu Sonderkundenverträgen gesehen hätte (S. 6 f.).
- OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16
Gerichtliche Überprüfung der AGB einer bundesweit tätigen Strom- und …
Die vom Landgericht herangezogenen Entscheidungen des OLG Düsseldorf (I-20 U 11/16) und des BGH (VIII ZR 349/14) seien nicht einschlägig, da ihnen eine sich wesentlich von ihrem separierten Preissystem unterscheidende Preisanpassungsregelung zu Grunde liege.Dass den Kunden der Beklagten gleichwohl kein Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG einzuräumen ist, wie die Beklagte u.a. unter Vorlage eines von Rechtsanwälten der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten verfassten Aufsatzes geltend macht, nimmt der Senat zusammen mit dem Landgericht und dem 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf (Urt. v. 05.07.2016, I-20 U 11/16, Bl. 312 ff. GA) nicht an.
- LG Düsseldorf, 10.04.2017 - 14d O 12/16
Außerordentliche Kündigung eines Energielieferungsvertrages; Rechtfertigung einer …
Auch eine einseitig vorgenommene Preisänderung stellt nach der Rechtsprechung des 20. Zivilsenats des OLG Düsseldorf (vgl. Urteil vom 5. Juli 2016 - I-20 U 11/16) und der Kammer (Urteil vom 22. Oktober 2015 - 14d O 4/15) eine einseitige Änderung der Vertragsbedingungen dar.