Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 05.07.2021 - 3 Kart 612/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,34599
OLG Düsseldorf, 05.07.2021 - 3 Kart 612/19 (https://dejure.org/2021,34599)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.07.2021 - 3 Kart 612/19 (https://dejure.org/2021,34599)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Juli 2021 - 3 Kart 612/19 (https://dejure.org/2021,34599)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,34599) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Recht auf Akteneinsicht; Vorakten zu einem Verwaltungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.01.2021 - EnVR 7/20

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2021 - 3 Kart 612/19
    Dies gelte umso mehr, als der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktor Gas vom 26.01.2021 (EnVR 7/20) das Regulierungsermessen der Bundesnetzagentur weiter ausgedehnt habe und den Vortrag konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte in der Tatsacheninstanz für eine fehlende Eignung der Daten aus dem Jahr 2006 fordere, die Anlass zu einer weiteren Überprüfung geben könnten.

    Dies gelte auch in Ansehung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs zum Az. EnVR 7/20.

    Der Bundesgerichtshof fordert vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich Tatsachenvortrag, der geeignet ist, die Begründung der Bundesnetzagentur für die von ihr behauptete Validität der Daten etwa durch den wenigstens stichprobenartigen Aufweis, dass Daten in relevantem Umfang fehlen oder grundlegende Fehler oder erhebliche Verzerrungen der Datengrundlage vorliegen, zu erschüttern (BGH Beschl. v. 26.01.2021, EnVR 7/20, Juris Rn. 68).

  • BVerwG, 11.03.2004 - 6 B 71.03

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Anfechtbarkeit der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2021 - 3 Kart 612/19
    Ein Anspruch auf Beiziehung von Akten folgt aus der Norm dagegen nicht (Kafka/König, ebenda; Boos, in: Theobald/Kühling, ebenda; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.03.2004 - 6 B 71/03, Juris Rn. 10; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 100 Rn. 8 - jeweils zu § 100 Abs. 1 VwGO).

    Ob und inwieweit Akten beizuziehen sind, richtet sich gemäß § 82 Abs. 1 EnWG nach Maßgabe des Untersuchungs- oder Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. Kafka/König, IR 2010, 74 (76); BVerwG, Beschl. v. 11.03.2004 - 6 B 71/03, Juris Rn. 12 zu § 86 Abs. 1 VwGO; a.A. Boos, in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 84 EnWG Rn. 7, der auf § 83 Abs. 1 Satz 2 EnWG abstellt).

    Dies gilt auch für die Frage der Aktenbeiziehung (BVerwG, Beschl. v. 11.03.2004 - 6 B 71/03, Juris Rn. 12 m.w.N.).

  • BGH, 27.02.1969 - KVR 5/68

    Preisbindung: gleichartige Waren"", Preiswettbewerb"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2021 - 3 Kart 612/19
    Die Aufklärungspflicht gilt zudem nicht uneingeschränkt in der Weise, dass das Gericht von sich aus jegliche Nachforschungen anzustellen hätte; vielmehr geht die gerichtliche Aufklärungs- und Ermittlungspflicht nur soweit, als der Vortrag der Beteiligten oder der feststehende Sachverhalt als solcher dazu Anlass geben (BGH, Beschl. v. 11.11.2008 - KVR 60/07, Juris Rn. 30 ff.; Beschl. v. 27.02.1969 - KVR 5/68, Juris Rn. 15; Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, a.a.O., § 82 Rn. 3; Johanns/Roesen, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 82 EnWG Rn. 5; Kafka/König, IR 2010, 74 (76) m.w.N.).

    Der Untersuchungsgrundsatz enthebt die Verfahrensbeteiligten nicht von der Pflicht, den Sachverhalt darzulegen und Beweismittel anzugeben (BGH, Beschl. v. 27.02.1969 - KVR 5/68, Juris Rn. 15).

  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 1/18

    Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2021 - 3 Kart 612/19
    Die für die Berechnung jeweils erforderlichen Daten und Berechnungswerkzeuge (Törnquist-Tool bzw. Malmquist-Programmiercodes) waren auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht, wobei die Datengrundlage für den Malmquist-Index, die bereits Schwärzungen der Daten von zwei Netzbetreibern enthielt, in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 31 ARegV vom 11.12.2018 (EnVR 1/18) von der Internetseite wieder entfernt wurden.
  • BGH, 06.11.2012 - EnVR 101/10

    E. ON Hanse AG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2021 - 3 Kart 612/19
    Durch die Beschwerde nicht angegriffene Feststellungen der Regulierungsbehörde zum Sachverhalt muss der Senat daher nicht überprüfen (BGH, Beschl. v. 06.11.2012 - EnVR 101/10, Juris Rn. 28; Beschl. v. 21.07.2009 - EnVR 12/08, Juris Rn. 20; Senat, Beschl. v. 19.03.2014 - VI-3 Kart 64/13 (V), Juris Rn. 49; Boos, in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 82 EnWG Rn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 21.07.2009 - EnVR 12/08

    Zulässigkeit der Rückwirkung einer Entgeltgenehmigung für den Netzzugang;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2021 - 3 Kart 612/19
    Durch die Beschwerde nicht angegriffene Feststellungen der Regulierungsbehörde zum Sachverhalt muss der Senat daher nicht überprüfen (BGH, Beschl. v. 06.11.2012 - EnVR 101/10, Juris Rn. 28; Beschl. v. 21.07.2009 - EnVR 12/08, Juris Rn. 20; Senat, Beschl. v. 19.03.2014 - VI-3 Kart 64/13 (V), Juris Rn. 49; Boos, in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 82 EnWG Rn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 11.11.2008 - KVR 60/07

    E. ON/Stadtwerke Eschwege

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2021 - 3 Kart 612/19
    Die Aufklärungspflicht gilt zudem nicht uneingeschränkt in der Weise, dass das Gericht von sich aus jegliche Nachforschungen anzustellen hätte; vielmehr geht die gerichtliche Aufklärungs- und Ermittlungspflicht nur soweit, als der Vortrag der Beteiligten oder der feststehende Sachverhalt als solcher dazu Anlass geben (BGH, Beschl. v. 11.11.2008 - KVR 60/07, Juris Rn. 30 ff.; Beschl. v. 27.02.1969 - KVR 5/68, Juris Rn. 15; Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, a.a.O., § 82 Rn. 3; Johanns/Roesen, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 82 EnWG Rn. 5; Kafka/König, IR 2010, 74 (76) m.w.N.).
  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2021 - 3 Kart 612/19
    Dass es auf die Richtigkeit bzw. hinreichende Plausibilität einzelner Datenmeldungen nicht entscheidungserheblich ankommt, folgt daraus, dass angesichts der Vielzahl der in die Ermittlung des Malmquist-Indexes einfließenden Daten mehrerer Effizienzvergleiche eine Beeinflussung des Gesamtergebnisses durch einzelne unrichtige oder nicht hinreichend plausibilisierte Daten nicht zu erwarten ist (in diesem Sinne für den Effizienzvergleich bereits BGH, Beschl. v. 21.01.2014 - EnVR 12/12, Juris Rn. 85).
  • OLG Düsseldorf, 27.05.2021 - 3 Kart 3/21

    Reichweite eines Akteneinsichtsrechts; Kein Anspruch auf Beziehung und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2021 - 3 Kart 612/19
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Vortrag eines entscheidungserheblichen Inhalts dieser Akten, die ihre Beiziehung im Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung erforderlich machen würde, zu verlangen (so bereits Senat, Beschl. v. 14.11.2018 - VI-3 Kart 6/18 [V], Juris Rn. 16 zu § 85 Abs. 3 EEG 2017; Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21 [V], S. 13, noch nicht veröffentlicht).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2018 - 3 Kart 6/18

    Umfang des Akteneinsichtsrechts eines an einer Ausschreibungsrunde für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2021 - 3 Kart 612/19
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Vortrag eines entscheidungserheblichen Inhalts dieser Akten, die ihre Beiziehung im Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung erforderlich machen würde, zu verlangen (so bereits Senat, Beschl. v. 14.11.2018 - VI-3 Kart 6/18 [V], Juris Rn. 16 zu § 85 Abs. 3 EEG 2017; Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21 [V], S. 13, noch nicht veröffentlicht).
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2014 - 3 Kart 64/13

    Ermittlung der Höhe eines geforderten Baukostenzuschusses

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 447/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

    Das Einsichtsrecht nach § 84 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 EnWG umfasst nur den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand; die Vorschrift begründet keinen Anspruch auf Beiziehung von Akten anderer Stellen oder Behörden (Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21 [V], juris Rn. 21; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 18; Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart 128/19 [V], juris Rn. 277; vgl. auch BGH, Beschl. v. 02.02.2010 - KVZ 16/09, juris Rn. 12 zu § 72 GWB a.F. bzw. § 70 GWB n.F.).

    Da die betreffenden Akten dem Senat nicht vorliegen und auch keine Verpflichtung zu deren Beiziehung besteht (hierzu sogleich unter 3.), bestand für den Senat kein Anlass, gemäß § 84 Abs. 2 S. 4 EnWG eine Entscheidung über eine Offenlegung dieser Dokumente zu treffen (vgl. Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21 [V], juris Rn. 22; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 19. Der insoweit für den Fall der Zustimmungsverweigerung durch die Bundesnetzagentur gestellte Hilfsantrag nach § 84 Abs. 2 S. 4 EnWG geht daher "ins Leere".

    a) Ob und inwieweit Akten beizuziehen sind, d.h. der verfahrensbezogene gerichtliche Aktenbestand zu erweitern ist, richtet sich gemäß § 82 Abs. 1 EnWG nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes, der das Beschwerdegericht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet (Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21 [V], juris Rn. 30; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 22 - jeweils m.w.N.).

    Dabei enthebt der Untersuchungsgrundsatz die Verfahrensbeteiligten nicht von der Pflicht, den Sachverhalt darzulegen und Beweismittel anzugeben (BGH, Beschl. v. 27.02.1969 - KVR 5/68, juris Rn. 15 - Schnellfilter/Filtertüten II; Beschl. v. 21.07.2009 - EnVR 12/08, juris Rn. 20; Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21 [V], juris Rn. 31; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 23; vgl. auch BGH, a.a.O., Rn. 38 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II).

    Vor diesem Hintergrund ist für eine durch den Untersuchungsgrundsatz begründete Verpflichtung des Senats zu weiteren Ermittlungen in Gestalt einer Aktenbeiziehung der Vortrag eines entscheidungserheblichen Inhalts in Bezug auf diese Akten zu verlangen, die ihre Beiziehung im Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung erforderlich machen würde (Senat, a.a.O., Rn. 32; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 25; Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart 128/19 [V], juris Rn. 278).

    (1) Auch wenn die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors stark von Umfang, Güte und jeweiliger methodischer Kombination der verwendeten Daten abhängig ist (vgl. BR-Drs. 165/21, S. 127), kommt eine Beiziehung der genannten Akten nur in Betracht, wenn aus diesen auch materiell-rechtlich relevante Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senat, Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 25).

    Der Bundesgerichtshof fordert von einem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nämlich lediglich Tatsachenvortrag, der geeignet ist, die Begründung der Bundesnetzagentur für die von ihr bejahte Validität der Daten, etwa durch den wenigstens stichprobenartigen Aufweis, dass Daten in relevantem Umfang fehlen oder grundlegende Fehler oder erhebliche Verzerrungen der Datengrundlage vorliegen, zu erschüttern; er verlangt hingegen keinen detaillierten Vortrag zu jeder einzelnen Datenmeldung (BGH, a.a.O., Rn. 68 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; ferner Senat, Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 26, 31, 33; Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart 128/19 [V], juris Rn. 280 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 525/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas

    Das Einsichtsrecht nach § 84 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 EnWG umfasst nur den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand; die Vorschrift begründet keinen Anspruch auf Beiziehung von Akten anderer Stellen oder Behörden (Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21 [V], juris Rn. 21; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 18; Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart 128/19 [V], juris Rn. 277; vgl. auch BGH, Beschl. v. 02.02.2010 - KVZ 16/09, juris Rn. 12 zu § 72 GWB a.F. bzw. § 70 GWB n.F.).

    Da die betreffenden Akten dem Senat nicht vorliegen und auch keine Verpflichtung zu deren Beiziehung besteht (hierzu sogleich unter 3.), bestand für den Senat kein Anlass, gemäß § 84 Abs. 2 S. 4 EnWG eine Entscheidung über eine Offenlegung dieser Dokumente zu treffen (vgl. Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21 [V], juris Rn. 22; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 19).

    a) Ob und inwieweit Akten beizuziehen sind, d.h. der verfahrensbezogene gerichtliche Aktenbestand zu erweitern ist, richtet sich gemäß § 82 Abs. 1 EnWG nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes, der das Beschwerdegericht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet (Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21 [V], juris Rn. 30; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 22 - jeweils m.w.N.).

    Dabei enthebt der Untersuchungsgrundsatz die Verfahrensbeteiligten nicht von der Pflicht, den Sachverhalt darzulegen und Beweismittel anzugeben (BGH, Beschl. v. 27.02.1969 - KVR 5/68, juris Rn. 15 - Schnellfilter/Filtertüten II; Beschl. v. 21.07.2009 - EnVR 12/08, juris Rn. 20; Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21 [V], juris Rn. 31; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 23; vgl. auch BGH, a.a.O., Rn. 38 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II).

    Vor diesem Hintergrund ist für eine durch den Untersuchungsgrundsatz begründete Verpflichtung des Senats zu weiteren Ermittlungen in Gestalt einer Aktenbeiziehung der Vortrag eines entscheidungserheblichen Inhalts in Bezug auf diese Akten zu verlangen, die ihre Beiziehung im Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung erforderlich machen würde (Senat, a.a.O., Rn. 32; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 25; Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart 128/19 [V], juris Rn. 278).

    (1) Auch wenn die Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors stark von Umfang, Güte und jeweiliger methodischer Kombination der verwendeten Daten abhängig ist (vgl. BR-Drs. 165/21, S. 127), kommt eine Beiziehung der genannten Akten nur in Betracht, wenn aus diesen auch materiell-rechtlich relevante Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senat, Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 25).

    Der Bundesgerichtshof fordert von einem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nämlich lediglich Tatsachenvortrag, der geeignet ist, die Begründung der Bundesnetzagentur für die von ihr bejahte Validität der Daten, etwa durch den wenigstens stichprobenartigen Aufweis, dass Daten in relevantem Umfang fehlen oder grundlegende Fehler oder erhebliche Verzerrungen der Datengrundlage vorliegen, zu erschüttern; er verlangt hingegen keinen detaillierten Vortrag zu jeder einzelnen Datenmeldung (BGH, a.a.O., Rn. 68 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; ferner Senat, Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 26, 31, 33; Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart 128/19 [V], juris Rn. 280 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 128/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 72/19 (V) v. 16.03.2022

    Das Akteneinsichtsrecht nach § 84 EnWG erfasst nur die Gerichtsakten selbst und die sonstigen dem Gericht vorliegenden Akten (Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21, juris Rn. 21 f.; ferner Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19, juris Rn. 18 - jeweils m.w.N.).

    Mangels entsprechenden Sachvortrags der Beschwerdeführerin war der Senat auch nicht gehalten, im Wege einer Beiziehungsanordnung nach § 82 Abs. 3 Satz 1 EnWG die entsprechenden Unterlagen von Amts wegen von der Bundesnetzagentur anzufordern und diese so zum Gegenstand der dem Senat vorliegenden Akten zu machen (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19, juris Rn. 21 ff. m.w.N.; im Übrigen s.u. C. zum Akteneinsichtsgesuch).

    Es entspricht ständiger Senatsrechtsprechung, dass Gegenstand des Akteneinsichtsrechts nach § 84 EnWG nur die Gerichtsakten selbst und die sonstigen dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten sind (Senat, Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19, juris Rn. 18; Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21, juris Rn. 21 f. jeweils m.w.N.).

    a) Wie vom Senat bereits durch Beschluss vom 05.07.2021 (VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 26) in einem parallelen Beschwerdeverfahren gegen die streitgegenständliche Festlegung entschieden, ist ein entscheidungserheblicher Akteninhalt mit Blick auf etwaige Erkenntnisse, die sich aus den erhobenen Daten oder Berechnungswerkzeugen selbst gewinnen lassen, schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Daten, die sowohl bei Verwendung des Törnqvist- als auch des Malmquist-Index zugrunde lagen, ebenso wie die zur Berechnung verwendeten Programmcodes und Tools im Wesentlichen bereits veröffentlicht waren.

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 526/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 72/19 (V) v. 16.03.2022

    Sie ist der Ansicht, unter Zugrundelegung der vom Senat im Beschluss vom 05.07.2021 (VI-3 Kart 612/19 [V]) aufgestellten Maßstäbe seien jedenfalls jene Unterlagen beizuziehen, die Auskunft darüber geben, welche Informationen der Bundesnetzagentur im Hinblick auf die Vor- und Nachteile der Heranziehung des Monitoring-Index einerseits und des Destatis-Index andererseits vorlagen.

    Es entspricht ständiger Senatsrechtsprechung, dass Gegenstand des Akteneinsichtsrechts nach § 84 EnWG nur die Gerichtsakten selbst und die sonstigen dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten sind (Senat, Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19, juris Rn. 18; Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21, juris Rn. 21 f. jeweils m.w.N.).

    a) Wie vom Senat bereits durch Beschluss vom 05.07.2021 (VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 26) in einem parallelen Beschwerdeverfahren gegen die streitgegenständliche Festlegung entschieden, ist ein entscheidungserheblicher Akteninhalt mit Blick auf etwaige Erkenntnisse, die sich aus den erhobenen Daten oder Berechnungswerkzeugen selbst gewinnen lassen, schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Daten, die sowohl bei Verwendung des Törnqvist- als auch des Malmquist-Index zugrunde lagen, ebenso wie die zur Berechnung verwendeten Programmcodes und Tools im Wesentlichen bereits veröffentlicht waren.

  • BGH, 09.05.2023 - EnVR 16/20

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

    Die einzelnen Datenerhebungsbögen und Unterlagen zur Plausibilisierung könnten allenfalls einzelne (Eingabe- oder Übertragungs-)Fehler enthalten, die die Belastbarkeit der Datengrundlage als solche angesichts ihrer Breite nicht in Frage stellen würden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 71, Rn. 85 - Stadtwerke Konstanz GmbH; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2021 - 3 Kart 612/19, juris Rn. 29 ff.).

    Daher bestünde auch keine Grundlage dafür, diese Akten beizuziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2004 - 6 B 71/03, juris Rn. 12 mwN; siehe nunmehr auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2021 - 3 Kart 612/19, juris Rn. 22 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 169/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Festlegung des generellen

    Es entspricht ständiger Senatsrechtsprechung, dass Gegenstand des Akteneinsichtsrechts nach § 84 EnWG nur die Gerichtsakten selbst und die sonstigen dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten sind (Senat, Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19, juris Rn. 18; Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21, juris Rn. 21 f. jeweils m.w.N.).

    a) Wie vom Senat bereits durch Beschluss vom 05.07.2021 (VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 26) in einem parallelen Beschwerdeverfahren gegen die streitgegenständliche Festlegung entschieden, ist ein entscheidungserheblicher Akteninhalt mit Blick auf etwaige Erkenntnisse, die sich aus den erhobenen Daten oder Berechnungswerkzeugen selbst gewinnen lassen, schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Daten, die sowohl bei Verwendung des Törnqvist- als auch des Malmquist-Index zugrunde lagen, ebenso wie die zur Berechnung verwendeten Programmcodes und Tools im Wesentlichen bereits veröffentlicht waren.

  • BGH, 27.06.2023 - EnVR 30/22

    Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von

    Zutreffend geht das Beschwerdegericht insoweit davon aus, dass sich ein Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 84 Abs. 2 EnWG lediglich auf solche Vorakten oder Beiakten bezieht, die dem Gericht tatsächlich vorliegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2021 - 3 Kart 612/19, juris Rn. 18 mwN).

    (1) Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf den in einem Parallelverfahren ergangenen Beschluss vom 5. Juli 2021 (3 Kart 612/19, juris) ausgeführt, die Daten, die sowohl der Verwendung des Törnqvist-Index als auch des Malmquist-Index zugrunde lagen, seien ebenso wie die zur Berechnung verwendeten Programmcodes und sogenannten "Tools" veröffentlicht worden und der Betroffenen bekannt.

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 637/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 169/19 (V) v. 16.03.2022

    Es entspricht ständiger Senatsrechtsprechung, dass Gegenstand des Akteneinsichtsrechts nach § 84 EnWG nur die Gerichtsakten selbst und die sonstigen dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten sind (Senat, Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19, juris Rn. 18; Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21, juris Rn. 21 f. jeweils m.w.N.).

    a) Wie vom Senat bereits durch Beschluss vom 05.07.2021 (VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 26) in einem parallelen Beschwerdeverfahren gegen die streitgegenständliche Festlegung entschieden, ist ein entscheidungserheblicher Akteninhalt mit Blick auf etwaige Erkenntnisse, die sich aus den erhobenen Daten oder Berechnungswerkzeugen selbst gewinnen lassen, schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Daten, die sowohl bei Verwendung des Törnqvist- als auch des Malmquist-Index zugrunde lagen, ebenso wie die zur Berechnung verwendeten Programmcodes und Tools im Wesentlichen bereits veröffentlicht waren.

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 878/21
    (aa) Der im energiewirtschaftsrechtlichen Beschwerdeverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (§ 82 Abs. 1 EnWG) enthebt die Verfahrensbeteiligten nicht von der Pflicht, den Sachverhalt darzulegen und Beweismittel anzugeben (BGH, Beschl. v. 27.02.1969 - KVR 5/68, juris Rn. 15 - Schnellfilter/Filtertüten II; Beschl. v. 21.07.2009 - EnVR 12/08, juris Rn. 20; BVerwG, Beschl. v. 25.01.2018 - 6 B 36/17, juris Rn. 17; Senat, Beschl. v. 27.05.2021 - VI-3 Kart 3/21 [V], juris Rn. 31; Beschl. v. 05.07.2021 - VI-3 Kart 612/19 [V], juris Rn. 23).
  • OLG Düsseldorf, 06.10.2021 - 3 Kart 749/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Regressionsfunktion zur

    Dafür, dass der Gesetzgeber über diese spezifisch auf die Anreizregulierung bezogene Veröffentlichungspflicht hinausgehend auch in den Regelungsbereich des allgemeinen energieverwaltungsverfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrechts hätte eingreifen wollen (in diesem Sinne bereits Senat, Beschluss v. 05.07.2021, VI-3 Kart 612/19 [V], BeckRS 2021, 23413, Rn. 20; Beschluss v. 27.05.2021, VI-3 Kart 3/21 [V], S. 13, n.v.) und insbesondere die Kenntnis der in § 23b Abs. 1 EnWG aufgeführten Daten für eine Kontrolle der darauf aufbauenden regulierungsbehördlichen Entscheidungen für materiell-rechtlich relevant erachtet hätte, liegen vor diesem Hintergrund keine belastbaren Anhaltspunkte vor.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht